Urteil des BGH vom 25.07.2001

BGH (stpo, schöffengericht, antrag, falle, einziehung, sache, menge, verbindung, 1995, freiheitsstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 290/01
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 22. Januar 2001 in den Fällen II 8 und 9
der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die
Sache insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Fried-
berg verwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbezie-
hung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände ange-
ordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrer-
laubnis bestimmt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem
Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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In Bezug auf die Taten II 8 und 9 der Urteilsgründe ist das Verfahren aus
den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen
beim Amtsgericht - Schöffengericht - Friedberg rechtshängig geblieben. Das
Urteil hat insoweit keinen Bestand; dies gilt auch für die im Falle II 8 der Ur-
teilsgründe ausgesprochene Einziehung der "sichergestellten Schußwaffe
nebst Munition".
Der Senat hat die Sache hinsichtlich der Fälle II 8 und 9 der Urteilsgrün-
de an das Amtsgericht - Schöffengericht - Friedberg verwiesen (vgl. hierzu Se-
natsbeschlüsse vom 11. Juni 2001 - 2 StR 183/01 -, vom 22. Oktober 1999 - 2
StR 431/99 und vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbin-
dung 9). Das Amtsgericht hat, wenn nicht nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren
wird, das Verbot der Schlechterstellung zu beachten.
Der Senat schließt im Hinblick darauf, daß die Einsatzstrafe (Fall II 10
der Urteilsgründe) drei Jahre und sechs Monate beträgt, im Falle II 11 der Ur-
teilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt
wurde, weitere Einzelstrafen eine Summe von zwei Jahren und fünf Monaten
ergeben sowie zwei Einzelstrafen von jeweils acht Monaten einzubeziehen wa-
ren, aus, daß der Tatrichter ohne die in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe
verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bzw. von vier Monaten zu
einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre gelangt wäre. In Über-
einstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1 StPO)
hat der Senat es daher bei dieser Gesamtfreiheitsstrafe belassen.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung im
Falle II 10 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
statt bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln jeweils in nicht gerin-
ger Menge) kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß der Angeklagte
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durch den Schuldspruch nicht beschwert ist, fehlt es an den erforderlichen
Feststellungen der Eigennützigkeit des Angeklagten. Daß der Tatrichter - bei
entsprechender Beweiswürdigung - zu Eigennutz des Angeklagten hätte ge-
langen können, berechtigt das Revisionsgericht nicht dazu, diese Feststellun-
gen in eigener Beweiswürdigung selbst zu treffen.
Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Verwerfung der Revi-
sion durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. u.a. BGHR
StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Der - gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag einerseits und
der Bestätigung der Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat andererseits - im
Ergebnis unerhebliche Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Ange-
klagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise
zu entlasten.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß