Urteil des BGH vom 19.08.2014

BGH: zivilprozessrecht, klagerücknahme, kollegium, einzelrichter, haftpflichtversicherung, verkehrsunfall

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 17/13
vom
19. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen,
den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom
2. Mai 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: 531,18
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus ei-
nem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Klage ist dem Beklagten am
18. Januar 2013 zugestellt worden. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten
hat die Klagforderung am 30. Januar 2013 ausgeglichen. Mit Schriftsatz vom
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31. Januar 2013 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beantragt,
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Amtsgericht hat der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichte-
te sofortige Beschwerde durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde
ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl
er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2
Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen.
An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß
§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember
2005 - VI ZB 76/04, VersR 2006, 718; vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03,
NJW-RR 2004, 1717; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02,
BGHZ 154, 200, 201; vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3
mwN)
.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Ent-
scheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung
des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrich-
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ter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von
ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß
§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen
müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter
entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Rich-
ters hat der Senat von Amts wegen zu beachten (Senat, Beschluss vom 13. Juli
2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717 mwN; BGH, Beschluss vom 13. März
2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.).
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Bun-
desgerichtshof über die Zulassungsfrage bereits entschieden hat. Danach
scheidet eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aus,
wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Denn in
diesem Fall kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung eine für
sie günstige Kostenentscheidung erwirken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober
2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; so auch OLG Rostock, OLGR 2008,
263, 265; KG, MDR 2009, 765; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 269
Rn. 52; Gottwald in Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl.,
§ 129 Rn. 38; Knöringer, JuS 2010, 569, 575; Assmann in Wieczorek/Schütze,
ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 101; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 269 Rn. 13b;
Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 269 Rn.
38; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 269 Rn. 17 aE; aA: Bonifacio,
MDR 2002, 499 f.; Schneider, JurBüro 2002, 509, 510; unklar: Lindacher, JR
2005, 92 f.). Dass eine ausdrückliche Klagerücknahme nicht als Erledigungser-
klärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden kann, ist ebenfalls
höchstrichterlich geklärt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB
71/04, NJW 2007, 1460 Rn. 10 f.).
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Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Se-
nat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Galke
Wellner
Diederichsen
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen:
AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 13.03.2013 - 8 C 728/12 -
LG Verden, Entscheidung vom 02.05.2013 - 3 T 45/13 -
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