Urteil des BGH vom 17.08.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, wiedereinsetzung, frist, stand, begründung, grund, nachteil, nachprüfung, verschulden)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 224/06
vom
17. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2006 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Fristen zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 6. Dezember 2005 und zur Stellung
des Wiedereinsetzungsantrags Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts
vom 21. März 2006 gegenstandslos.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird als unbegründet verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die
Kosten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Ausla-
gen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen das seiner Verteidigerin am 6. Februar 2006 zugestellte Urteil
und der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, da ihn, wie seine Verteidigerin vorgetragen und glaubhaft
gemacht hat, an der Versäumung der Fristen kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44
Satz 1 StPO).
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- 3 -
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biele-
feld vom 6. Dezember 2005, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt, wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible