Urteil des BGH vom 28.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 327/08 Verkündet
am:
23. März 2010
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 401 Abs. 1, 412; SGB V § 294a
a) Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Be-
treuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht ge-
mäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB
ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen
Kostenerstattung zustehen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR
249/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) § 294a SGB V ist nicht entsprechend auf die Einsicht in Pflegedokumentatio-
nen anwendbar.
BGH, Urteil vom 23. März 2010 - VI ZR 327/08 - LG Essen
AG
Essen
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer
des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer den Beklagten
zum Zweck der Prüfung von Schadensersatzansprüchen auf Herausgabe von
Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in
Anspruch.
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Die Versicherte erhält seit Jahren vollstationäre Pflegeleistungen in ei-
nem Seniorenzentrum, dessen Träger der Beklagte ist. Sie ist schwerstpflege-
bedürftig und kann insbesondere Lageveränderungen im Bett nur mit personel-
ler Hilfe vornehmen.
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Die Versicherte wurde am 21. November 2006 wegen eines Sakraldeku-
bitus stationär in eine Klinik aufgenommen und operiert. Die infolge des Durch-
liegegeschwürs entstandenen Aufwendungen hat die Klägerin getragen. Vor-
prozessual haben der Beklagte und sein Haftpflichtversicherer die Übermittlung
der Pflegedokumentation abgelehnt.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die (im Ein-
zelnen aufgelistete) Pflegedokumentation betreffend den Aufenthalt der Versi-
cherten im Seniorenzentrum für die Zeit vom 1. August 2006 bis einschließlich
30. November 2006 zur Einsichtnahme in Kopie zu übermitteln. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
auf Übermittlung einer Kopie der Pflegedokumentation für die Zeit vom
1. August 2006 bis einschließlich 30. November 2006 weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Versicherte den Beklag-
ten ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden habe, bedeute nicht, dass
sie ihn ermächtigt habe, das ihr zustehende Einsichtsrecht auszuüben. An der
Wirksamkeit einer solchen Ermächtigung bestünden auch Zweifel, weil die Ver-
sicherte unwidersprochen hinsichtlich Ort, Zeit und Person desorientiert sei.
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Ein Einsichtsrecht der Klägerin ergebe sich nicht aus § 116 Abs. 1
Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401, 412 BGB. Nach diesen Vorschriften
gingen Auskunftsansprüche zu einem eventuell übergegangenen Schadenser-
satzanspruch der Versicherten wegen schlechter Pflegeleistungen zwar grund-
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sätzlich als Hilfsrechte mit über, soweit sie zur Durchsetzung der Forderung
benötigt würden. Das sei hier indes nicht der Fall, weil es sich bei dem Ein-
sichtsrecht des Pflegeheimbewohners in die Pflegedokumentation um einen aus
dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Betroffenen resul-
tierenden persönlichen Anspruch handle, für den ein Übergang nach § 399
BGB ausgeschlossen sei.
§ 294a SGB V scheide als unmittelbare Anspruchsgrundlage für ein Ein-
sichtsrecht der Klägerin in die Pflegedokumentation aus, weil diese Vorschrift
nicht für das Seniorenzentrum gelte. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift
auf Pflegeheime komme nicht in Betracht. Krankenkassen hätten zwar gegen-
über den Pflegeeinrichtungen anders als gegenüber ärztlichen Einrichtungen
keinen Einsichtsanspruch; insoweit sei aber nicht von einer dem Gesetzgeber
unbewussten oder versteckten Gesetzeslücke auszugehen.
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II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
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1. Wie der erkennende Senat in dem Parallelurteil vom heutigen Tag - VI
ZR 249/08, vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ - entschieden hat, steht
dem Krankenversicherer entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumenta-
tion aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit
§§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB wegen eines möglichen Schadensersatzan-
spruchs der Versicherten aus einer Verletzung des Heimvertrags bzw. § 823
Abs. 1 BGB zu.
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a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf
Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versiche-
rungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleis-
tungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art
dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende
Schadensersatz beziehen. Nach dieser Vorschrift ist auch beim Forderungs-
übergang auf den Sozialversicherungsträger Gegenstand der Ersatzpflicht nur
der Schaden des Verletzten. Der Sozialversicherungsträger nimmt den Ersatz-
pflichtigen nicht auf Ersatz eines eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch
den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungs-
pflichten in Anspruch, sondern verlangt eine Erstattung seiner Aufwendungen
insoweit, als ein Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Dritten
besteht.
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b) Im Streitfall stellen das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung
nicht in Frage, dass der geschädigten Heimbewohnerin ein Schadensersatzan-
spruch wegen schlechter Pflegeleistungen zustehen kann, der auf die Klägerin
nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen wäre. Das Berufungsgericht
geht auch davon aus, dass dem Heimbewohner grundsätzlich ein eigenes Ein-
sichtsrecht in die über ihn geführte Pflegedokumentation entsprechend dem
Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen als Nebenanspruch aus
dem Behandlungs- bzw. Heimvertrag zusteht (vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR
1999, 252 ff.). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts
hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines
Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale
Würde grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Kran-
kenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu
müssen (vgl. Senat, BGHZ 85, 327, 332; 106, 146, 148; Urteil vom 31. Mai
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1983 - VI ZR 259/81 - VersR 1983, 834, 835; BVerfG NJW 1999, 1777; 2006,
1116, 1117). Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gelten auch für das
Recht des Heimbewohners auf Einsichtnahme in seine Pflegedokumentationen.
Auch diese enthalten höchstpersönliche Angaben über den Bewohner und be-
rühren in starkem Maße dessen Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht
(Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Die Pflegedokumentation ist
eine unverzichtbare Informationsquelle für alle am Pflegeprozess Beteiligten
und dient auch dem Nachweis, dass der Heimbewohner die ihm nach dem In-
halt des Heimvertrags zustehenden Leistungen vom Pflegeheimträger erhalten
und letzterer seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nachgekommen ist. Inso-
weit hat sie dem Heimbewohner gegenüber auch eine wichtige Schutzfunktion
(vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 f.; Klie/Krahmer-Klie, Sozialgesetzbuch
XI, 3. Aufl., § 113 Rn. 7a).
Soweit für eine Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen die Darle-
gung eines sachlichen Interesses gefordert wird (so Harsdorf-Gebhardt, aaO,
253, 256), gibt der Streitfall keinen Anlass, dies abschließend zu klären. Ein
sachliches Interesse der geschädigten Versicherten für eine Einsichtnahme in
die über sie geführte Pflegedokumentation ist nämlich schon wegen des erlitte-
nen Sakraldekubitus mit der deshalb notwendigen Krankenhausbehandlung
gegeben.
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Einsichts-
recht der Geschädigten bzw. deren Anspruch auf Herausgabe von Kopien der
Pflegedokumentation im Streitfall grundsätzlich auch auf die Klägerin überge-
hen. Ein solcher Übergang auf den gesetzlichen Krankenversicherer ist grund-
sätzlich gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1
analog, 412 BGB möglich.
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a) Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X wären etwaige Schadensersatzan-
sprüche der Geschädigten auf die Klägerin übergegangen. Mit dem Übergang
der Hauptforderung gehen nach §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB auch solche
Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über, die zwar nicht in § 401 BGB aus-
drücklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung einer
Forderung dienen. Die Vorschrift des § 401 BGB ist nämlich ihrem Zweck ent-
sprechend auf alle der Verstärkung der Forderung dienenden Nebenrechte
auszudehnen, soweit nicht besondere Rechtsgrundsätze dem entgegen stehen.
Dies gilt insbesondere auch für Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung
erforderlich sind oder der leichteren Verwirklichung des Hauptanspruchs die-
nen, wie Ansprüche auf Auskunftserteilung oder Einsichtnahme. Solche Rechte
können nicht selbständig abgetreten werden, sondern gehen grundsätzlich mit
dem Hauptanspruch auf den neuen Gläubiger über (vgl. BGH, Beschlüsse vom
16. Juni 2000 - BLw 30/99 - ZIP 2000, 1444; vom 18. Juli 2003 - IXa ZB
148/03 - NJW-RR 2003, 1555, 1556; BSGE 98, 142 Rn. 14; OLG München
VersR 1985, 846; MünchKommBGB/Roth, § 401 Rn. 8; Palandt/Grüneberg,
BGB, 69. Aufl., § 401 Rn. 4; Staudinger/Busche, BGB, Neubearbeitung 2005,
§ 401 Rn. 28, 34 m.w.N.; Wessel ZfS 2002, 461 f.). Dieser Übergang der ver-
stärkenden Nebenrechte erfolgt gemäß § 412 BGB auch bei einem Übergang
der Hauptforderung kraft Gesetzes (vgl. BGHZ 19, 177, 179; 46, 14 f.;
KassKomm/Kater, SGB X, § 116 Rn. 141).
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b) Ein solcher Übergang konnte entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts auch im Streitfall erfolgen.
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aa) Zwar wird die grundsätzlich bestehende Nebenpflicht, Einsicht in die
ihn betreffenden Krankenunterlagen oder Pflegedokumentationen zu gewähren,
aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten
oder Heimbewohners abgeleitet. Das besagt aber noch nicht, dass dieser Ver-
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tragsanspruch damit in vollem Umfang ein "höchstpersönlicher" sei, der gemäß
§§ 399, 412 BGB nicht ganz oder teilweise auf andere übergehen könnte. Viel-
mehr darf der vertragliche Nebenanspruch auch legitimen wirtschaftlichen Be-
langen dienstbar gemacht werden, wie etwa der Klärung von Schadensersatz-
ansprüchen sowohl gegen andere Ärzte als auch gegen den auf Einsichtsge-
währung in Anspruch genommenen Arzt selbst. Jedenfalls insoweit hat der Ein-
sichtsanspruch auch eine vermögensrechtliche Komponente, so dass sein Ü-
bergang auf die Erben als möglich angesehen wurde (§ 1922 BGB), soweit
nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gründen einem Gläubiger-
wechsel entgegen steht (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 -
aaO; OLG München VersR 2009, 982; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050 ff.).
Solche Gründe wurden bei der Prüfung eines auf die Erben übergegangenen
Einsichtsanspruchs in dem Rechtsinstitut der ärztlichen Schweigepflicht gese-
hen, die grundsätzlich nur durch Entbindung seitens des Geheimhaltungsbe-
rechtigten gelöst werden dürfe. Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit gel-
te im Grundsatz auch im Verhältnis zu nahen Angehörigen des Patienten und
dürfe ihnen gegenüber nur ausnahmsweise und nur im vermuteten Einver-
ständnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdrücklichen Befrei-
ung Hindernisse entgegen stünden (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR
259/81 - aaO; OLG München, aaO, 983).
In diesem Zusammenhang ist bei der Einsicht in eine Pflegedokumenta-
tion das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung
zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, über die Preisgabe
und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84; 80, 367, 373; BVerfG NJW 2006, 1116,
1117), also auch die Freiheit, persönliche Daten zu offenbaren (vgl. BVerfG
VersR 2006, 1669, 1671). Hieraus folgt, dass das Einsichtsrecht in eine Pflege-
dokumentation nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB V, §§ 401 Abs. 1 analog, 412
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BGB nur dann auf den gesetzlichen Krankenversicherer übergehen kann, wenn
eine Einwilligung des Heimbewohners vorliegt oder zumindest von seinem ver-
muteten Einverständnis auszugehen ist, soweit einer ausdrücklichen Befreiung
Hindernisse entgegen stehen (vgl. Schultze-Zeu, aaO, 1051 ff.).
bb) Das Berufungsgericht hat die vorstehend geschilderte Rechtspre-
chung zur Prüfung eines auf die Erben übergegangenen Einsichtsanspruchs
gesehen, jedoch gemeint, diese sei auf das begehrte Einsichtsrecht einer Kran-
kenkasse nicht übertragbar. Für dieses Einsichtsrecht bedürfe es vielmehr einer
gesetzlichen Regelung. Dies trifft indes bei Beachtung der vorstehend dargeleg-
ten Voraussetzungen für einen Übergang des Einsichtsrechts in Krankenunter-
lagen oder Pflegedokumentationen auf den gesetzlichen Krankenversicherer
nicht zu.
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Soweit gegen die Übergangsfähigkeit des Nebenrechts auf Einsicht bei
einer begehrten Einsicht in Krankenunterlagen eingewendet wird, die Rechte
der Krankenkassen auf Information und Auskunft zur Prüfung der Regressmög-
lichkeit nach § 116 SGB X seien im SGB V, insbesondere in § 294a, genau-
estens geregelt und eine Umgehung dieser datenschutzrechtlich ausgerichteten
Bestimmungen durch zivilrechtliche Regelungen würde die gesamte Systematik
des Sozialrechts konterkarieren (so Bergmann KH 2008, 825, 830), beachtet
diese Argumentation nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen den sozi-
alrechtlichen und den zivilrechtlichen Bestimmungen.
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Die sozialrechtliche Regelung in § 294a SGB V dient dazu, durch Schaf-
fung einer gesetzlichen Übermittlungs- und Offenbarungsbefugnis den gesetzli-
chen Krankenkassen einen eigenen Anspruch auf Mitteilung von Krankheitsur-
sachen und drittverursachten Gesundheitsschäden zu geben und den damit
verbundenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Patienten
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und die korrespondierende ärztliche Schweigepflicht zu rechtfertigen. Sie ver-
pflichtet u.a. Vertragsärzte, unaufgefordert den Krankenkassen Angaben über
Ursachen und mögliche Verursacher mitzuteilen, wenn aus ihrer Sicht Hinweise
auf drittverursachte Gesundheitsschäden vorliegen. Der verpflichtete Leis-
tungserbringer muss also von sich aus oder gegebenenfalls auf Anforderung
der Krankenkassen die erforderlichen Daten mitteilen, ohne dass eine Zustim-
mung oder Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherten erforderlich
ist (vgl. KassKomm/Hess, SGB V, Stand: März 2007, § 294a Rn. 1 f.; Kraus-
kopf/Schneider, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Feb-
ruar 2009, § 294a SGB V Rn. 2 f., 8 f., 12; Schultze-Zeu, aaO, 1053). Diese
sozialrechtliche Mitteilungspflicht ist von dem nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X,
§§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB übergehenden zivilrechtlichen Einsichtsrecht zu
unterscheiden, bei dem es sich nicht um ein eigenes Recht der Krankenkassen
handelt, sondern um ein Einsichtsrecht, das nur dem Zweck dient, als Hilfsrecht
eine Prüfung des eventuellen, auf die Krankenkassen übergegangenen Scha-
densersatzanspruchs des Geschädigten zu ermöglichen. Insoweit wird das in-
formationelle Selbstbestimmungsrecht durch die nach den vorstehenden Aus-
führungen erforderliche tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung des Versi-
cherten gewahrt. Die bei § 294a SGB V maßgebliche Erwägung des Gesetzge-
bers, für die Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten eine ge-
setzliche Grundlage zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 15/1525, S. 146), gilt hier
nicht.
3. Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
steht allerdings nicht fest, dass eine wirksame Entbindung von der Schweige-
pflicht und Einwilligung in die Einsicht in die Pflegedokumentationen durch die
Klägerin vorliegt. Für das Berufungsgericht ist nämlich zweifelhaft, ob die Ent-
bindung der Beklagten von der Schweigepflicht durch die bei der Klägerin versi-
cherte Heimbewohnerin wirksam ist, weil diese hinsichtlich Ort, Zeit und Person
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desorientiert ist. Von seiner Rechtsauffassung her folgerichtig hat es darüber
hinaus keine weiteren Feststellungen hinsichtlich der für eine wirksame Entbin-
dung von der Schweigepflicht und Einwilligung in die Einsichtnahme erforderli-
chen Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Versicherten (vgl. Münch-
KommStGB/Ciernak, §
203 Rn.
57; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB,
27. Auf., § 203 Rn. 24 und Vorbem. §§ 32 ff. Rn. 39 ff. m.w.N.) getroffen. Eine
abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat somit hinsichtlich ei-
nes möglicherweise auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs auf Einsicht-
nahme gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 a-
nalog, 412 BGB nicht möglich, weil das Berufungsgericht weitere Feststellungen
zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Versicherten oder gegebenenfalls zu ei-
ner Schweigepflichtentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung seitens
eines gesetzlichen Betreuers nachholen muss.
4. Eine solche wirksame Einwilligung des betroffenen Heimbewohners
oder seines gesetzlichen Betreuers ist nicht entbehrlich, weil entgegen der Auf-
fassung der Klägerin keine gesetzliche Grundlage für einen eigenen, originären
Anspruch einer Krankenkasse auf Übermittlung der erforderlichen Unterlagen
gegeben ist. § 294a SGB V scheidet als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus,
weil Pflegeeinrichtungen von dieser Vorschrift nicht erfasst sind. Eine im Schrift-
tum teilweise befürwortete analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Ein-
sicht in Pflegedokumentationen (vgl. zum Meinungsstand Bergmann KH 2008,
825; Hauser KH 2005, 128; Kunz KHR 2009, 85; Marburger, Die Leistungen
2007, 129; Schultze-Zeu/Riehn VersR 2007, 467; Schultze-Zeu VersR 2009,
1050; Smentkowski VersR 2008, 465) kommt unabhängig von dem in erster
Linie von den Sozialgerichten zu klärenden Ermächtigungsumfang dieser Vor-
schrift nicht in Betracht. Auch bei der Prüfung einer analogen Anwendung des
§ 294a SGB V ist das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle
Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet,
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über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich
selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84; 80, 367, 373; BVerfG
NJW 2006, 1116, 1117). Dies erfordert eine gesetzliche Ermächtigung der
Krankenkasse zur Einsicht in die in einer Pflegedokumentation vorhandenen,
für den betroffenen Heimbewohner sensiblen Sozialdaten (vgl. § 67 Abs. 1 SGB
X; Bergmann KH 2008, 825, 826; Kunz KHR 2009, 85, 86), wenn keine wirksa-
me Einwilligung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Betreuers vorliegt.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)
vom 14. November 2003 (BGBl. I 2003, 2190) die Vorschrift des § 294a SGB V
in das Sozialgesetzbuch V - Gesetzliche Krankenversicherung - eingefügt, um
für die Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Kran-
kenversicherer ohne Zustimmung des Patienten eine gesetzliche Grundlage zu
schaffen (vgl. BT-Drucks. 15/1525, S. 146). Eine entsprechende Mitteilungs-
pflicht für Pflegeeinrichtungen wurde bisher nicht in das Sozialgesetzbuch auf-
genommen, obwohl im Schrifttum auf die für Pflegeeinrichtungen bestehende
Gesetzeslücke hingewiesen und dem Gesetzgeber zur Schließung dieser Lücke
ein Gesetzesvorschlag unterbreitet worden ist (vgl. Schultze-Zeu/Riehn VersR
2007, 467, 470).
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Mithin kommt für die Klägerin nur ein möglicher Anspruch auf Einsicht in
die Pflegedokumentation aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit
§§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB in Betracht, für dessen Vorliegen weitere Fest-
stellungen durch das Berufungsgericht erforderlich sind.
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Galke Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 03.04.2008 - 18 C 462/07 -
LG Essen, Entscheidung vom 28.10.2008 - 15 S 120/08 -