Urteil des BGH vom 11.10.1974

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 370/02
Verkündet am:
30. Mai 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3
Ist eine Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegens-
tand zwar nicht formell als Investitionsauftraggeberin aufgetreten, oblag ihr aber von
Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauprojekts
und erhielt sie nach Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der An-
ordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialisti-
sche Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen, so kann sie in entspre-
chender
Anwendung
des
§ 9
Abs. 2
Nr. 3
SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des Nutzers angesehen werden.
BGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 370/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2002 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist aufgrund Zuordnungsbescheids der Oberfinanzdirektion
Cottbus vom 11. Februar 1994 Eigentümerin eines ehemals in Volkseigentum
stehenden Grundstücks in S. , dessen Rechtsträger seit Beginn der
achtziger Jahre der Rat der Gemeinde S. war. Dieser billigte im März
1985 die Errichtung einer Verkaufseinrichtung auf dem Grundstück. Dazu
schloß er am 27. Juni 1985 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ver-
einbarung über die "Ablösung einer zentralen Verkaufseinrichtung". Danach
übernahm der Rat der Gemeinde als Investitionsauftraggeber den Bau der
Verkaufseinrichtung, während sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten ver-
pflichtete, das Geschäftsgebäude gegen Zahlung von 965.000 Mark/DDR zu
übernehmen. Der Ministerrat der DDR erteilte die erforderliche Standortge-
nehmigung.
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Das Projekt wurde 1986/87 verwirklicht. Der Jahresabschluß der
Rechtsvorgängerin der Beklagten weist zum 31. Dezember 1986 u.a. eine Ver-
bindlichkeit in Höhe von 1.099.260 Mark/DDR gegenüber dem bauausführen-
den volkseigenen Betrieb aus. Nach Fertigstellung übernahm die Rechtsvor-
gängerin der Beklagten den Besitz an dem Gebäude und betrieb dort, über den
3. Oktober 1990 hinaus, eine Konsumverkaufsstelle. Im Dezember 1989 wurde
ihr auch die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück übertragen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Grund-
stück und Gebäude. Diese beruft sich auf ein Besitzrecht nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz. Das Landgericht hat der Klage auf Räumung und
Herausgabe stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der
- zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht ein Recht der Beklagten zum Besitz nach
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 b Satz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4 Nr. 3, 7
Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG. Zwar habe die Rechtsvorgängerin
der Beklagten die Bebauung nicht als Rechtsträgerin des Grundstücks vorge-
nommen, so daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG
nicht vorlägen. Sie sei aber in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3
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SachenRBerG als Nutzerin anzusehen, da sie, wenngleich nicht formell Inves-
titionsauftraggeberin, aufgrund der Vereinbarung vom 27. Juni 1985, die als
Kommunalvertrag im Sinne der Verordnung vom 17. Juli 1968 (GBl.-DDR II,
661) zu werten sei, von Anfang an in die Planungen einbezogen gewesen sei
und die Kosten des Bauvorhabens getragen habe. Wolle man hingegen eine
entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG verneinen, so
sei angesichts der wirtschaftlichen Konstellation, die einen Schutz der Rechts-
vorgängerin der Beklagten rechtfertige, zumindest der Auffangtatbestand des
§ 7 Abs. 1 SachenRBerG anzuwenden.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagten
ein Recht zum Besitz zusteht, soweit sie einen Anspruch auf Sachenrechtsbe-
reinigung hat. Dies folgt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB, wonach in
den Fällen des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 SachenRBerG das Moratorium
bis zur Bereinigung fortgilt. Damit hat der Gesetzgeber die Moratoriumstatbe-
stände authentisch interpretiert. In dem Umfang, in dem der Besitzer von dem
Eigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Übertragung des
Eigentums oder die Belastung des Grundstücks verlangen kann, ist er auch,
bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat, Urt. v. 4. Juli
1997, V ZR 54/96, NJW 1997, 3313).
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2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in ent-
sprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2
Nr. 2 SachenRBerG anspruchsberechtigt ist, hält einer rechtlichen Prüfung
stand. Es kommt daher auf die Gegenrüge der Revisionserwiderung nicht an,
das Berufungsgericht habe übersehen, daß aus den in den Tatsacheninstan-
zen überreichten Anlagen zu ersehen sei, daß die Rechtsvorgängerin der Be-
klagten von Anfang an als Rechtsträgerin vorgesehen gewesen sei, was die
Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG rechtfertige.
a) Soweit die Revision meint, es fehle an einer die entsprechende An-
wendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG rechtfertigenden planwidrigen
Regelungslücke, ist ihr nicht zu folgen. Zuzugeben ist allerdings, daß der Ge-
setzgeber in Kenntnis der Problematik nicht alle Fälle der Bereinigung unter-
worfen hat, für deren Einbeziehung Sachgründe angeführt werden können. So
gibt es Konstellationen, in denen staatliche Stellen der DDR Gebäude errichtet
und dann auf vertraglicher Basis Genossenschaften mit gewerblichem oder
handwerklichem Geschäftsgegenstand zur Nutzung übertragen haben. Hier
bestand nach der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher
Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (im fol-
genden: Anordnung vom 11. Oktober 1974; GBl.-DDR I, 489) für den Staat die
Möglichkeit, sich von den Kosten der Bauinvestition zu entlasten. Die Übertra-
gung der Grundmittel erfolgte nämlich gegen ein sog. Nutzungsentgelt in Höhe
des Zeitwertes. Obwohl es sich somit letztlich um Investitionen der Genossen-
schaften gehandelt hat, hat der Gesetzgeber diese Fälle bewußt nicht in den
Katalog der zu bereinigenden Sachverhalte (§ 7 Abs. 2 SachenRBerG) aufge-
nommen (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 56 ff.; Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/
Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 7 Rdn. 142 ff.). Ihre Rechtfertigung
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findet diese Ausgrenzung in dem Umstand, daß die Rechtsposition der Genos-
senschaft in den unter die Anordnung vom 11. Oktober 1974 fallenden Sach-
verhalten lediglich vertraglich abgesichert war und unter dem Vorbehalt stand,
daß die Grundmittel für staatliche Aufgaben dringend benötigt wurden oder
wegen Veränderung in der Produktion oder Aufgabenstellung der Genossen-
schaft nicht mehr effektiv genutzt werden konnten (§ 6 Abs. 2 der Anordnung).
Eine Absicherung durch die Verleihung eines Nutzungsrechts mit dinglichem
Charakter sah das Recht nicht vor (vgl. Czub aaO Rdn. 148).
b) Dies hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hält den
vorliegenden Fall für anders strukturiert und meint, er sei entgegen dem in den
§§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG zum Ausdruck gekommenen Rege-
lungsplan nicht erfaßt worden und müsse daher gleichbehandelt werden. Dem
tritt der Senat bei.
aa) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Bestimmung des durch
§ 7 SachenRBerG geschützten Nutzers durch eine Fiktion der Rechtsnachfolge
(vgl. Czub aaO § 9 Rdn. 134). Dabei geht es bei der Einbeziehung der Genos-
senschaften als Investitionsauftraggeber nicht vorrangig um die Anerkennung
eines sachenrechtsähnlichen Nutzungsverhältnisses. Denn die Norm setzt
nicht voraus, daß die Nutzung zu DDR-Zeiten auf einer dinglich abgesicherten
Rechtsgrundlage beruhte oder eine solche Absicherung jedenfalls angestrebt
wurde. Vielmehr knüpft die Unterstellung dieser Sachverhalte unter das Sa-
chenrechtsbereinigungsgesetz an der Investition der Genossenschaft an, die
diese, verbunden mit der Übertragung der Nutzung, als wirtschaftliche Eigen-
tümerin der Grundmittel erscheinen läßt. Dabei bestehen zu den von der An-
ordnung vom 11. Oktober 1974 erfaßten Fällen, die nicht der Sachenrechtsbe-
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reinigung unterliegen (s. oben), nur graduelle, für die Bewertung aber ent-
scheidende Unterschiede.
bb) In beiden Fällen trägt die Genossenschaft letztlich die Kosten der
Baumaßnahme. In den von der Anordnung vom 11. Oktober 1974 geregelten
Fällen geschieht dies aber nicht in der Weise, daß die Genossenschaft als In-
vestorin auftritt und wie eine Eigentümerin nutzt. Vielmehr wird die Finanzie-
rung der Baumaßnahme, die an sich der handelnden staatlichen Stelle obliegt,
durch die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts (§ 5 der Anordnung) sicherge-
stellt. Die Genossenschaft erhält die Nutzung auch nicht generell übertragen,
sondern unter dem Vorbehalt, daß die Erfüllung staatlicher Aufgaben Vorrang
genießt oder eine effektive Nutzung durch die Genossenschaft nicht mehr ge-
währleistet ist (§ 6 Abs. 2 der Anordnung). Die Genossenschaft ist darauf ver-
wiesen, daß im Regelfall die Vertragsdauer eine Amortisation der Investition
ermöglicht (vgl. Czub aaO § 7 Rdn. 150).
