Urteil des BGH vom 15.06.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 232/09 Verkündet
am:
15. Juni 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen,
sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner
Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das
eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat.
b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne
besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverstän-
digen geschätzten Betrag übersteigt.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VI ZR 232/09 - LG Gera
AG
Rudolstadt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Gera vom 8. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewie-
sen, dass der Kläger die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu
tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Be-
klagte) auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten und eines weiteren Schmer-
zensgeldes aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juni 2003 in Anspruch, bei dem
der Kläger verletzt und sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung der Be-
klagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um
die Frage, ob die vom Amtsgericht für begründet erachtete Klageforderung in
Höhe von 4.653,16 € durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrech-
nung mit einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in
Höhe von 5.500 € erloschen ist. Die Beklagte hatte bei der Schadensregulie-
rung Mitte August 2003 vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert des unfallbe-
schädigten Kraftfahrzeugs in Höhe von 25.800 € brutto lediglich den vom Sach-
verständigen des Klägers ermittelten Restwert in Höhe von 5.200 € in Abzug
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gebracht. Der Kläger hatte das Unfallfahrzeug aber, nachdem er im Juli 2003
seinen Fahrzeugversicherer eingeschaltet und dieser ihm mit Hilfe der Internet-
restwertbörse "Car TV" eine günstigere Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt hat-
te, an die Firma Kfz-Handel F. zu einem Kaufpreis von 10.700 € brutto veräu-
ßert. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger müsse sich auf den Wiederbe-
schaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht lediglich den von seinem Gutachter
geschätzten Restwert seines Fahrzeugs in Höhe von 5.200 €, sondern den tat-
sächlich von ihm erzielten Veräußerungserlös in Höhe von 10.700 € anrechnen
lassen, weshalb sie 5.500 € zu viel an den Kläger gezahlt habe.
Das Amtsgericht hat die Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von
Interesse, im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ab-
gewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit
der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagefor-
derung in Höhe von 4.653,16 € weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die vom Amtsgericht für be-
gründet erachtete Klageforderung durch die von der Beklagten erklärte Auf-
rechnung erloschen sei. Der Kläger müsse sich auf seinen Schadensersatzan-
spruch den von ihm tatsächlich erzielten Veräußerungserlös in Höhe von
10.700 € anrechnen lassen. Zwar könne der Geschädigte seiner Schadensbe-
rechnung grundsätzlich den durch den Gutachter ermittelten Restwertbetrag zu-
grunde legen. Anderes gelte aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfall-
fahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt habe,
der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteige. Die Kammer sei
davon überzeugt, dass der Kläger durch lediglich obligationsmäßige Anstren-
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gungen an das Restwertangebot in Höhe von 10.700 € gelangt sei. Ihm sei das
Restwertangebot der Firma Kfz-Handel F. "in den Schoß gefallen". Er habe den
Schaden lediglich seinem Fahrzeugversicherer gemeldet und ihm das Gutach-
ten zur Schadensregulierung übersandt. Auch der Fahrzeugversicherer habe
nur geringen Aufwand betrieben, um die dem Kläger unterbreitete günstige
Verwertungsmöglichkeit zu ermitteln. Abgesehen davon habe der Versicherer
den Ermittlungsaufwand nicht für und im Interesse des Klägers, sondern aus-
schließlich im eigenen Interesse getätigt, um mit Hilfe eines möglichst hohen
Restwertangebots seine eigene Leistungsverpflichtung gering zu halten. Auch
habe der Kläger seinen Fahrzeugversicherer nicht in Anspruch genommen, um
in den Genuss eines besonders günstigen Restwertangebots zu kommen, son-
dern um auf Gutachtenbasis den Schaden reguliert zu erhalten.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klageforderung
durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Rückzahlungsan-
spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erloschen ist. Die Beklagte hat an
den Kläger im Rahmen ihrer Schadensregulierung 5.500 € zuviel geleistet. In
dieser Höhe steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklag-
te zu. Das Berufungsgericht hat der Schadensberechnung zu Recht einen Rest-
wert des Unfallfahrzeugs von 10.700 € und nicht von lediglich 5.200 € zugrunde
gelegt.
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1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster
Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-
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ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer
Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; 181,
242, 245; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409
und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - VersR 2010, 130, 131).
2. Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.
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a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt ange-
nommen, dass der zu ersetzende Schaden dann, wenn der Geschädigte sein
beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein
Ersatzfahrzeug anschaffen will, in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaf-
fungswert und dem Restwert besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372;
143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR
1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom
7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 7. Juni 2005 - VI ZR
192/04 - VersR 2005, 1257, 1258 und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 -
z.V.b.). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
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b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Restwert des Unfall-
fahrzeugs an dem Preis bemessen, den der Kläger bei der Veräußerung seines
Fahrzeugs erzielt hat.
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aa) Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allge-
meinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erken-
nen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Ja-
nuar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - a-
aO, S. 769 f.; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 382; vom
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12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007
- VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 -
aaO und vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - z.V.b.).
bb) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast
des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen
einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag
übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Hö-
he des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgegli-
chen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte
zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen"
soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl.
Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 7. Dezember
2004 - VI ZR 119/04 - aaO).
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cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Veräußerung des Unfall-
fahrzeugs zu einem Preis von 10.700 € sei für den Kläger nicht mit besonderen
Anstrengungen verbunden gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
den. Die Revision wendet sich nicht gegen die tatrichterliche Würdigung, wo-
nach das Veräußerungsgeschäft unter den festgestellten Umständen weder für
den Kläger noch für seine Kaskoversicherung, die ihm das Kaufangebot der Fa.
F. übermittelt hat, einen nennenswerten Aufwand verursacht hat. Diese Würdi-
gung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger besondere - einer
vollständigen Anrechnung des erzielten Verkaufserlöses auf den Wiederbe-
schaffungswert des Unfallfahrzeugs entgegenstehende - Anstrengungen auch
nicht dadurch entfaltet, dass er eine Fahrzeugversicherung unterhalten und da-
für Beiträge geleistet hat. Denn diese Aufwendungen sind weder durch die Ver-
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äußerung des Unfallfahrzeugs verursacht worden noch überhaupt im Zusam-
menhang mit ihr entstanden. Die Entscheidung des Klägers, eine Fahrzeugver-
sicherung abzuschließen und die Versicherungsbeiträge zu zahlen, war in jeder
Hinsicht unabhängig von der späteren Verwertung des Unfallfahrzeugs. Die Re-
vision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der die Annahme begrün-
den könnte, der Kläger habe die Versicherung zu dem Zweck abgeschlossen,
dass ihm im Schadensfall eine günstige Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt
werde. Dies wäre auch lebensfremd. Gegenstand der Fahrzeugversicherung ist
das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs
(vgl. BGHZ 30, 40, 42; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB
Rn. 2). Ihr Sinn besteht darin, Ersatz des unmittelbar am Fahrzeug entstande-
nen Schadens auch dann erlangen zu können, wenn ein Dritter nicht haftbar
gemacht werden kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
handelt der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer eine günstige
Verwertungsmöglichkeit aufzeigt, auch ausschließlich im eigenen Interesse,
seine Leistungsverpflichtung gering zu halten.
Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht den vom Kläger erzielten Verkaufserlös in Höhe von
10.700 € in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Revisionserwiderung wendet sich zu Recht gegen die Kostenentscheidung des
Berufungsgerichts, die in der Revisionstanz von Amts wegen geändert werden
kann, ohne dass das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt
(vgl. BGHZ 92, 137, 139; Urteile vom 6. April 2000 - III ZR 150/98 - zitiert nach
Juris und vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09 - MDR 2010, 498, 499). Entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte in der Berufungs-
instanz nicht teilweise unterlegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des
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Klägers in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Beklagte, die sich gegen die
Aberkennung ihrer zum Gegenstand der Hilfsaufrechnung gemachten Forde-
rung durch das Amtsgericht im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des § 322
Abs. 2 ZPO mit der Berufung hätte wenden können (vgl. BGHZ 26, 295, 296;
Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., Vor § 511 Rn. 26a), hat die Entscheidung des
Amtsgerichts nicht angegriffen.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Rudolstadt, Entscheidung vom 03.04.2008 - 3 C 780/06 -
LG Gera, Entscheidung vom 08.04.2009 - 1 S 164/08 -