Urteil des BGH vom 19.12.2001

BGH (bezug, verhandlung, begründung, rechtsmittel, land, antragsteller, fortführung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 34/00
vom
19. Dezember 2001
in dem Verfahren
wegen Fortführung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und
Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 19. Dezember 2001
beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des
1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 2. Mai 2000 und vom 30. August 2001 werden als
unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
10.000 DM festgesetzt.
Zur Begründung der Entscheidung wird auf das Schreiben des Bericht-
erstatters vom 2. April 2001 (mit Rechtsprechungsnachweisen) Bezug genom-
men, das durch die weiteren Eingaben des Antragstellers nicht entkräftet wird.
Der Senat kann über die Unstatthaftigkeit der Beschwerden ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Hirsch Fischer Basdorf Ganter
Kieserling Wüllrich Hauger