Urteil des BGH vom 01.06.2006

BGH (staatsanwaltschaft, vernehmung von zeugen, strafrechtliche verantwortlichkeit, unterlassen, rechtsmittel, stpo, opfer, tod, annahme, behandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 77/06
vom
1. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Mordes
zu 2.: gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Vitali O. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Alex O. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers F. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin A. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2005,
soweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmit-
tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Soweit der Angeklagte Vitali O. betroffen ist, wird die
Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die
dem Angeklagten Vitali O. dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Vitali O. wegen Mordes zu
einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten und den Angeklagten
Alex O. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staats-
anwaltschaft, die Nebenkläger und beide Angeklagte Revision eingelegt. Die
Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten einge-
legten Revisionen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge insbesondere, dass
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beim Angeklagten Alex O. kein Mord und beim Angeklagten Vitali
O. kein von Anfang an bestehender Tötungsvorsatz angenommen wor-
den ist. Die Nebenkläger erstreben mit der Sachrüge die Verurteilung des An-
geklagten Alex O. wegen Mordes; hinsichtlich des Angeklagten Vitali
O. haben sie die Revision zurückgenommen.
Soweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, führen die Rechtsmit-
tel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils. Hin-
sichtlich des Angeklagten Vitali O. hat die Revision der Staatsanwalt-
schaft keinen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Be-
schluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
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I. Sachverhalt:
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Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
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Der Angeklagte Alex O. besuchte die Realschule. Dort kam es
auf Grund verschiedener Verstöße zu disziplinarischen Beanstandungen durch
die als gerecht, aber streng geltende Klassenlehrerin Isolde F. , das späte-
re Tatopfer. Der Angeklagte Alex O. fühlte sich deswegen, aber auch
wegen schulischer Bewertungen ungerecht behandelt und sah seinen Berufs-
wunsch, sich als Gerätemechaniker bei der Bundeswehr verpflichten zu kön-
nen, als gefährdet an. Er besprach die aus seiner Sicht "schikanöse" Behand-
lung mit seinem älteren Bruder, dem Angeklagten Vitali O. . Beide ent-
schlossen sich, die Klassenlehrerin zu Hause aufzusuchen und durch "Bedro-
hung mit Gewaltanwendung" dazu zu bewegen, Alex O. besser zu be-
handeln und zu bewerten. Vitali O. hatte sich mit einem Messer mit
20 cm Klingenlänge bewaffnet und sich vorgenommen, ihr ein paar Schläge zu
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versetzen und sie mit dem Messer zu bedrohen; er hatte jedoch seinen jünge-
ren Bruder von dem Messer nichts berichtet. Dieser hatte lediglich Kenntnis
davon, dass Vitali O. stets einen Schlagring mit sich führt. Als Alex O.
die Klassenlehrerin durch die Bitte, er benötige ihre Hilfe, zum Öffnen der
Türe veranlasst hatte, stürzte sich Vitali O. auf sie und versetzte ihr
mehrere heftige Faustschläge mit aufgezogenem Schlagring ins Gesicht. Alex
O. hatte dieses Geschehen mitverfolgt, die Korridortüre verschlossen,
damit andere Mitbewohner des Hauses nichts sehen und hören konnten, und
die Schläge gebilligt. Nachdem Isolde F. zu Boden gegangen war, ent-
schloss sich Vitali O. , sie aus Rache für die schlechte Behandlung sei-
nes jüngeren Bruders zu töten. Er zog sein Messer und setzte insgesamt zehn
Stiche und Schnitte gegen ihren Oberkörper und Hals, wobei einer der Schnitte
in den Hals zu einer Durchtrennung der großen Halsgefäße mit schwallartiger
Blutung führte. Diese Stiche und Schnitte hatten den Tod durch Verbluten zur
Folge.
Die Jugendkammer vermochte sich weder zu überzeugen, dass die Tö-
tung auf einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan beruhte, noch dass der
- unmittelbar daneben stehende - Angeklagte Alex O. sich aktiv am Tö-
tungsgeschehen beteiligt hatte. Auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des
Alex O. für den Tod seiner Lehrerin durch Unterlassen hat das Landgericht
verneint. Es könne weder festgestellt werden, dass die Zeit vom Erkennen des
Messerangriffs bis zur Zufügung der ersten Verletzung ausreichend war, um
diese zu verhindern, noch dass ein Eingreifen nach dem ersten Messerangriff
den Tod noch hätte verhindern können. Denn die Reihenfolge der Stiche und
Schnitte habe nicht geklärt werden können, weshalb möglicherweise bereits der
erste Messerangriff zu der Stich-/Schnittverletzung am Hals führte, die das Tat-
opfer aber nicht hätte überleben können.
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II. Angeklagter Alex O. :
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Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben hin-
sichtlich dieses Angeklagten Erfolg.
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1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind allerdings unbegrün-
det.
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a) Die Jugendkammer brauchte den Anträgen der Staatsanwaltschaft,
mit denen die Ergebnisse eines Fallanalysegutachtens in der Hauptverhandlung
eingeführt werden sollten, nicht nachzugehen. Denn es handelte sich nicht um
Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 und 4 StPO.
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Die im Ermittlungsverfahren von einer Arbeitsgruppe Operative Fallana-
lyse des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein auf Grund einer Tatrekon-
struktion erstellte Fallanalyse hatte nach der Vorbemerkung des mit der Revisi-
on vorgelegten Gutachtens vom 12. April 2005 auf der Grundlage der bis dahin
gewonnenen Datenbasis Hypothesen über das Täterverhalten mit dem Ziel zu
erarbeiten, für die weiteren Ermittlungen unterstützende Hinweise zu geben.
Die Staatsanwaltschaft wollte diese für das Ermittlungsverfahren gewonnenen
Arbeitshypothesen in der Hauptverhandlung für Beweiszwecke nutzen und be-
antragte zum Beweis der Tatsache, dass "zwei Personen am Tatort agiert ha-
ben und dass eine Isolde F. am Boden festgehalten hat, während die ande-
re ihr Stichverletzungen beibrachte", die Vernehmung der Mitglieder dieser Ar-
beitsgruppe als sachverständige Zeugen, die Inaugenscheinnahme des Tator-
tes und die erneute Durchführung einer Rekonstruktion durch diese Zeugen
sowie schließlich die Verlesung des Gutachtens vom 12. April 2005.
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Diese Anträge stellen keine Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3
StPO dar. Wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, haben die Mitglieder der
Arbeitsgruppe, die sich aus vier Kriminalbeamten, einem Psychologen und ei-
nem Rechtsmediziner zusammengesetzt hat, nicht selbst Wahrnehmungen zum
Tatgeschehen getroffen, auch nicht selbst Tatspuren oder sonstige Beweise
gesichert, sondern für Zwecke des Ermittlungsverfahrens eine Bewertung der -
anderweitig gewonnenen - Beweistatsachen im Zusammenhang mit einer Tat-
rekonstruktion vorgenommen, um zu einer Hypothese eines möglichen Tather-
gangs zu gelangen. Dementsprechend wird in der "Fallanalyse" im Anschluss
an eine Darstellung der angewandten Methode sowie der sich aus den Ermitt-
lungen ergebenden Anknüpfungstatsachen (wie Persönlichkeitsmerkmale und
Lebensumstände des Tatopfers, Verletzungen und Todesursache, Tatort- und
Spurensituation) das Ergebnis einer Rekonstruktion des Tathergangs in der
Weise zusammengefasst, dass - auch sprachlich deutlich - Wahrscheinlich-
keitsbetrachtungen angestellt und vermutliche Abläufe geschildert werden ("Das
Opfer dürfte vielmehr sofort ...", "Die Situation dürfte sich jetzt so darstellen,
dass das weiterhin handlungsfähige Opfer zusammengekauert im Eckbereich
hockt ...", "Das Ziel der Täter dürfte jetzt zunächst darin bestehen, das Opfer in
eine Position zu bringen, in der ...", "Täter B dürfte vermutlich mit seiner linken
Hand", "Das Opfer liegt vermutlich bereits jetzt ausgestreckt ... in der Auffinde-
position" usw.).
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Derartige Bewertungen vorzunehmen, die sich darauf beschränken, aus
festgestellten Beweistatsachen Schlüsse auf Tatabläufe zu ziehen, obliegt je-
doch im Hauptverfahren dem Tatgericht. Sie können grundsätzlich nicht Ge-
genstand eines Beweisantrags sein (BGHSt 39, 251, 253). Dem Zeugenbeweis,
dessen Erhebung die Staatsanwaltschaft hier unter anderem beantragt hat, sind
sie ohnehin nicht zugänglich. Nur zum Zwecke der Feststellung einzelner für die
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Beweiswürdigung erheblicher Tatsachen (etwa von Verletzungen des Tatopfers
oder von Tatspuren) hätte die Staatsanwaltschaft, soweit das Landgericht die
gebotene Aufklärung unterlassen hätte, die Erhebung von Beweisen (etwa
durch die Vernehmung von Zeugen) mit Beweisanträgen im Sinne des § 244
Abs. 3 StPO verlangen können. Einen solchen - konkrete Tatsachen, nicht Be-
wertungen betreffenden - Beweisantrag hat die Staatsanwaltschaft indes nicht
gestellt.
Auch soweit die Staatsanwaltschaft die unterbliebene Einführung der
Operativen Fallanalyse in die Hauptverhandlung mit der Aufklärungsrüge (§ 244
Abs. 2 StPO) beanstandet, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Aus den
dargestellten Gründen war unter Aufklärungsgesichtspunkten weder eine Verle-
sung des Gutachtens noch die Vernehmung der Mitglieder der Arbeitsgruppe
geboten. Dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hätte,
indem es (etwa aus Überschätzung der eigenen Sachkunde) sich aufdrängende
Beweise - beispielsweise zu den rechtsmedizinischen Befunden hinsichtlich der
dem Tatopfer beigebrachten Schnitt- und Stichverletzungen oder zu Tatortspu-
ren - nicht erhoben und dadurch Feststellungen zu Tatsachen nicht getroffen
hätte, die weitergehende Rückschlüsse auf die Art der Tatbeteiligung des An-
geklagten Alex O. erlaubt hätten, zeigt die Revision nicht auf. Einen
rechtsmedizinischen Sachverständigen hat die Strafkammer - wie es geboten
war - vernommen.
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b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat die Jugend-
kammer auch den Antrag auf Einnahme eines Ortsaugenscheins mit rechtsfeh-
lerfreier Begründung abgelehnt, weil es sich Aufschluss über die örtlichen Ver-
hältnisse durch Skizzen, Lichtbilder und Schilderungen von Zeugen verschafft
hat.
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2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch gegen den An-
geklagten Alex O. hat bereits auf der Grundlage der von der Jugend-
kammer getroffenen Feststellungen keinen Bestand:
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a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ange-
klagte Alex O. aus vorangegangenem Tun eine Garantenstellung hatte
und grundsätzlich verpflichtet war, den Messerangriff seines Bruders zu verhin-
dern. Es hat jedoch den festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf ein durch
Unterlassen begangenes Tötungsdelikt nicht ausreichend rechtlich gewürdigt.
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Dabei kann offen bleiben, ob sich Alex O. unter den festgestellten
Umständen eines durch Unterlassen verwirklichten vollendeten Tötungsdelikts
im Hinblick darauf schuldig gemacht haben kann, dass der Tod des Tatopfers
(in seiner konkreten Gestalt) nicht als Folge des Stichs in den Hals eingetreten
ist, der allerdings auch für sich letztendlich den Tod herbeigeführt hätte, son-
dern als Folge der Stichverletzungen in Hals und Brust; in Anbetracht dessen
könnte es den Angeklagten möglicherweise nicht entlasten, dass er den Stich in
den Hals (nicht ausschließbar) nicht verhindern konnte. Jedenfalls aber hätte
das Landgericht prüfen müssen, ob sich Alex O. eines versuchten Tö-
tungsdeliktes durch Unterlassen schuldig gemacht hat. Ein aktiv handelnder
Täter, der etwa auf ein bereits totes, aber noch für lebend gehaltenes Opfer in
Tötungsabsicht einsticht, begeht den untauglichen Versuch eines Totschlags.
Entsprechendes gilt für einen Garanten, der seiner Pflicht, einen weiteren An-
griff seines Mittäters auf das Leben des Opfers zu verhindern, nicht nach-
kommt. Er kann sich - je nach seinen Vorstellungen - wegen versuchten Tot-
schlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben (vgl. zum Versuch eines
unechten Unterlassungsdeliktes BGHSt 38, 356, 358). Dass der Angeklagte
Alex O. schon nach dem ersten Stich auf das Tatopfer glaubte, dieses sei
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tödlich getroffen und könne nicht mehr gerettet werden, lässt sich den Feststel-
lungen nicht entnehmen.
b) Dieser Rechtsfehler bedingt die umfassende Aufhebung des Urteils
hinsichtlich des Angeklagten Alex O. . Auf die gegen die Beweiswürdi-
gung gerichteten sachlich-rechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht
mehr an. Der neue Tatrichter wird ohnehin das Gesamtgeschehen umfassend
neu feststellen müssen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob nicht eine
Gesamtschau aller belastenden Indizien dafür spricht, dass dem Vorgehen bei-
der Brüder ein gemeinsamer Tatplan zugrunde gelegen oder Alex O.
auch an dem zum Tode führenden Geschehen aktiv mitgewirkt hat.
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III. Angeklagter Vitali O. :
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten
ist unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
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1. Soweit mit der Sachrüge beanstandet wird, die Jugendkammer habe
zu Unrecht eine Vorplanung der Tötung und einen bereits beim Beginn des Zu-
schlagens gefassten Tötungsvorsatz verneint, zeigt die Revision einen Rechts-
fehler nicht auf.
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2. Das Vorliegen zweier selbständiger Taten und eines Verdeckungs-
mordes musste nicht geprüft werden. Bei einem eng zusammenhängenden,
zäsurlosen Geschehen, das auf einer einheitlichen Motivation beruht (Rache für
die vermeintlich schlechte Behandlung des Bruders), kann allein der Übergang
vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz die Annahme zweier selbständi-
ger Taten nicht rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101 m. w. N.).
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Im Übrigen beruht die Annahme, der Tötungsvorsatz sei spätestens mit dem
Beginn des Messereinsatzes gefasst worden, auf der Anwendung des Zweifels-
satzes, da sich die Jugendkammer von einem früheren Zeitpunkt nicht mit der
erforderlichen Sicherheit überzeugen konnte. Diese Annahme zu Gunsten des
Angeklagten vermag die Annahme von ihm nachteiligen Rechtsfolgen nicht zu
rechtfertigen.
3. Die Beanstandung, das Landgericht habe übersehen, dass der Mord
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1
Nr. 5 StGB begangen worden sei, ist schlicht abwegig.
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Tolksdorf Miebach Winkler
RiBGH Becker ist infolge
Urlaubs an der Unterzeichnung
gehindert.
von Lienen Tolksdorf