Urteil des BGH vom 24.10.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 234/12
vom
24. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Bankrott
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlos-
sen:
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bundes
gerichtshof Cirener zu rechtfertigen.
Gründe:
Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat gemäß § 30 StPO ange-
zeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer Berliner Richter-
kollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wirt-
schaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwie-
gervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wirt-
schaftsstrafverfahren im Augsburger Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehre-
re ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt Dr. L.
, der dann - wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der
Schwiegertochter des Angeklagten H. erfahren habe - das Mandat über-
nommen und die Revisionsbegründungsschrift verfasst habe. Gespräche über
die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt ge-
führt; der Angeklagte H. sei ihr nicht bekannt.
Die Verfahrensbeteiligten erhielten rechtliches Gehör. Sowohl der Gene-
ralbundesanwalt als auch der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. L. haben hie-
rauf mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von
Richterin am Bundesgerichtshof Cirener bestehen.
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Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt,
an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis
der Befangenheit gegen Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu begrün-
den.
Nack Rothfuß Jäger
Sander Radtke
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