Urteil des BGH vom 29.07.2010

BGH (anklage, freispruch, deutschland, staatsanwaltschaft, menschenhandel, stpo, rechtsmittel, aufenthalt, umfang, sohn)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 190/10
vom
29. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Mutzbauer,
Bender
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Essen vom 24. November 2009 mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die
Angeklagte im Fall 8 der Anklage (VII. 2. b der Urteils-
gründe) freigesprochen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Menschenhandels
zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und sie vom Vorwurf sieben wei-
terer Straftaten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer hiergegen
gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat das Rechtsmit-
tel, nachdem sie zunächst einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hatte,
auf den Freispruch im Fall 8 der Anklage (VII. 2. b der Urteilsgründe) be-
schränkt. Das insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat
Erfolg.
1
- 4 -
I.
1. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten im Fall 8 der Anklage ver-
suchten schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zur
Last gelegt:
2
Die Angeklagte habe im Mai 2009 gemeinsam mit ihrem gesondert ver-
folgten Sohn D. N. die Zeugin M. in Rumänien angeworben. Auch
dieser Zeugin habe sie vorgespiegelt, ihr eine Stelle in einem von ihr betriebe-
nen Reinigungsunternehmen zu besorgen, bei der sie 150 € am Tag verdienen
könne. Die Zeugin M. habe sich darauf eingelassen und bis zum 23. Juni
2009 in Deutschland bleiben wollen. Sie sei mit der Angeklagten und deren
Sohn über Ungarn nach Deutschland gefahren. Auch sie habe nach Passieren
der rumänisch/ungarischen Grenze ihren Pass an D. N. abgeben
müssen. Die Zeugin M. sei in die Wohnung Z. in E. gebracht
worden. Zur Prostitutionsausübung sei es jedoch nicht mehr gekommen, da die
Angeklagte inzwischen festgenommen worden sei.
3
2. Die Angeklagte hat sich zu diesem Vorwurf nicht eingelassen. Das
Landgericht hat sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den in der An-
klage bezeichneten Sachverhalt habe keiner der vernommenen Zeugen bestä-
tigt; weitere Zeugen, die den Tatvorwurf stützen könnten, seien nicht ersichtlich.
Die Zeugin M. habe in der Hauptverhandlung wegen unbekannten Aufent-
halts nicht vernommen werden können. Der gesondert verfolgte D. N.
habe das angeklagte Tatgeschehen nicht bestätigt; er habe vielmehr bekundet,
die Angeklagte und er seien im fraglichen Zeitraum in Rumänien gewesen, hät-
ten aber keine Mädchen aus Rumänien nach Deutschland verbracht.
4
- 5 -
II.
Der Freispruch hat im angefochtenen Umfang keinen Bestand.
5
Die Ausführungen des Landgerichts werden den gemäß § 267 Abs. 5
Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht
gerecht.
6
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zu-
nächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die
er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen
Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellun-
gen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdi-
gung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH, Ur-
teile vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207 und vom
23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793). Dem genügt das ange-
fochtene Urteil nicht, soweit der Freispruch im Fall 8 der Anklage inmitten steht.
7
Im angefochtenen Urteil fehlen insoweit jegliche Feststellungen zum Tat-
geschehen. So bleibt bereits offen, ob die Jugendschutzkammer überhaupt ei-
nen Aufenthalt der Zeugin M. in Deutschland für erwiesen hält.
8
Auch die äußerst rudimentäre Angabe der Beweisgründe erlaubt dem
Senat nicht die auf Revision gebotene rechtliche Überprüfung des Freispruchs.
Das Urteil gibt lediglich in knapper Form Angaben des gesondert verfolgten
D. N. zu einem Aufenthalt der Angeklagten "im fraglichen Zeitraum" in
9
- 6 -
Rumänien wieder. Hierbei lässt das Urteil die erforderliche Beweiswürdigung
vermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prüfung ermöglicht, ob der den
Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist und
ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH,
Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7).
Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht die im Urteil wiederge-
gebenen Angaben des gesondert verfolgten Sohnes der Angeklagten mit den
zum Anklagevorwurf getroffenen Feststellungen in Beziehung gesetzt und hier-
aus rechtsfehlerfreie Schlüsse gezogen hat. Die nicht weiter ausgeführte Mittei-
lung im angefochtenen Urteil, keiner der vernommenen Zeugen, zu denen aus-
weislich der Urteilsgründe (UA 20) auch für den Fall 8 der Anklage die mit den
Ermittlungen befassten Polizeibeamten gehörten, habe den Tatvorwurf bestätigt
(UA 23), reicht hierfür nicht aus.
- 7 -
Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung, die
Angeklagte habe aus ihrer Wohnung Z. in E. heraus gewerbs-
mäßig Menschenhandel betrieben, nicht von der Aufhebung erfasst ist und dies
daher gegebenenfalls bei der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichti-
gen sein wird.
10
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender