Urteil des BGH vom 16.07.2009

BGH (zpo, erbschaft, verletzung, gesellschaft, begründung, gründung, höhe, lasten, bezug, mitteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 160/08
vom
16. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 2. Juli 2008 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6
Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von
der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Verletzung der
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Befrie-
digung der Gläubiger negativ beeinflusst haben muss, ist durch die Senatsent-
scheidung vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, WM 2009, 515) zu Lasten des
Schuldners geklärt. Danach genügt es, dass die Verletzung der Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenz-
gläubiger zu gefährden (BGH, aaO S. 516 Rn. 10). Das Verschweigen einer
Erbschaft in der festgestellten Höhe fällt, ohne dass es hierzu weiterer Ausfüh-
rungen bedarf, darunter.
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Der gerügte Gehörsverstoß zu der subjektiven Seite des § 290 Abs. 1
Nr. 5 InsO in Bezug auf die Erbschaft liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat sich
mit dem Einwand des Schuldners, er sei untätig geblieben, weil er auf eine Mit-
teilung des Nachlassgerichts an das Insolvenzgericht vertraut habe, auseinan-
dergesetzt; das Landgericht hat sich dem angeschlossen.
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Auf den weiteren von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Versagungs-
grund im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft nach engli-
schem Recht kommt es danach nicht an. Von einer weiteren Begründung wird
nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 17.12.2007 - IN 465/02 -
LG Kempten, Entscheidung vom 02.07.2008 - 42 T 2677/07 -