Urteil des BGH vom 11.12.2008

BGH (vereinbarung, auslegung, fortbildung, sicherung, zpo, zulassung, durchführung, beschwerde, aussicht, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 245/08
vom
11. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihnen zur Durchführung der Beschwer-
de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
1.
Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
3. September 2008 - 1 U 665/07 - 210 - Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg. Die Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder
Nr. 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die
Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung ist auf den Einzelfall be-
schränkt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Anspruch der
Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt
hat. Einen von dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abweichenden Wil-
len der Parteien hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.
1
Schlick
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.11.2007 - 15 O 365/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.09.2008 - 1 U 665/07-210 -