Urteil des BGH vom 30.04.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 12/03
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk
: ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
GWB §§ 116, 124 Abs. 2
a) Im Vergabenachprüfungsverfahren entscheiden die Vergabesenate der Oberlan-
desgerichte über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabe-
kammern abschließend. Wird die im Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine
Entscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig ver-
worfen oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungs-
verfahren mit der Entscheidung des Vergabesenats.
b) Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 GWB die Sache im Falle der Diver-
genz dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser anstelle des Vergabese-
nats entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien ein in den
Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen Beschwerdeent-
scheidungen der Vergabesenate einzuräumen ist; eine solche Auslegung der
Vorschrift verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfas-
sungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit.
c) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht
als im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht
gehalten ist, auf eine Eingabe einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der Ver-
letzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen, unter-
liegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Eine Nachprüfung seiner Ent-
scheidung durch den Bundesgerichtshof findet nicht statt.
BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - X ZB 12/03 - OLG Düsseldorf
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Melullis
und
die
Richter
Scharen,
Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Verga-
besenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003
wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 73.701,74
Gründe:
I. Die Parteien haben im Vergabenachprüfungsverfahren über die
Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung gestritten. Der
Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist von der Vergabekammer zurückge-
wiesen worden. Der Beschluß wurde der Antragstellerin am Samstag, dem
21. Dezember 2002 zugestellt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 6. Januar
2003 um 23.32 Uhr per Fax sofortige Beschwerde eingelegt, wobei die letzten
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Seiten der Beschwerdeschrift mit der Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigen
nicht übertragen wurden. Drei Minuten nach Mitternacht übermittelte der Pro-
zeßbevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerdeschrift per Fax erneut
einschließlich der Seite mit der Unterschrift. Das Beschwerdegericht hat die
Antragstellerin auf diesen Umstand hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stel-
lungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Am 31. Januar 2003 hat die Antrag-
stellerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit Beschluß vom 20. März 2003 hat das Beschwerdegericht den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen und der
Antragstellerin anheim gestellt, die Beschwerde zurückzunehmen. Hiergegen
hat die Antragstellerin am 1. April 2003 weitere Beschwerde eingelegt, die ge-
gebenenfalls als außerordentliche Beschwerde behandelt werden solle. Sie hat
unter anderem geltend gemacht, ihr habe von Amts wegen Wiedereinsetzung
gewährt werden müssen, und der Beschluß des Beschwerdegerichts beruhe
auf der Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Mit Beschluß vom 30. April 2003 hat das Beschwerdegericht die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs für unbegründet gehalten und die Sache
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Beschwer-
de der Antragstellerin vom 1. April 2003 vorgelegt.
II. Das von der Antragstellerin als weitere oder außerordentliche Be-
schwerde bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
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1. Das im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) geregelte Vergabenachprüfungsverfahren sieht vor, daß die Vergabe-
senate der Oberlandesgerichte über sofortige Beschwerden gegen die Ent-
scheidungen der Vergabekammern abschließend entscheiden (§§ 116 f. GWB).
Ein vom Bundesgerichtshof zu bescheidendes Rechtsmittel gegen die Ent-
scheidungen der Vergabesenate ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wird die im
Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine Entscheidung der Vergabekammer
erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurück-
gewiesen, endet daher das Nachprüfungsverfahren mit der Entscheidung des
Vergabesenats. Daraus folgt, daß eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorab
getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar ist (§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. §
73 Nr. 2 GWB, § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH Beschl. v. 14.2.2001 - XII ZB
168/00, BGHR ZPO § 238 Abs. 2 - Beschwerde, weitere 2; Beschl. v. 16.4.2002
- VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 m.w.N.).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch nicht aus anderen Grün-
den zulässig.
a) Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof ist ausdrücklich zu
der von der Antragstellerin beantragten Behandlung ihrer Eingabe als "weitere"
und "gegebenenfalls außerordentliche" Beschwerde erfolgt. Der Beschluß des
Beschwerdegerichts ist daher keine Vorlage aus Gründen der Divergenz (§ 124
Abs. 2 GWB); eine Divergenz ist auch in der Sache nicht erkennbar. Denn der
Beschluß des Beschwerdegerichts vom 20. März 2002 steht in Übereinstim-
mung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristversäumung
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durch Übermittlung unvollständiger Schriftsätze im Wege der Faxversendung
und zur Gewährung der Wiedereinsetzung ohne Antrag (vgl. BGH Beschl. v.
4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; Urt. v. 15.3.2000 - VIII ZR 217/99,
NJW 2000, 1591).
Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 GWB im Falle der Divergenz
die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser anstelle des Be-
schwerdegerichts entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien
ein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen eine
Beschwerdeentscheidung des Vergabesenats einzuräumen wäre. Eine solche
Auslegung der Vorschrift würde gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abge-
leiteten verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen (vgl.
dazu BVerfG, Beschl. v. 30. 4. 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1928 un-
ter C, IV).
b) Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist schließlich auch
als außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Verfahrensgrund-
rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unzulässig. Die Vorschriften
des GWB zum Vergabenachprüfungsverfahren sehen einen derartigen außer-
ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor. Dessen Schaffung für das Vergabenach-
prüfungsverfahren im Wege der Rechtsfortbildung steht - wie bereits ausgeführt
ist - das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit entgegen. Ob
und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht
als im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht
gehalten ist, auf Gegenvorstellung einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der
Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen (vgl.
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dazu BVerfG aaO unter C II; BGHZ 150, 133 f.), unterliegt der Beurteilung
durch das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht hat diese Prüfung aus-
weislich seines Beschlusses vorgenommen. Seine Entscheidung unterliegt
nicht der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof, da ein Rechtsmittelverfah-
ren, in dem diese Prüfung vorgenommen werden könnte, gesetzlich nicht vor-
gesehen ist.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf