Urteil des BGH vom 06.04.2006

BGH (abweisung der klage, betrag, antrag, höhe, zulassung, bank, umfang, zpo, konto, anfechtbarkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 107/05
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der
7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 29. April 2005
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 7.342,56 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der R. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Diese
unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr ein unbe-
fristeter Kontokorrentkredit in Höhe von 150.000 € eingeräumt war. Am 13. Juni
2004 war der Kredit bis zu einer Höhe von 142.657,44 € in Anspruch genom-
men. Am 13. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über ihr Vermögen. Aus diesem Grunde kündigte die Beklagte am
14. Juli 2004 die Geschäftsverbindung. Zum 13. Juli 2004 betrug der Sollsaldo
auf dem Konto der Schuldnerin bei der Beklagten 133.841,25 €. Die Beklagte
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erstattete dem Kläger den Differenzbetrag von 8.816,19 €, um den der Sollsal-
do seit dem 13. Juni 2004 zurückgeführt worden war.
Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 7.342,56 € als denjenigen Be-
trag, um den die Schuldnerin die Kreditlinie am 13. Juli 2004 (abzüglich der ge-
nannten Zahlung) nicht ausgenutzt hatte. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses
Urteil.
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II.
Der Antrag ist zulässig.
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1. § 566 Abs. 1 ZPO eröffnet allgemein die Sprungrevision gegen Endur-
teile, die - wie hier - ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Aus dem gemäß
§ 26 Nr. 8 EGZPO gegenwärtig geltenden Ausschluss der Nichtzulassungsbe-
schwerde für Rechtssachen mit einer Beschwer, die 20.000 € nicht übersteigt,
lässt sich keine Beschränkung der Sprungrevision für Sachen innerhalb dieses
Wertbereichs entnehmen (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM
2002, 2408 f).
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2. Die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere
die Berufungssumme sowie die Zustimmung des Gegners, sind gegeben. Der
Antrag entspricht inhaltlich den in § 566 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzun-
gen.
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III.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Sache hat keine grundsätzli-
che Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung
des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die vom
Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das in BGHZ 150, 122 abgedruckte
Urteil des Senats vom 7. März 2002 bereits entschieden.
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1. Danach sind die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen
nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil sie in dem hier noch strei-
tigen Umfang eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung der Beklagten be-
gründeten. Im Streit stehen nur noch Gutschriften in derselben Höhe, in welcher
die Beklagte weitere Ausgaben der Schuldnerin nach deren eigenem Ermessen
zugelassen hat. Hierdurch hat die Beklagte die sie treffenden Pflichten aus der
Giro- und der Kontokorrentabrede eingehalten (vgl. dazu BGHZ 150, 122,
126 ff). Indem sie auf diese Weise den Giroverkehr fortsetzte, handelte sie ver-
tragsgemäß, also kongruent (vgl. BGHZ aaO S. 129; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004
- IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Denn sie ermöglichte der Schuldnerin,
weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vorzunehmen, indem sie den
vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hielt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar
2005 - IX ZR 457/00, ZIP 2005, 585, 586). Erst wenn die Bank Verfügungen
des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt, kann sie mit Ver-
rechnungen vertragswidrig, also inkongruent im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren
Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt wird (BGH, Urt. v.
17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575 f).
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Dementsprechend hat die Beklagte den Betrag von 8.816,19 € zurück-
gezahlt, um den die verrechneten Einzahlungen im Zeitraum der Anfechtbarkeit
die Auszahlungen überstiegen. In dem hier noch fraglichen Umfang scheidet
demgegenüber eine Inkongruenz der Verrechnungen aus.
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2. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats ist die Frage der Inkon-
gruenz für den Zeitraum der Anfechtbarkeit einheitlich zu beantworten. Denn für
eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es auf den Betrag an, um
den die verrechneten Einzahlungen in diesem Zeitraum die Auszahlungen
überstiegen (BGHZ 150, 122, 127). Allein in diesem Umfang hat auch hier die
Beklagte die Schuldnerin letztlich nicht wieder über die Eingänge verfügen las-
sen. Unerheblich ist, dass der Sollstand auf dem Konto der Schuldnerin im An-
fechtungszeitraum - am 30. Juni 2004 - einen Betrag in Höhe von 150.316,52 €
erreichte. Entsprechend verhielt es sich auch in dem bereits mehrfach ange-
führten Urteil des Senats vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 122, 133); der Senat
hat gleichwohl die Abweisung der Klage gebilligt. Hierdurch werden entgegen
der Auffassung des Klägers die dem höchsten Sollstand zeitlich vorausgehen-
den Kontobewegungen nicht unmaßgeblich. Der Kläger übersieht, dass es für
die Inkongruenz der Verrechnungen nicht auf den höchsten erreichten Sollstand
ankommt, sondern allein darauf, ob die Bank ihren Pflichten aus der Giro- und
der Kontokorrentabrede nachgekommen ist. Etwas anderes besagt auch nicht
die Bemerkung, mit welcher der Senat (aaO) seine Ausführungen
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zur Einordnung eines Bargeschäfts abgeschlossen hat. Dies erschließt sich aus
dem Zusammenhang ohne weiteres.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanz:
LG Tübingen, Entscheidung vom 29.04.2005 - 7 O 556/04 -