Urteil des BGH vom 02.06.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 235/04
vom
2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GVG § 13; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1; SGG § 51 Abs. 1
a) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch gehört als bürgerliche Rechts-
streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte (Bestätigung von BGHZ 114, 315,
320).
b) Hält der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung oder Verrechnung für unzu-
lässig, weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch
eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, ist die Frage der
Anfechtbarkeit nicht rechtswegbestimmend.
BGH, Beschluß vom 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Juni 2005
beschlossen:
Die weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) gegen den Be-
schluß
des
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
Hamburg,
1. Zivilsenat, vom 29. September 2004 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 9.944,01 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 23. September
2003 am 1. Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen
der L. Pflegedienst GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der beklag-
ten Krankenkasse nach § 89 SGB XI Bezahlung von Leistungen, welche die
Schuldnerin an Mitglieder der Beklagten erbracht hat. Die Beklagte hat nach
Antragstellung das offenstehende Honorar mit Beitragsrückständen der
Schuldnerin aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß §§ 51, 52 SGB I
- 3 -
verrechnet. Der Kläger hält die Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 130,
131 InsO für unwirksam. Er hat vor dem Landgericht am Sitz der Beklagten
Zahlungsklage erhoben. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-
chen Gerichten nicht für eröffnet gehalten und den Rechtsstreit an das Sozial-
gericht Dortmund verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat die weitere
Beschwerde zugelassen.
II.
1. Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG als Rechtsbeschwerde zu behan-
delnde weitere Beschwerde (fortan: nur Rechtsbeschwerde) ist von dem Ober-
landesgericht zugelassen worden; sie ist deshalb statthaft (vgl. § 17 a Abs. 4
Sätze 4 und 6 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Die
Beschwerdebefugnis des Klägers für die Einlegung der Rechtsbeschwerde er-
gibt sich schon aus der Zurückweisung seiner ersten Beschwerde.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Oberlandesgericht von einer
zulässigen sofortigen ersten Beschwerde gegen die Entscheidung des Landge-
richts ausgegangen. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 17 a
Abs. 4 Satz 3 GVG, § 569 Abs. 1 Sätze 1, 2 ZPO) hat der Kläger gewahrt.
b) In der Sache selbst haben die Vorinstanzen den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten mit Recht verneint.
- 4 -
aa) Bei Streitigkeiten über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistun-
gen und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 89 SGB XI) greift die Rechts-
wegzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, bei privater Pflege-
versicherung in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 SGG, ein. Danach entscheiden
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Pflegeversiche-
rung über öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Streitigkeiten. Wegen dieser
ausdrücklichen Rechtswegzuweisung ist über die Klageforderung im Rechts-
weg vor den Sozialgerichten zu entscheiden. Dies wird von der Rechtsbe-
schwerde auch nicht in Frage gestellt.
bb) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässi-
gen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtli-
chen Gesichtspunkten. Ob nach dieser Vorschrift die Sachkompetenz des Ge-
richts - mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG aufgeführten Sonderfälle -
auch darauf erstreckt wird, über den Bestand einer zur Aufrechnung gestellten
streitigen Gegenforderung zu entscheiden, die bei selbständiger Geltendma-
chung in einen anderen Rechtsweg gehört hätte, ist streitig (vgl. OVG Lüne-
burg NVwZ 2004, 1513, 1515; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 17 Rn. 52; Zöl-
ler/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 17 GVG Rn. 10). Der Meinungsstreit wird hier je-
doch schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Gegenforderung
nicht rechtswegfremd ist.
(1) Zur Entscheidung über den Gegenanspruch sind im Streitfall eben-
falls die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen. Die Beklagte hat die Ver-
rechnung darauf gestützt, daß die Schuldnerin von ihr geschuldete Sozialversi-
- 5 -
cherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Ein Rechtsstreit hierüber fiele als öf-
fentlich-rechtliche Streitigkeit unter § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 SGG.
(2) Der rechtliche Kern des Streits zwischen dem Kläger und der Beklag-
ten liegt nach dem bisherigen Vortrag in den Tatsacheninstanzen allerdings
weder bei Grund oder Höhe der Hauptforderung noch bei der Gegenforderung,
sondern konzentriert sich auf die insolvenzrechtliche Frage, ob die Beklagte
die Möglichkeit der Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung er-
langt hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 130, 131 InsO). Auch dies führt nicht zu einer
Zuständigkeit der Zivilgerichte. Wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben,
gehört der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch als bürgerliche Rechts-
streitigkeit (§ 13 GVG) vor die ordentlichen Gerichte (BGHZ 114, 315, 320;
OLG Hamm NZI 2004, 34; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 30; HK-
InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 94). Ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsan-
spruch ist im Streitfall jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Ist die Aufrechnung
- wie der Kläger meint - nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, so bedarf es
einer Geltendmachung der Insolvenzanfechtung nicht: Ist die Aufrechnung
schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden, wird diese
Erklärung mit der Eröffnung rückwirkend unwirksam; eine Aufrechnungserklä-
rung oder Verrechnung nach der Verfahrenseröffnung hat von vornherein keine
Wirkung (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 141; BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR
195/03, NZI 2004, 580, 582, z.V.b. in BGHZ 159, 388). Es bedarf keiner Gel-
tendmachung oder Durchsetzung der Anfechtung durch Klage auf Rückgewähr
nach § 143 Abs. 1 InsO. Bestreitet der Insolvenzgläubiger das Vorliegen der
Voraussetzungen für ein Aufrechnungsverbot, so hat der Insolvenzverwalter
deshalb unmittelbar auf Zahlung der Hauptforderung zu klagen. Ist die Klage
begründet, hat der Insolvenzgläubiger seine Leistung zur Insolvenzmasse zu
- 6 -
erbringen
(vgl.
Kübler/
Prütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 54; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 30; un-
richtig LSG Rheinland-Pfalz ZInsO 2003, 195, 196 a.E.). Daß hierbei von den
Gerichten auch Vorschriften der Insolvenzordnung zu prüfen sind, berührt die
Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird,
nicht.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann