Urteil des BGH vom 28.02.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 328/00
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
I. Der Tenor des Urteils des Kartellsenats des Oberlandesge-
richts Rostock vom 6. September 2000 - 9 U 4/99 - wird in Nr. 1
wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere
DM 397.805,98 nebst 4 % Zinsen auf DM 831.245,81 DM ab
dem 04.05.1995 und auf DM 312.026,23 seit dem 06.02.1998
zu zahlen.
II. Die Revision der Beklagten gegen dieses - berichtigte - Urteil
wird angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von
261.433,80 DM (90 v.H. von 290.482,01 DM = Konzessionsab-
gabenanteil für Tarifkunden einschließlich Schwachlaststrom
erstes Halbjahr 1997) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Fe-
bruar 1998 verurteilt worden ist; im übrigen wird die Revision
nicht angenommen.
Soweit die Revision nicht angenommen wird, hat weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch die Revision im
Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbe-
halten.
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Gründe
I.
Da die Revision den Zinsausspruch des Berufungsgerichts nicht beson-
ders angegriffen hat, ist sowohl die Höhe des Zinssatzes als auch der Zeit-
punkt, ab dem die Hauptforderung zu verzinsen ist, der revisionsgerichtlichen
Nachprüfung entzogen. Daher hat die Beklagte, nachdem der Senat insoweit
die Revision nicht angenommen hat, auf die für die Jahre 1992 und 1993 ent-
fallenden Beträge ab dem 4. Mai 1995 4 % Zinsen zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entscheidung über die Zin-
sen versehentlich für die Jahre 1992 und 1993 die vollen Höchstsätze nach § 2
Abs. 2 KAV (450.003,40 DM und 473.603,06 DM = 923.606,46 DM) in Ansatz
gebracht, obwohl nach seinem Rechtsstandpunkt, wie er auch im Ausspruch
über die Hauptforderung zum Ausdruck gekommen ist, der Klägerin nur 90 v.H.
dieser Höchstsätze zustehen (also 405.003,06 DM und 426.242,75 DM =
831.245,81 DM). Die gebotene Berichtigung kann auch durch das mit der Sa-
che befaßte Rechtsmittelgericht vorgenommen werden (BGHZ 133, 184, 191
m.w.N.).
II.
Die Vorinstanzen haben angenommen, daß sich die Beklagte bezüglich
des für das erste Halbjahr 1997 zu veranschlagenden Wertersatzes für die
konzessionsvertragslose Nutzung der Wege- und Straßengrundstücke der
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Stadt G. auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht be-
rufen kann.
Die Beklagte hatte jedoch - anders als nach den rechtsfehlerfreien Fest-
stellungen des Berufungsgerichts bei den Sondervertragskunden - ihren Tarif-
kunden (ausschließlich Schwachlaststrom) bereits ab 1994 keine konzessions-
abgabenbezogenen Entgeltanteile mehr abverlangt. Dies war - unstreitig - auch
im ersten Halbjahr 1997 so.
Das Landgericht, dem das Berufungsgericht insoweit ersichtlich gefolgt
ist, hat gemeint, im Unterschied zu den Jahren 1994 bis 1996 könne sich die
Beklagte für 1997 nicht auf einen Bereicherungswegfall berufen, weil ihr späte-
stens seit dem Erlaß der Senatsentscheidung BGHZ 132, 198 bekannt gewe-
sen sei, daß auch ohne Konzessionsvertrag ein Wegenutzungsentgelt zu ent-
richten sei, und es ihr möglich gewesen wäre, die Genehmigung eines neuen
Tarifs unter Einbeziehung der Konzessionsabgabe zu beantragen. Diese Aus-
führungen stoßen im Hinblick auf die Senatsentscheidung auf erhebliche Be-
denken.
Danach kommt die Erhebung von Konzessionsabgaben-Kostenbestand-
teile enthaltenden Entgelten bei Tarifkunden in einem vertragslosen Zustand
grundsätzlich nur für eine gewisse Übergangszeit in Frage, solange zwischen
der Gemeinde und dem Energieversorgungsunternehmen Verhandlungen über
den Abschluß eines Konzessionsvertrags stattfinden. Diese Voraussetzungen
waren (auch) 1997 nicht (mehr) gegeben, zumal die Übernahme der Stromver-
sorgung durch die gemeindeeigenen Stadtwerke (zum 1. Juli 1997) unmittelbar
bevorstand. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte - auch unter Be-
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rücksichtigung der durch das Senatsurteil bewirkten Klarstellung der Rechtsla-
ge - überhaupt eine Genehmigung für erhöhte, Konzessionsabgaben-Anteile
enthaltende Tarife hätte erlangen können. Jedenfalls erscheint es ausge-
schlossen, daß ihr dies - gegebenenfalls nach Beschreitung des Rechtswegs -
noch vor dem 1. Juli 1997 gelungen wäre. Andererseits war es der Beklagten
im Hinblick auf § 6 Abs. 1 EnWG verwehrt, wegen der drohenden Verurteilung
zur Herausgabe des Erlangten oder zu Wertersatz die Versorgung der Letz-
tabnehmer im Gebiet der Stadt G. einzustellen. Aufgrund dieser besonderen
Situation kann der Beklagten, obwohl die Voraussetzungen für eine verschärfte
Bereicherungshaftung (§ 818 Abs. 4 und § 819 Abs. 1 BGB) an sich erfüllt sind,
der Entreicherungseinwand schwerlich versagt werden (Senatsurteil aaO
S. 211 ff).
III.
Im Hinblick auf die Ausführungen zu II. gibt der Senat zu erwägen, ob
die Klage im Umfang der Revisionsannahme zurückgenommen werden soll.
Rinne
Streck
Schlick
Dörr
Galke