Urteil des BGH vom 11.10.1974
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 370/02
Verkündet am:
30. Mai 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:                           ja
SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3
Ist eine  Genossenschaft  mit  gewerblichem  oder  handwerklichem  Geschäftsgegens-
tand zwar nicht formell als Investitionsauftraggeberin aufgetreten, oblag ihr aber von
Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauprojekts
und erhielt sie nach Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der An-
ordnung  für  die  Übertragung  volkseigener  unbeweglicher  Grundmittel  an  sozialisti-
sche Genossenschaften vom 11. Oktober  1974  übertragen,  so  kann  sie  in  entspre-
chender
Anwendung
des
§ 9
Abs. 2
Nr. 3
SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des Nutzers angesehen werden.
BGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 370/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom  30. Mai  2003  durch  den  Vizepräsidenten  des  Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen  Oberlandesgerichts  vom  10. Oktober  2002  wird  auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist aufgrund Zuordnungsbescheids der Oberfinanzdirektion
Cottbus  vom  11. Februar  1994  Eigentümerin  eines  ehemals  in  Volkseigentum
stehenden  Grundstücks  in  S.              ,  dessen  Rechtsträger  seit  Beginn  der
achtziger  Jahre  der  Rat  der  Gemeinde  S.            war.  Dieser  billigte  im  März
1985  die  Errichtung  einer  Verkaufseinrichtung  auf  dem  Grundstück.  Dazu
schloß er am 27. Juni 1985 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ver-
einbarung  über  die  "Ablösung  einer  zentralen  Verkaufseinrichtung".  Danach
übernahm  der  Rat  der  Gemeinde  als  Investitionsauftraggeber  den  Bau  der
Verkaufseinrichtung,  während  sich  die  Rechtsvorgängerin  der  Beklagten  ver-
pflichtete,  das  Geschäftsgebäude  gegen  Zahlung  von  965.000 Mark/DDR  zu
übernehmen.  Der  Ministerrat  der  DDR  erteilte  die  erforderliche  Standortge-
nehmigung.
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Das  Projekt  wurde  1986/87  verwirklicht.  Der  Jahresabschluß  der
Rechtsvorgängerin der Beklagten weist zum 31. Dezember 1986 u.a. eine Ver-
bindlichkeit  in  Höhe  von  1.099.260 Mark/DDR  gegenüber  dem  bauausführen-
den  volkseigenen  Betrieb  aus.  Nach  Fertigstellung  übernahm  die  Rechtsvor-
gängerin der Beklagten den Besitz an dem Gebäude und betrieb dort, über den
3. Oktober 1990 hinaus, eine Konsumverkaufsstelle. Im Dezember 1989 wurde
ihr auch die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen.
Die  Klägerin  verlangt  von  der  Beklagten  die  Herausgabe  von  Grund-
stück  und  Gebäude.  Diese  beruft  sich  auf  ein  Besitzrecht  nach  dem  Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz.  Das  Landgericht  hat  der  Klage  auf  Räumung  und
Herausgabe stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der
- zugelassenen -  Revision  erstrebt  die  Klägerin  die  Wiederherstellung  des
landgerichtlichen  Urteils.  Die  Beklagte  beantragt  die  Zurückweisung  des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das  Berufungsgericht  bejaht  ein  Recht  der  Beklagten  zum  Besitz  nach
Art. 233  § 2a  Abs. 1  Satz 1  b  Satz 3  EGBGB  in  Verbindung  mit  §§ 4  Nr. 3,  7
Abs. 2  Nr. 2,  9  Abs. 2  Nr. 3  SachenRBerG.  Zwar  habe  die  Rechtsvorgängerin
der  Beklagten  die  Bebauung  nicht  als  Rechtsträgerin  des  Grundstücks  vorge-
nommen,  so  daß  die  Voraussetzungen  des  § 7  Abs. 2  Nr.  2  SachenRBerG
nicht vorlägen. Sie sei aber in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3
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SachenRBerG als Nutzerin anzusehen, da sie, wenngleich nicht formell Inves-
titionsauftraggeberin,  aufgrund  der  Vereinbarung  vom  27. Juni  1985,  die  als
Kommunalvertrag  im  Sinne  der  Verordnung  vom  17. Juli  1968  (GBl.-DDR  II,
661) zu werten sei, von Anfang an in die Planungen einbezogen  gewesen  sei
und  die  Kosten  des  Bauvorhabens  getragen  habe.  Wolle  man  hingegen  eine
entsprechende  Anwendung  des  § 9  Abs. 2  Nr. 3  SachenRBerG  verneinen,  so
sei angesichts der wirtschaftlichen Konstellation, die einen Schutz der Rechts-
vorgängerin  der  Beklagten  rechtfertige,  zumindest  der  Auffangtatbestand  des
§ 7 Abs. 1 SachenRBerG anzuwenden.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1.  Zutreffend  geht  das  Berufungsgericht  davon  aus,  daß  der  Beklagten
ein Recht zum Besitz zusteht, soweit sie einen Anspruch auf Sachenrechtsbe-
reinigung  hat.  Dies  folgt  aus  Art. 233  § 2a  Abs. 1  Satz 3  EGBGB,  wonach  in
den Fällen des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 SachenRBerG das Moratorium
bis  zur  Bereinigung  fortgilt.  Damit  hat  der  Gesetzgeber  die  Moratoriumstatbe-
stände authentisch interpretiert. In dem Umfang, in dem der Besitzer von dem
Eigentümer  nach  dem  Sachenrechtsbereinigungsgesetz  die  Übertragung  des
Eigentums  oder  die  Belastung  des  Grundstücks  verlangen  kann,  ist  er  auch,
bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat, Urt. v. 4. Juli
1997, V ZR 54/96, NJW 1997, 3313).
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2.  Auch  die  Annahme  des  Berufungsgerichts,  daß  die  Beklagte  in  ent-
sprechender  Anwendung  des  § 9  Abs. 2  Nr. 3  in  Verbindung  mit  § 7  Abs. 2
Nr. 2  SachenRBerG  anspruchsberechtigt  ist,  hält  einer  rechtlichen  Prüfung
stand.  Es  kommt  daher  auf  die  Gegenrüge  der  Revisionserwiderung  nicht  an,
das  Berufungsgericht  habe  übersehen,  daß  aus  den  in  den  Tatsacheninstan-
zen überreichten Anlagen zu ersehen sei, daß die Rechtsvorgängerin  der  Be-
klagten  von  Anfang  an  als  Rechtsträgerin  vorgesehen  gewesen  sei,  was  die
Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG rechtfertige.
a)  Soweit  die  Revision  meint,  es  fehle  an  einer  die  entsprechende  An-
wendung  des  § 9  Abs. 2  Nr. 3  SachenRBerG  rechtfertigenden  planwidrigen
Regelungslücke, ist ihr nicht zu folgen. Zuzugeben ist allerdings, daß  der  Ge-
setzgeber  in  Kenntnis  der  Problematik  nicht  alle  Fälle  der  Bereinigung  unter-
worfen hat, für deren Einbeziehung Sachgründe angeführt werden können. So
gibt es Konstellationen, in denen staatliche Stellen der DDR Gebäude errichtet
und  dann  auf  vertraglicher  Basis  Genossenschaften  mit  gewerblichem  oder
handwerklichem  Geschäftsgegenstand  zur  Nutzung  übertragen  haben.  Hier
bestand nach der Anordnung  für  die  Übertragung  volkseigener  unbeweglicher
Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (im fol-
genden: Anordnung vom 11. Oktober 1974; GBl.-DDR I, 489) für den Staat die
Möglichkeit, sich von den Kosten der Bauinvestition zu entlasten. Die Übertra-
gung der Grundmittel erfolgte nämlich gegen ein sog. Nutzungsentgelt in Höhe
des Zeitwertes. Obwohl es sich somit letztlich um Investitionen der Genossen-
schaften  gehandelt  hat,  hat  der  Gesetzgeber  diese  Fälle  bewußt  nicht  in  den
Katalog der zu bereinigenden Sachverhalte  (§ 7  Abs. 2  SachenRBerG)  aufge-
nommen  (vgl.  BT-Drucks. 12/5992,  S. 56 ff.;  Czub,  in:  Czub/Schmidt-Räntsch/
Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz,  § 7  Rdn. 142 ff.).  Ihre  Rechtfertigung
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findet diese Ausgrenzung in dem Umstand, daß die Rechtsposition der Genos-
senschaft  in  den  unter  die  Anordnung  vom  11. Oktober  1974  fallenden  Sach-
verhalten lediglich vertraglich abgesichert war und unter dem Vorbehalt stand,
daß  die  Grundmittel  für  staatliche  Aufgaben  dringend  benötigt  wurden  oder
wegen  Veränderung  in  der  Produktion  oder  Aufgabenstellung  der  Genossen-
schaft nicht mehr effektiv genutzt werden konnten (§ 6 Abs. 2 der Anordnung).