cc) Im vorliegenden Fall ist die Investition der Rechtsvorgängerin der
Beklagten strukturell anders, nämlich in einer Weise geregelt, wie sie dem in
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG enthaltenen Grundmuster entspricht. Sie war
zwar formell nicht Investitionsauftraggeberin, wie an sich von der Norm voraus-
gesetzt. Sie erfüllte aber in materieller Hinsicht alle Kriterien, die für den Ge-
setzgeber Grund waren, eine bereinigungsrechtliche Lösung zu wählen. Es
wäre plan- und sachwidrig, den vorliegenden Fall aus formalen Gründen hier-
von auszuschließen. Es ist - anders als bei den Fällen der Anordnung vom
11. Oktober 1974 - nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der
Problematik den vorliegenden Fall von der sachenrechtlichen Bereinigung hat
ausschließen wollen, obwohl sich eine Gleichbehandlung bei wertender Be-
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trachtung anbot. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die
Rechtsvorgängerin der Beklagten nur deswegen nicht selbst als Investitions-
auftraggeberin aufgetreten, weil der Rat der Gemeinde über die für die Ver-
wirklichung des Bauprojekts planungsrechtlich notwendigen Investitions- oder
materiellen Kennziffern verfügte, nicht aber sie selbst. Dem Rat der Gemeinde
fehlten demgegenüber die für die Durchführung des Projekts erforderlichen
finanziellen Mittel, die wiederum der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur
Verfügung standen. Danach war der Rat der Gemeinde nicht derjenige, der
materiell als Investor anzusehen war und der wirtschaftlich das Projekt in Hän-
den hielt. Dies war vielmehr die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Entspre-
chend der nur formalen Stellung des Rates der Gemeinde oblag ihr von Anfang
an die Finanzierung. Diese wurde nicht durch die Vereinbarung eines Nut-
zungsentgelts mit dem Rat der Gemeinde dargestellt, sondern die Rechtsvor-
gängerin der Beklagten war von Beginn des Bauvorhabens an diejenige, die
der bauausführenden Stelle die Kosten für das Bauvorhaben schuldete, die
Verbindlichkeit in ihrem Jahresabschluß 1986 auch einstellte und die Forde-
rung mit ihren Mitteln beglich. Sie war damit, materiell betrachtet, Investitions-
auftraggeberin und erhielt dementsprechend, ohne die Einschränkungen des
§ 6 der Anordnung vom 11. Oktober 1974, die Nutzung des Objekts übertra-
gen, später folgerichtig auch die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück. Aus
wirtschaftlicher Sicht kam ihr eine eigentümerähnliche Stellung zu, wie sie dem
Regelungsmuster des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG entspricht. Dies rechtfer-
tigt die analoge Anwendung dieser Norm.
Dieser Bewertung ist nicht dadurch die Grundlage entzogen, daß die
Revision die zugrundeliegenden Feststellungen mit einer Verfahrensrüge be-
kämpft. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision verkennt selbst nicht, daß
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die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen W. beruhen. Ihre Annah-
me, es sei nicht erkennbar, ob die Einbeziehung des Rates der Gemeinde aus
formellen Gründen sowohl der Vorstellung der Rechtsvorgängerin der Beklag-
ten als auch der des Rates der Gemeinde entsprochen habe oder möglicher-
weise nur einseitig, und daher unbeachtlich, der der Rechtsvorgängerin der
Gemeinde, ist fernliegend. Aus dem Zusammenhang, insbesondere dem Um-
stand, daß der Rat der Gemeinde das Bauvorhaben selbst nicht finanzieren
konnte, drängt sich der von dem Berufungsgericht bei unbefangenem Ver-
ständnis seiner Ausführungen gezogene Schluß auf, daß auch und gerade
dem Rat der Gemeinde Sinn und Zweck der gewählten Konstruktion bewußt
war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Klein
Gaier