Urteil des BGH vom 21.07.2003

BGH (sitz im ausland, zpo, zoll, verhandlung, rechtsmittel, gvg, auslandsberührung, beschwerde, streitgenossenschaft, inland)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 51/03
vom
20. September 2004
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Wellner, Diederichsen, Stöhr
und Zoll
beschlossen
:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der
2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Juli 2003
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 1.033,82 €.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da
wegen der Beteiligung der Beklagten zu 3, einem Versicherungsunternehmen mit
Sitz im Ausland, das Oberlandesgericht zuständig gewesen wäre, was auch die
Berufung gegen die Beklagten zu 1 und 2 mit Wohnsitz im Inland mitbeträfe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO
statthaft, jedoch ansonsten nicht zulässig wegen Fehlens der Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02 -
(BGHZ 155, 46) entschieden, daß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, wonach die
Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der
Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen
mit Auslandsberührung zuständig sind, grundsätzlich auch in Fällen einfacher
Streitgenossenschaft anwendbar ist. Eine erneute Entscheidung über diese Fragen
ist deshalb gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr geboten, zumal der angefochtene
Beschluß mit dem vorgenannten Senatsurteil in Einklang steht.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll