Urteil des BGH vom 10.04.2013

BGH: bak, überprüfung, daten, schuldfähigkeit, unterbringung, blutalkoholkonzentration

5 StR 74/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 29. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, dass die Entscheidung über
die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vom Revisi-
onsangriff ausgenommen sein soll.
Im Übrigen bemerkt der Senat in Ergänzung zur Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 20. Februar 2013:
Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklag-
ten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit
wirklich
– wie in den Urteilsgründen ausgeführt – „zugunsten des Angeklag-
ten“ einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre
dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale
BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991
– 5 StR 431/91;
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Beschluss vom 9. April 1992
– 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitge-
teilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass
das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde
angenommen hat.
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