Urteil des BGH vom 06.06.2001

BGH (stpo, termin, hauptverhandlung, strafkammer, ladung, fortsetzung, stv, zeitpunkt, mitteilung, abwesenheit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 194/01
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2000 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf
Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Sach-
beschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
II. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der
Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 in Verb. mit § 230 Abs. 1 StPO Erfolg.
1. Die Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten im
Termin vom 23. Oktober 2000 wird im wesentlichen auf folgendes gestützt:
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Der Fortsetzungstermin vom 23. Oktober 2000 war zunächst auf
14.30 Uhr anberaumt. Die Ladung zu diesem Termin wurde dem Angeklagten
am 11. Oktober 2000 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Im Termin
vom 12. Oktober 2000 ordnete der Vorsitzende an, daß die Verhandlung am
23. Oktober 2000 um 9.00 Uhr fortgesetzt werde. Alle Prozeßbeteiligten - auch
der anwesende Angeklagte - wurden zu diesem Termin mündlich geladen.
Unter dem 19. Oktober 2000 wurde der Angeklagte durch das Landgericht auf-
gefordert, die am 11. Oktober 2000 niedergelegte Ladung zum Fortsetzungs-
14.30 Uhr
Im Hauptverhandlungstermin vom 23. Oktober 2000, 9.00 Uhr, in dem
das Urteil verkündet werden sollte, war der Angeklagte nicht erschienen, er
fand sich - nach seinen Angaben - vielmehr erst um 14.30 Uhr bei Gericht ein.
Die Strafkammer hatte die Sache um 9.00 Uhr aufgerufen und festgestellt, daß
der Angeklagte nicht erschienen war. Sein Verteidiger konnte das Fernbleiben
des Angeklagten nicht erklären. Daraufhin hatte die Strafkammer beschlossen,
die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fort-
zusetzen, und verkündete nach Beratung das Urteil durch Verlesen der Ur-
teilsformel und mündliche Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe.
2. Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Die Revision hat mit der Ver-
fahrensrüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten (§ 338 Nr. 5
StPO) Erfolg, da die Verlesung der Urteilsformel nach § 268 StPO einen we-
sentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGHSt 16, 178, 180).
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Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Ange-
klagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist,
d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner
Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249, 251; 46, 81 ff.). Eigen-
mächtiges Handeln liegt unter anderem dann nicht vor, wenn der Angeklagte
sich über den Zeitpunkt des Fortsetzungstermins geirrt hat (BGH StV 1981,
393, 394). Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daß
sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr
nachzuweisen (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180). Es kommt auch nicht dar-
auf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den
Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenom-
men, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit im Sinne von
§ 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393, 394). Das Revisi-
onsgericht prüft dabei selbständig - gegebenenfalls im Wege des Freibewei-
ses - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch noch im Zeitpunkt des Revisions-
verfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellungen des Tatrichters ge-
bunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418).
Ein ausreichender Nachweis für ein eigenmächtiges Fernbleiben des
Angeklagten ist zur Überzeugung des Senats nicht geführt.
Der Beschluß der Strafkammer über die Fortsetzung der Hauptver-
handlung am 23. Oktober 2000, 9.00 Uhr, und damit die Abänderung des bis-
herigen Termins von 14.30 Uhr ist zwar am 12. Oktober 2000 in Anwesenheit
des Angeklagten verkündet worden. Durch die eine Woche später nachfol-
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gende Mitteilung der Geschäftsstelle vom 19. Oktober 2000 konnte beim An-
geklagten aber der Eindruck entstehen, der Verkündungstermin finde nun-
mehr doch um 14.30 Uhr statt. Zweifel hieran mußten sich dem Angeklagten
jedenfalls nicht in einem solchen Maße aufdrängen, daß von einem bewußten
Ausnutzen der Unklarheit und damit von einem eigenmächtigen Fernbleiben
auszugehen ist.
Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten
befindet sich in Urlaub und
kann deshalb nicht unter-
schreiben.
Detter
Fischer Elf