Eine  Absicherung  durch  die  Verleihung  eines  Nutzungsrechts  mit  dinglichem
Charakter sah das Recht nicht vor (vgl. Czub aaO Rdn. 148).
b) Dies hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hält den
vorliegenden Fall für anders strukturiert und meint, er sei entgegen dem in den
§§ 7  Abs. 2,  9  Abs. 2  Nr.  3  SachenRBerG  zum  Ausdruck  gekommenen  Rege-
lungsplan nicht erfaßt worden und müsse daher gleichbehandelt werden. Dem
tritt der Senat bei.
aa) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Bestimmung des  durch
§ 7 SachenRBerG geschützten Nutzers durch eine Fiktion der Rechtsnachfolge
(vgl. Czub aaO § 9 Rdn. 134). Dabei geht es bei der Einbeziehung der Genos-
senschaften  als  Investitionsauftraggeber  nicht  vorrangig  um  die  Anerkennung
eines  sachenrechtsähnlichen  Nutzungsverhältnisses.  Denn  die  Norm  setzt
nicht voraus, daß die Nutzung zu DDR-Zeiten auf einer dinglich abgesicherten
Rechtsgrundlage  beruhte  oder  eine  solche  Absicherung  jedenfalls  angestrebt
wurde.  Vielmehr  knüpft  die  Unterstellung  dieser  Sachverhalte  unter  das  Sa-
chenrechtsbereinigungsgesetz  an  der  Investition  der  Genossenschaft  an,  die
diese,  verbunden  mit  der  Übertragung  der  Nutzung,  als  wirtschaftliche  Eigen-
tümerin  der  Grundmittel  erscheinen  läßt.  Dabei  bestehen  zu  den  von  der  An-
ordnung vom 11. Oktober 1974 erfaßten Fällen, die nicht der Sachenrechtsbe-
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reinigung  unterliegen  (s.  oben),  nur  graduelle,  für  die  Bewertung  aber  ent-
scheidende Unterschiede.
bb)  In  beiden  Fällen  trägt  die  Genossenschaft  letztlich  die  Kosten  der
Baumaßnahme.  In  den  von  der  Anordnung  vom  11. Oktober  1974  geregelten
Fällen geschieht dies aber nicht in der Weise, daß die Genossenschaft als In-
vestorin  auftritt  und  wie  eine  Eigentümerin  nutzt.  Vielmehr  wird  die  Finanzie-
rung der Baumaßnahme, die an sich der handelnden staatlichen Stelle obliegt,
durch die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts (§ 5 der Anordnung) sicherge-
stellt.  Die  Genossenschaft  erhält  die  Nutzung  auch  nicht  generell  übertragen,
sondern unter dem  Vorbehalt,  daß  die  Erfüllung  staatlicher  Aufgaben  Vorrang
genießt oder eine effektive Nutzung durch die Genossenschaft nicht mehr  ge-
währleistet ist (§ 6 Abs. 2 der Anordnung). Die Genossenschaft ist darauf  ver-
wiesen,  daß  im  Regelfall  die  Vertragsdauer  eine  Amortisation  der  Investition
ermöglicht (vgl. Czub aaO § 7 Rdn. 150).
