Urteil des BGH vom 24.04.2007

BGH (darlehensvertrag, rechtliche qualifikation, tatsächliche vermutung, beitritt, geschäft, kaufvertrag, verbraucher, falle, vermittler, zug)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 215/07 Verkündet
am:
11. März 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11.
März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
23. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm
die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an
einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
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Der Kläger wurde im Frühjahr 1999 von einem für die H. Firmen-
gruppe tätigen Anlagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis
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ohne Eigenkapital an der P. KG (im Fol-
genden: P. ) zu beteiligen. Er unterzeichnete am 8. Juni 1999 einen
Zeichnungsschein für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der
P. mit einer Anteilssumme über 40.000 DM zuzüglich eines Agios
von 2.000 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H.
GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Be-
teiligung. Am 15./22. Juni 1999 schloss der Kläger einen Darlehensver-
trag über 48.756 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die unwiderruf-
liche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als
Sicherheit verpfändete er der Beklagten den treuhänderisch gehaltenen
Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversi-
cherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens
ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unter-
zeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz:
"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall
des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene
Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt."
Der Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgemäß an
die Treuhänderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresi-
denz wurde von ihr nicht errichtet.
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Im Mai 2003 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Dar-
lehensvertrages vom 15./22. Juni 1999 gerichtete Willenserklärung nach
dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf nimmt er
die Beklagte auf Rückzahlung der von 1999 bis 2005 auf das Darlehen
geleisteten Zinsraten von 7.720,66 € zuzüglich Zinsen und auf Rücküber-
tragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtretung der
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Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Au-
ßerdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Zug um
Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung erloschen
ist.
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Das
Landgericht
hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit
der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-
te ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückab-
wicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der
bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er
sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privat-
wohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den
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Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung be-
stimmt worden.
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Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufser-
klärung im Mai 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die ein-
wöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeich-
nung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht
den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge.
Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der
verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche
zwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage
aber - anders als etwa die Formulierung "Erwerb des GdbR-Anteils" oder
"Beitritt in die Fondsgesellschaft" - nicht zur Verdeutlichung des nach
dem Haustürwiderrufsgesetz gebotenen Inhalts der Widerrufsbelehrung
bei. Vielmehr werde sich für den rechtsunkundigen Verbraucher die Fra-
ge stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung auch eintrete,
wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern seinen Beitritt zu einer
Beteiligungsgesellschaft erklärt habe. Die Belehrung erwecke außerdem
den Eindruck, der verbundene Vertrag bleibe im Fall des wirksamen Wi-
derrufs des Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen.
Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft
entwickelten Grundsätze auch auf den fehlerhaften Beitritt des Anlegers
zu einem Immobilienfonds anwendbar seien.
Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die
aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen
und die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren. Der Kläger schulde
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im Gegenzug nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Vielmehr habe
er nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, weil der
Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG a.F. bilde.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in
einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund
des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz
des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der
verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforde-
rungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1
Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung
seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-
derrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Mai 2003 erlo-
schen war.
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a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils
entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-
hensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht
wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien
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und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung
dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9
Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR
191/06, WM
2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in
BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni
2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).
aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der
teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des
Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-
lich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die
Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen
und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Er-
klärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Ver-
ständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-
tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwider-
rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-
derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-
chen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13
m.w.Nachw.).
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bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs
des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht
wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-
nen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er
den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines
Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-
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dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-
hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen
Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-
ne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen
des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1
HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-
cher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt
deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-
rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f.
Tz. 15 f.).
cc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht ge-
meint hat - auch dann nicht unrichtig oder irreführend, wenn man die
Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer
Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom
10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer
durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteili-
gung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei ei-
nem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des
Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3
HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beige-
treten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie
wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254,
259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO
S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
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b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit
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dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in
dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommandit-
gesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu
§ 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-
geschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-
genden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-
lehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-
lageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung
ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich
zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kom-
manditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juris-
tisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied
zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschaf-
ter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu
einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch
letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Er-
werb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem
Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-
Anteils").
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2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der
gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständ-
liche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-
cherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen.
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III.
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Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der
Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern muss sie zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-
weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
1. Nach dem Vorbringen des Klägers, zu dem Feststellungen des
Berufungsgerichts fehlen, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagte wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler der
Fondsbeteiligung in Betracht. Der Kläger hat unter Beweisantritt u.a. be-
hauptet, der Vermittler der Fondsbeteiligung habe erklärt, die Beteiligung
könne jederzeit mit Gewinn verkauft werden. In Wirklichkeit sei das nicht
der Fall, weil es einen Zweitmarkt für Fondsbeteiligungen nicht gebe.
Wenn dieser Vortrag zutrifft und der Kläger dadurch zum wirtschaftlichen
Fondsbeitritt und Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen worden ist,
kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei
Vertragsschluss auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Betracht.
Gleiches gilt, wenn der Vermittler den Kläger über die Risiken des Anla-
gegeschäfts vorsätzlich, d.h. in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
seines Unterlassens, nicht ausreichend aufgeklärt haben sollte. Denn bei
einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. muss sich
die Beklagte arglistige Täuschungen des Vermittlers, die das Anlagege-
schäft betreffen, nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen las-
sen und haftet dafür deshalb auch nach den Grundsätzen eines vorsätz-
lichen Verschuldens bei Vertragsschluss (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff.
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- 11 -
Tz.
26
ff.; Senatsurteile vom 21.
November 2006 - XI ZR 347/05,
WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007,
1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05,
WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.).
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2. Wenn sich die vorgenannten Voraussetzungen eines Schadens-
ersatzanspruchs des Klägers nicht feststellen lassen, wird das Beru-
fungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Behauptung des Klä-
gers über die sittenwidrige Überteuerung des Fondsanteils und die
Kenntnis der Beklagten davon zutrifft. Alsdann kommt ein Schadenser-
satzanspruch des Klägers aus einem eigenen Aufklärungsverschulden
der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvor-
sprungs in Betracht. Den Wissensvorsprung hat der Kläger nachzuwei-
sen, er wird auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens
der Beklagten mit den Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschaftern
nicht widerleglich vermutet (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR
167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16). Eine solche tatsächliche Vermu-
tung kommt im Falle des genannten institutionalisierten Zusammenwir-
kens nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006
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(BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) grundsätzlich nur im Falle einer evidenten
arglistigen Täuschung des Anlegers in Betracht. Insoweit ist die Behaup-
tung des Klägers relevant, die Fondsinitiatoren und Gründungsgesell-
schafter hätten nie die Absicht gehabt, die Pflegeresidenz zu errichten.
Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen auch insoweit.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 19.01.2006 - 3 O 785/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2007 - 8 U 252/06 -