Urteil des BGH vom 27.04.2010

BGH (rechtsanwaltschaft, hauptsache, antragsteller, gerichtskosten, erstattung, ermessen, antrag, voraussetzung, wiederherstellung, vorinstanz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 82/09
vom
27. April 2010
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
Prof. Dr. Quaas
am 27. April 2010
beschlossen:
In dem in der Hauptsache erledigten Verfahren werden Gerichts-
kosten nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die Antragsgegnerin wies den Antrag des Antragstellers auf Wiederzu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft vom 28. Juli 2006 mit Bescheid vom 20. No-
vember 2007 wegen fortbestehenden Vermögensverfalls zurück. Dem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof stattgegeben und die
Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulas-
sen. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Be-
schwerdeverfahren hat sie den Antragsteller am 17. September 2009 zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsa-
che mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt.
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2. Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gemäß
§ 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und
§ 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des erledigten Verfahrens
zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von Ge-
richtskosten abzusehen und eine Erstattung von außergerichtlichen Auslagen
nicht anzuordnen.
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Der Senat hat zwar entschieden, dass die Kosten eines in der Hauptsa-
che erledigten Verfahrens so zu verteilen sind, wie sie vor Eintritt des erledi-
genden Ereignisses zu verteilen gewesen wären, wenn die Rechtsanwalts-
kammer mit ihrem die Hauptsache erledigenden Bescheid auf die veränderten
Umstände unverzüglich reagiert hat (Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B)
15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). So liegt es hier aber nicht. Die Antragsgegnerin
hat den Antragsteller nicht von sich aus, sondern erst nach ihrer Verpflichtung
zur Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen und vorher auch keine Neubescheidung in Aussicht gestellt. Bei der des-
halb unter Einbeziehung auch des Obsiegens des Antragstellers in der ersten
Instanz und seiner Wiederzulassung durch die Antragsgegnerin zu treffenden
Kostenentscheidung ist einerseits zu bedenken, dass bei einer obsiegenden
Entscheidung nach dem hier noch anwendbaren § 201 Abs. 2 BRAO a.F. keine
Kosten zu erheben gewesen wären. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass
der Antragsteller erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die
verbliebenen Zweifel an der Wiederherstellung geordneter Vermögensverhält-
nisse ausgeräumt und erst damit die Voraussetzung für seine Wiederzulassung
geschaffen hat. Der Senat hält es deshalb für angemessen, von der Erhebung
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von Gerichtskosten abzusehen und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen
nicht anzuordnen.
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 10.07.2009 - I AGH 26/07 -