Urteil des BGH vom 27.02.2007

BGH (zpo, erledigung des verfahrens, gerichtliches verfahren, festsetzung, mitarbeiter, entstehen, vorschrift, teil, rechtssicherheit, partei)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 39/05
vom
27. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Grüneberg
am 27. Februar 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Be-
schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-
zungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom
4. August 2005 - 9 O 522/03 - dahingehend abgeän-
dert, dass die Beklagte dem Kläger über die in diesem
Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere
1.055,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-
ten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2005 zu
erstatten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens wird auf 1.055,14 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
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Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr.
Der Kläger hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer
Terminsgebühr von 1.055,14 € zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. mit
Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2
Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begründung hat er
vorgetragen, vor der Berufungsrücknahme durch die Beklagte habe sein
Prozessbevollmächtigter, der außer ihm eine größere Anzahl weiterer
Fondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der beklagten
Sparkasse telefonisch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledi-
gung sämtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fallgruppen erör-
tert. Die Gespräche hätten letztlich zur Rücknahme der Berufung durch
die Beklagte geführt.
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Das Landgericht hat die Festsetzung der Terminsgebühr abge-
lehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Zur Be-
gründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentli-
chen ausgeführt, die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Bespre-
chung über die Erledigung des anhängigen Verfahrens sei zwar grund-
sätzlich nach §§ 103, 104 ZPO festsetzungsfähig. Die restriktiv zu inter-
pretierenden Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr
lägen aber nicht vor. Eine gebührenrelevante Besprechung könne nicht
schon bei einem beiläufigen und pauschalen Vorgespräch über eine
mögliche Verfahrenserledigung bejaht werden, sondern setze eine für die
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angestrebte Erledigung des konkreten Rechtsstreits (möglicherweise)
entscheidende Unterredung voraus. Das vom Kläger angeführte Telefon-
gespräch erfülle diese Voraussetzungen ausgehend von der auszugs-
weise wiedergegebenen Aktennotiz nicht. Vielmehr habe es sich danach
nur um ein allgemeines Sondierungsgespräch zur Vorbereitung späterer
eventueller Vergleichsverhandlungen für sämtliche Parallelverfahren oh-
ne hinreichend konkreten Bezug zur Klage des Klägers gehandelt.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Festsetzung
weiterer 1.055,14 € zugunsten des Klägers gemäß Nr. 3202, 7008 i.V.
mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV.
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1. Das Beschwerdegericht hat die vom Kläger beanspruchte Ter-
minsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig an-
gesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06,
Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Um-
druck S. 4 Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/
Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54). Die
in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegen-
meinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006,
932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht.
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aa) Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unter-
liegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des
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Rechtsstreits festsetzungsfähig (vgl. MünchKommZPO/Belz, 2.
Aufl.
§ 103 Rdn. 34; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 103 Rdn. 6). Dazu zählt
auch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des ge-
richtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die
einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der
Einwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in
der Praxis häufig nicht zuverlässig feststellen, greift nicht. Dass das for-
malisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicher-
heit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und
vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet
nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten
oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind.
Wie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung
einer prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus,
wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1
ZPO bedienen kann und muss (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 104
Rdn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3 f.). Folgerich-
tig werden z.B. durch die Terminswahrnehmung entstandene Reisekos-
ten oder Verdienstausfälle der betroffenen Partei allgemein als festset-
zungsfähig angesehen (vgl. MünchKommZPO/Belz, 2.
Aufl. §
91
Rdn. 23; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Reisekosten", "Zeit-
versäumnis").
bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festset-
zung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssi-
cherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich
gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom
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26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März
2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524). Im Unterschied dazu be-
darf es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Terminsge-
bühr im konkreten Streitfall vorliegen, aber in aller Regel nicht der Klä-
rung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen. Eine Parallele lässt sich
daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen.
cc) Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Ge-
setzgebers. Mit der Anerkennung der Terminsgebühr soll das ernsthafte
Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfah-
rens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die au-
ßergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - ge-
fördert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dieser Zielset-
zung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, entwe-
der einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung
der Terminsgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eige-
nes gerichtliches Verfahren über seinen materiell-rechtlichen Erstat-
tungsanspruch durchzuführen.
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2. Indessen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zu hohe
Anforderungen an die Voraussetzungen der Terminsgebühr gestellt.
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a) Zwar wird die Gebühr nicht schon durch ein allgemeines Ge-
spräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit
einer außergerichtlichen Erledigung ausgelöst. Vielmehr muss es sich
gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des
Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Gerade bei komplexen
Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach
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Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbe-
dingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedli-
che Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss
des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg
OLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; Müller-
Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz 17.
Aufl. Vorbem.
3 VV Rdn.
97; Hansens
RVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50). Dabei reicht es aus, wenn sich
der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des
Rechtsstreits interessiert zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November
2006 -
II
ZB 9/06, Umdruck S.
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f., juris Tz.
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f.; OLG Nürnberg
OLGReport 2006, 536 f.; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech-
Trappmann, Kompaktkommentar RVG Teil 3 Nr. 3.3.3 (3) bis (5); Müller-
Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz 17.
Aufl. Vorbem.
3 VV Rdn.
92; Hergenröder
AGS 2006, 106, 108). Dass der Gesetzgeber in erster Linie nur erfolgrei-
che außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, ist
dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BT-
Drucks. 15/1971, S. 148, 209) nicht zu entnehmen.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht
- wie der Kläger zu Recht geltend macht - das Entstehen einer Termins-
gebühr zu Unrecht verneint. Nach der Aktennotiz des Klägervertreters
hat er in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten u.a. Möglich-
keiten der Beendigung der anhängigen Berufungsverfahren eingehend
erörtert, zu denen auch das Verfahren des Klägers zählte. Hierbei wurde
von dem Mitarbeiter der Beklagten die Rücknahme sämtlicher Berufun-
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gen sowie - nach Einholung eines entsprechenden Vorstandsbeschlus-
ses - die Unterbreitung konkreter Vergleichsvorschläge binnen zweier
Wochen in Aussicht gestellt. Danach hat sich der Klägervertreter in einer
Besprechung mit dem Prozessgegner ernsthaft um eine außergerichtli-
che Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Vorbemer-
kung 3 Abs. 3 RVG VV bemüht.
III.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben
(§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da es keiner weiteren Feststellun-
gen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577
Abs. 5 Satz 1 ZPO).
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Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 O 522/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 15 W 53/05 -