Urteil des BGH vom 28.12.2006

BGH (kind, bewusstlosigkeit, folge, gewalt, stpo, verletzung, täterschaft, staatsanwaltschaft, schwester, opfer)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 248/07
vom
19. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-
ber 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-
gen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Dezember 2006
werden verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels; die durch die
Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die
hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der An-
geklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die
Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und
rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-
folg.
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I.
Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:
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Am 28. Juli 2003 brachte eine Freundin der Angeklagten in Kamerun das
spätere Tatopfer B. zur Welt. Im Januar 2005 nahm die Angeklagte im Ein-
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verständnis mit ihrer Freundin das Mädchen mit nach Deutschland und gab es
dort als ihre Tochter aus. Im Oktober/November 2005 kam es zu einer ersten
Verletzung von B. . Bei einer oder mehreren Gelegenheiten kam das Mäd-
chen mit kochendem Wasser oder einer chemisch aggressiven Substanz in
Kontakt und zog sich Verbrühungen oder Verätzungen an der Haut zu. Eine
angemessene medizinische Behandlung ließ die Angeklagte dem Kind nicht
zukommen. Etwa Mitte November 2005 kam es zu einem oder mehreren Über-
griffen der Angeklagten auf B. . Durch Schleudern gegen eine scharfkantige
Struktur brachte die Angeklagte B. drei Striemen im Rückenbereich bei.
Ein anderes Mal wirkte die Angeklagte bei einer oder mehreren Gelegenheiten
auf B. mit einem Gegenstand, etwa einem Stock, ein und verursachte hier-
durch am Rücken mittig links zwei (weitere) parallel zueinander verlaufende
Streifen. Des Weiteren brachte sie dem Kind im gleichen Zeitfenster unter An-
wendung scharfer oder halbscharfer Gewalt kleinflächige kreuz- bzw. schlitz-
förmige Verletzungen im Gesichtsbereich bei und wirkte ferner an der Stirn der-
gestalt auf das Kind ein, dass dabei ein ca. zweimal 3 cm großes Hämatom
entstand, das sich im weiteren Verlauf in Form einer blassvioletten, unscharf
geränderten Verfärbung zeigte. In allen Fällen wusste und wollte die Angeklag-
te, dass B. in Folge ihres Tuns Schmerzen erlitt. Um den 19./20. November
2005 erkrankte B. an einer von Fieber begleiteten Lungenentzündung. Ei-
ne Behandlung der Krankheit wurde in der Folge nicht eingeleitet. In der Zeit
zwischen Montag, dem 21. November 2005 und 4.00 Uhr früh des
22. November 2005 kam es auf Grund zuvor gefassten Tötungsentschlusses in
der Wohnung der Angeklagten zu folgendem Tatgeschehen, wobei weder der
exakte jeweilige Tatzeitpunkt innerhalb des oben angegebenen Zeitfensters,
noch die exakte Reihenfolge aller Einzelakte bestimmt werden konnte: Die An-
geklagte wandte Minuten bis Stunden vor Eintritt des Todes des Kindes unter
Einsatz übermäßig hohen Kraftaufwandes stumpfe oder halbscharfe Gewalt
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gegen den Schädel von B. an und schleuderte das Kind mit dem Kopf gegen
einen festen Gegenstand. Hierbei wusste sie, dass ihr Tun möglicherweise töd-
liche Folgen für das Mädchen haben könne und nahm dies zumindest billigend
auch in Kauf. Infolge der Gewalteinwirkung kam es auf der dem Anstoßpunkt
gegenüberliegende Seite des Kopfes des Kindes zu einem sog. indirekten
Schädelbruch, der - wenngleich als solcher nicht tödlich - unmittelbar zum Ein-
tritt von Bewusstlosigkeit führte. Zeitnah hierzu, nicht ausschließbar erst nach
dem Eintreten der Bewusstlosigkeit, verdrehte die Angeklagte den linken Arm
des Kindes mit der Folge eines Spiralbruches. Des Weiteren - wiederum nicht
ausschließbar erst nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit - schnitt bzw. "stanz-
te" sie im Bereich der Hände und Füße des Mädchens mit Hilfe zweier zuvor
beschaffter Werkzeuge, einer (kleinen) Haushaltsschere sowie einer Nagel-
schere, eine Mehrzahl halbwegs eckig geformter (kleinflächiger) Hautstücke
aus. Betroffen waren insbesondere die - von der Großzehe aus betrachtet - ers-
ten drei Zehen des rechten Fußes, an rechter und linker Hand jeweils die Han-
dinnenseiten und an der rechten Hand zusätzlich der Handrücken sowie der
Zeigefinger. Ferner biss die Angeklagte das Mädchen jeweils einmal in den lin-
ken und rechten Arm, in die linke Kniebeuge, in die rechte Brust sowie mittig in
den Rückenbereich; an den betroffenen Stellen zeichneten sich in der Folge
ringförmig-violette, mit dem Gebiss der Angeklagten korrespondierende Häma-
tome ab. Schließlich brachte sie dem unter Umständen bereits bewusstlosen
Mädchen unter Anwendung scharfer oder halbscharfer Gewalt (ein weiteres
Mal) kreuz- sowie schlitzförmige Verletzungen im Unterkieferbereich bei und
wirkte auf den Schädel mit stumpfer oder halbscharfer - "oberflächlich schlei-
fender" - Gewalt ein, so dass dort unter Verlust eines Teils des Kopfhaares eine
kreisförmig ausgestaltete, scharfrandig begrenzte ca. 1 qcm große Schürfung
entstand. Zeitnah zur Beibringung der Wunden an Händen, Füßen und Gesicht
entkleidete die Angeklagte B. und verbrachte das an den voranstehend
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benannten Körperteilen blutende Kind ins Badezimmer und legte oder setzte es
dort in die Badewanne. Mit dem Ziel, hierdurch den Tod des Kindes nun sicher
herbeizuführen, beließ die Angeklagte daraufhin Teile des Körpers, insbesonde-
re die (weiterhin blutenden) Füße und Hände des Mädchens sowie zumindest
zeitweise auch Mund oder Nase über einen längeren Zeitraum von einer halben
bis maximal zwei Stunden hinweg in der Badewanne unter Wasser. Infolge des
hierdurch bedingten Aussetzens der Blutgerinnung verlor B. im weiteren Ver-
lauf in erheblichem Umfange (mindestens einen halben Liter) Blut und atmete
überdies zeitweise Wasser ein. Zugleich bildete sich an den Fingern und Zehen
des Kindes eine sog. Waschhaut, zuletzt darüber hinaus vor dem Mund ein
Schaumpilz aus weißem Sekret. Schließlich verstarb das Kind zeitnah an den
Folgen akuter Blutarmut. Anschließend nahm die Angeklagte verschiedene
Verschleierungshandlungen vor.
II.
Das Landgericht ist der Überzeugung, dass nur die Angeklagte, die sich
in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, als Täterin in Betracht komme.
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Das Landgericht hat Tötungsvorsatz bejaht, das Vorliegen von Mord-
merkmalen aber verneint. Das Mordmerkmal Grausamkeit wurde abgelehnt, da
nicht ausgeschlossen werden könne, dass B. im Zeitpunkt "des todesursäch-
lichen Geschehens" bereits bewusstlos gewesen sei. Auch Heimtücke
oder sonst ein niedriger Beweggrund seien nicht nachzuweisen.
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III.
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf
allein die Rüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend
gemacht wird.
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1. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung ihrer
Mutter und ihrer Schwester beantragt u.a. zum Beweise dafür, dass sie am
21. November 2005 ohne B. von ihrer Schwester um 17.00 Uhr in der Nähe
des G. Bahnhofs abgeholt worden, mit Mutter und Schwester bis ca.
20.30 Uhr zusammengewesen und von der Schwester bis ca. 21.00 Uhr zum
Bahnhof begleitet worden und anschließend nach Hause gefahren sei.
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Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2006
mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Der Antrag auf Vernehmung der
Zeuginnen A. S. und S. A. vom 08.09.2006 wird zurückgewiesen, da die in das
Wissen der Zeuginnen gestellte Beweistatsache - sollten diese nunmehr inso-
weit tatsächlich zur Aussage bereit sein - für die Entscheidung aus tatsächli-
chen Gründen ohne Bedeutung ist. Ob die Angeklagte sich am 21. November
2005 vom späten Nachmittag an bis längstens 22.32 Uhr - so wie in das Wissen
der Zeuginnen gestellt - nicht in der Wohnung in L. , sondern in Bi.
bzw. auf dem Weg zwischen den beiden Ortschaften befunden hat, kann die
Entscheidung nicht beeinflussen, selbst wenn die Zeuginnen die Beweisbe-
hauptung bestätigen sollten. Der Todeszeitpunkt des Tatopfers ist lediglich in-
soweit einzugrenzen, als er vor 5.03 Uhr des 22. November 2005 (Eintreffen
der Rettungssanitäter) angenommen werden muss. Angesichts des Ergebnis-
ses des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens - insbesondere der
Schädelbruchverletzung und des Ausblutungsvorgangs - können die todesur-
sächlichen Verletzungen dem Opfer auch innerhalb des Zeitraums
21. November 05, 22.32 Uhr und 22. November 05, 5.03 Uhr beigebracht wor-
den sein. Das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung kann mithin - weder
zu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten - zu zwingenden Schlussfolge-
rungen führen …".
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2. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn
zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusam-
menhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im
Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie
nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den mögli-
chen Schluss nicht ziehen will. Das Gericht beurteilt das auf der Grundlage des
bisherigen Beweisergebnisses. Es darf aber die Beweiswürdigung nicht in der
Weise vorwegnehmen, dass es die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache mit
der Begründung verneint, das Gegenteil sei bereits erwiesen oder erklärt, auch
wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein. Im
Urteil darf sich das Gericht mit der Ablehnungsbegründung nicht in Widerspruch
setzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Be-
weis gestellten Tatsache stützen (vgl. u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Bedeutungslosigkeit 22).
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Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen. Es hat die Tä-
terschaft der Angeklagten auch damit begründet, dass diese - insoweit glaub-
haft - bei früheren Vernehmungen angegeben hat, jedenfalls ab dem Nachmit-
tag des 21. November 2005 mit B. allein gewesen zu sein und die Woh-
nung nicht verlassen zu haben (UA S. 47/48). Diese Feststellung widerspricht
der als bedeutungslos angesehenen Beweisbehauptung, die Angeklagte habe
B. am 21. November 2005 von ca. 17.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr alleine
gelassen.
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Indem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis
gestellten Tatsache zur Begründung des Schuldspruchs zum Nachteil der An-
geklagte herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als be-
deutungslos in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss abgewichen ist,
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hat sie § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3
Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 m.w.N.).
Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann nach
den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit sicher ausschließen, dass der Tat-
richter, wenn er von einer Abwesenheit der Angeklagten in dem behaupteten
Zeitraum ausgegangen wäre, Zweifel an deren Täterschaft gehabt hätte. Den
Urteilsgründen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Täterschaft einer an-
deren Person entnehmen. Vielmehr liegen ganz erhebliche Indizien für die Tä-
terschaft der Angeklagten vor. Das Opfer weist fünf eindeutig von der Angeklag-
ten stammende Bisswunden auf. An den Kleidungsstücken der Angeklagten
befinden sich die DNS des Kindes enthaltende Blutspuren. Alle Erklärungsver-
suche der Angeklagten wurden widerlegt, insbesondere konnten behauptete
"Sturzverletzungen" des Opfers mit Hilfe von Sachverständigen sicher ausge-
schlossen werden.
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Danach war für die Strafkammer der Umstand, dass die Angeklagte
möglicherweise vor der Tötung des Kindes einige Stunden abwesend war, er-
sichtlich ohne Bedeutung. Das Landgericht hat den Beweisantrag daher im Üb-
rigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgründen - rechtsfehlerfrei
wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen (vgl. hierzu auch
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 3 StR 184/07).
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IV.
Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler zu Guns-
ten der Angeklagten auf.
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1. Die Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Mordlust lagen nicht na-
he, so dass sachlich-rechtlich eine Erörterung in den Urteilsgründen nicht gebo-
ten war.
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2. Auch die Verneinung des Mordmerkmals Grausamkeit weist keinen
Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass B. schon
durch die erste Gewaltanwendung gegen ihren Kopf bewusstlos war; denn es
konnte - sachverständig beraten - die Reihenfolge der Verletzungshandlungen
nicht sicher feststellen. Es hat daher nach dem Zweifelssatz angenommen,
dass die zur Bewusstlosigkeit von B. führende Verletzung gleich zu Beginn
der Verletzungshandlungen erfolgte und das Kind deshalb keine starken
Schmerzen verspürt hat. Da die Angeklagte aber von Anfang an Tötungsvor-
satz hatte (UA S. 20) und B. bereits beim ersten Tötungsakt der Angeklagten
bewusstlos wurde, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen,
dass die Angeklagte B. nicht grausam töten wollte; denn B. konnte we-
gen ihrer Bewusstlosigkeit keine Schmerzen empfinden. Es liegt auch auf der
Hand und bedurfte deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteils-
gründen, dass die Angeklagte die Bewusstlosigkeit des Kindes bemerkte, so
dass auch ein versuchter Mord (Merkmal Grausamkeit) nicht in Betracht kommt.
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3. Das Landgericht hat die Verneinung des Mordmerkmals "sonst aus
niedrigen Beweggründen" nicht näher begründet und auch nicht ausdrücklich
erörtert, dass ein Mord aus niedrigen Beweggründen auch dann vorliegen kann,
wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu
haben oder zu brauchen, oder wenn er bewusst seine frustrationsbedingten
Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (vgl. BGHSt 47, 128 ff.).
Eine diesbezügliche Erörterung drängte sich nach den getroffenen Feststellun-
gen jedoch nicht auf, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die An-
geklagte mit einer derartigen Motivation handelte.
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4. Die knappe Verneinung eines besonders schweren Falles des Tot-
schlags (§ 212 Abs. 2 StGB) erfolgte im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Denn das
Landgericht hat ohne Rechtsfehler gesehen, dass es nicht genügt, wenn die
Tatumstände den Mordmerkmalen nur nahe kommen, sondern es müssen zu-
sätzliche schulderhöhende Momente hinzutreten, durch die das Verschulden
des Täters ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (vgl. u.a. BGHR StGB §
212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1). Solche sind hier nicht festgestellt.
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VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
ist wegen Urlaubsabwesenheit
an der Unterschrift verhindert.
Rothfuß
Roggenbuck Appl