cc)  Im  vorliegenden  Fall  ist  die  Investition  der  Rechtsvorgängerin  der
Beklagten  strukturell  anders,  nämlich  in  einer  Weise  geregelt,  wie  sie  dem  in
§ 9  Abs. 2  Nr. 3  SachenRBerG  enthaltenen  Grundmuster  entspricht.  Sie  war
zwar formell nicht Investitionsauftraggeberin, wie an sich von der Norm voraus-
gesetzt.  Sie  erfüllte  aber  in  materieller  Hinsicht  alle  Kriterien,  die  für  den  Ge-
setzgeber  Grund  waren,  eine  bereinigungsrechtliche  Lösung  zu  wählen.  Es
wäre plan- und sachwidrig, den vorliegenden Fall  aus  formalen  Gründen  hier-
von  auszuschließen.  Es  ist  - anders  als  bei  den  Fällen  der  Anordnung  vom
11. Oktober  1974 -  nicht  anzunehmen,  daß  der  Gesetzgeber  in  Kenntnis  der
Problematik den vorliegenden Fall  von  der  sachenrechtlichen  Bereinigung  hat
ausschließen  wollen,  obwohl  sich  eine  Gleichbehandlung  bei  wertender  Be-
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trachtung  anbot.  Nach  den  Feststellungen  des  Berufungsgerichts  ist  die
Rechtsvorgängerin  der  Beklagten  nur  deswegen  nicht  selbst  als  Investitions-
auftraggeberin  aufgetreten,  weil  der  Rat  der  Gemeinde  über  die  für  die  Ver-
wirklichung  des  Bauprojekts  planungsrechtlich  notwendigen  Investitions-  oder
materiellen Kennziffern verfügte, nicht aber sie selbst. Dem Rat der Gemeinde
fehlten  demgegenüber  die  für  die  Durchführung  des  Projekts  erforderlichen
finanziellen  Mittel,  die  wiederum  der  Rechtsvorgängerin  der  Beklagten  zur
Verfügung  standen.  Danach  war  der  Rat  der  Gemeinde  nicht  derjenige,  der
materiell als Investor anzusehen war und der wirtschaftlich das Projekt in Hän-
den  hielt.  Dies  war  vielmehr  die  Rechtsvorgängerin  der  Beklagten.  Entspre-
chend der nur formalen Stellung des Rates der Gemeinde oblag ihr von Anfang
an  die  Finanzierung.  Diese  wurde  nicht  durch  die  Vereinbarung  eines  Nut-
zungsentgelts  mit  dem  Rat  der  Gemeinde  dargestellt,  sondern  die  Rechtsvor-
gängerin  der  Beklagten  war  von  Beginn  des  Bauvorhabens  an  diejenige,  die
der  bauausführenden  Stelle  die  Kosten  für  das  Bauvorhaben  schuldete,  die
Verbindlichkeit  in  ihrem  Jahresabschluß  1986  auch  einstellte  und  die  Forde-
rung mit ihren Mitteln beglich. Sie war damit, materiell betrachtet, Investitions-
auftraggeberin  und  erhielt  dementsprechend,  ohne  die  Einschränkungen  des
§ 6  der  Anordnung  vom  11. Oktober  1974,  die  Nutzung  des  Objekts  übertra-
gen,  später  folgerichtig  auch  die  Rechtsträgerschaft  an  dem  Grundstück.  Aus
wirtschaftlicher Sicht kam ihr eine eigentümerähnliche Stellung zu, wie sie dem
Regelungsmuster des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG entspricht. Dies rechtfer-
tigt die analoge Anwendung dieser Norm.
Dieser  Bewertung  ist  nicht  dadurch  die  Grundlage  entzogen,  daß  die
Revision  die  zugrundeliegenden  Feststellungen  mit  einer  Verfahrensrüge  be-
kämpft. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision verkennt selbst nicht, daß
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die  Feststellungen  auf  der  Aussage  des  Zeugen  W.       beruhen.  Ihre  Annah-
me, es sei nicht erkennbar, ob die Einbeziehung des Rates der Gemeinde aus
formellen Gründen sowohl der Vorstellung der  Rechtsvorgängerin  der  Beklag-
ten  als  auch  der  des  Rates  der  Gemeinde  entsprochen  habe  oder  möglicher-
weise  nur  einseitig,  und  daher  unbeachtlich,  der  der  Rechtsvorgängerin  der
Gemeinde,  ist  fernliegend.  Aus  dem  Zusammenhang,  insbesondere  dem  Um-
stand,  daß  der  Rat  der  Gemeinde  das  Bauvorhaben  selbst  nicht  finanzieren
konnte,  drängt  sich  der  von  dem  Berufungsgericht  bei  unbefangenem  Ver-
ständnis  seiner  Ausführungen  gezogene  Schluß  auf,  daß  auch  und  gerade
dem  Rat  der  Gemeinde  Sinn  und  Zweck  der  gewählten  Konstruktion  bewußt
war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Klein
Gaier