Urteil des BGH vom 08.10.2009

BGH (zpo, forderung, gesetz, eröffnung, einfluss, aussicht, begründung, vorschrift, umwandlung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 173/08
vom
8. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
25. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
65.826,98 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisions-
instanz wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1
Im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages vom 30. August
2001 stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Das rechtliche Ge-
hör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Haftet die Beklagte
2
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unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin, kommt eine Umwandlung
des Freistellungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht
in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94, BGHR KO § 1
Abs. 1 Massezugehörigkeit 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des
§ 334 BGB ist nicht einschlägig, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Auf die Forderung der Drittgläubigerin gegen die Beklagte hat die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers keinen
Einfluss. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
3
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 08.01.2008 - 3 O 325/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2008 - I-9 U 34/08 -