Urteil des BGH vom 07.01.2009

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5 StR 490/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 30. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der
Russischen Föderation erlittene Auslieferungshaft im Ver-
hältnis 1:1,5 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
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Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung
und des Anrechnungsmaßstabs der in der Russischen Föderation vom
20. Januar bis 5. November 2007 erlittenen Auslieferungshaft. Der Senat hält
es nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51
Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab
selbst. In seiner Antragsschrift vom 26. November 2008 hat der Generalbun-
desanwalt eine Anrechnung der in der Russischen Föderation erlittenen Aus-
lieferungshaft im Maßstab 1:1 beantragt. Dem hat der Angeklagte nicht wi-
dersprochen. Gleichwohl geht der Senat zu seinen Gunsten von einem An-
rechnungsmaßstab von 1:1,5 aus. Eine noch günstigere Anrechnung hält er
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für ausgeschlossen. Der Angeklagte ist Weißrusse und hat sich in Deutsch-
land lediglich zeitweise aufgehalten; die Auslieferungshaft wurde in einem
seiner Heimat zumindest ähnlichen Kulturkreis vollzogen.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König