Urteil des BGH vom 18.06.2014

BGH: durchgriff, geschäftsführung, erwerb, reiter, risikoverteilung, erbberechtigung, herausgabe, verfügung, übereinstimmung, rückzahlung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 537/13
vom
18. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und
Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 5. Juli 2013 - 15 U 174/12 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Der Streitwert wird auf 66.119,56 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.
Einen Aufwendungsersatzanspruch des beklagten Erbenermittlers gegen
die Klägerinnen (Erbinnen) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683,
670 BGB) hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 23. September 1999 - III ZR
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322/98, NJW 2000, 72 f und vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW-RR
2006, 656) zutreffend abgelehnt. Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass
der Beklagte nach seinem eigenen - unstreitigen - Vorbringen zum Zwecke des
Nachweises des Erbrechts der Brüder Sch. (Scheinerben) beauftragt wor-
den und somit in deren Interesse tätig geworden ist.
2.
Einen bereicherungsrechtlichen Durchgriff der Klägerinnen gegen den
Beklagten entsprechend § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB - gerichtet auf Rückzahlung
des Honorars, das der Beklagte von den Scheinerben aus Mitteln des Nachlas-
ses erhalten hat - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Der Bundesgerichtshof hat bei rechtsgrundloser Verfügung des Nicht-
berechtigten einen "Durchgriff" des Berechtigten gegen den Erwerber (Dritten)
analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet, wenn der Erwerber (Drit-
te) nicht schutzbedürftig ist; dann kann der rechtsgrundlose Erwerb im Einzelfall
dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Juli
1962 - VII ZR 28/61, BGHZ 37, 363, 368 ff; hinsichtlich der Frage, ob eine Ge-
winnchance ein Gegenwert ist, relativiert im Urteil vom 25. April 1967 - VII ZR
1/65, BGHZ 47, 393, 395 f). Diese letztlich auf die Umstände des Einzelfalls
abstellende Linie verfolgt der Bundesgerichtshof generell für bereicherungs-
rechtliche Ansprüche im Mehrpersonenverhältnis. Ob die Rückabwicklung "im
Dreieck" (hier: "Doppelkondiktion") oder im "Durchgriff" ("Einheitskondiktion")
stattfindet, entzieht sich jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster
Linie anhand der Besonderheiten des Falles im Hinblick auf eine sachgerechte
bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauens-
schutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensver-
schiebung zu beurteilen (s. etwa Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR
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56/98, NJW 1999, 1393, 1394 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR
187/10, NJW 2012, 2034, 2038 Rn. 46).
b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall
zu Recht einen "Durchgriff" der Klägerinnen gegen den Beklagten analog § 816
Abs. 1 Satz 2 BGB gebilligt. Dem Beklagten werden hierdurch keine Gegen-
rechte genommen, die er (wie bei einer Doppelkondiktion, s. § 404 BGB) sonst
gegen die Brüder Sch. geltend machen könnte. Den Brüdern Sch. (sei-
nen Auftraggebern) gegenüber hat der Beklagte keine Befugnis zum Behalten-
dürfen des streitigen Honorars. Wie beide Vorinstanzen zu Recht ausgeführt
haben, ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, dass dem Beklagten das Ho-
norar nur dann zustehen soll, wenn den Brüdern Sch. das Nachlassvermö-
gen dauerhaft und rechtmäßig - als wirklichen Erben - zufällt (vgl. für einen ähn-
lich gelagerten Fall auch KG, MDR 2009, 497 f). Da diese Voraussetzung nicht
erfüllt ist, hat der Beklagte das Honorar ohne rechtlichen Grund erlangt und ist
er mithin zur Herausgabe des Honorars verpflichtet. Auch sonst stehen ihm kei-
ne Gegenrechte gegen die Brüder Sch. zu. Er hat diesen mit seinen Nach-
forschungen zur Erbberechtigung insbesondere keinen vermögenswerten Vor-
teil zugewendet, da sie nicht Erben sind. Weder von den Brüdern Sch. noch
von den Klägerinnen kann der Beklagte Aufwendungsersatzanspruch aus Ge-
schäftsführung ohne Auftrag verlangen (s.o., unter 1). Daher wird dem Beklag-
ten mit der Gestattung des "Durchgriffs" nichts genommen. Er ist also nicht
schutzbedürftig. Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichts-
hofs dürfen die Klägerinnen mithin direkt beim Beklagten kondizieren.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 19.11.2012 - 4 O 55/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.07.2013 - 15 U 174/12 -
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