Urteil des BGH vom 14.12.2004

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, fristwahrung, zoll, begründung, beweiskraft, fax, beweiswert, antrag, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 60/04
vom
14. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2004 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 709,62 €
Gründe:
I.
Das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts vom 13. April 2004 ist
dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. April 2004 zugestellt worden.
Der Kläger hat hiergegen am 17. Mai 2004 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz
vom 16. Juni 2004, beim Berufungsgericht eingegangen am 17. Juni 2004, hat
der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zugleich hat er mit einem Schriftsatz, der
das Datum vom 15. Juni 2004 trägt, die Berufung begründet. Zur Begründung
des Wiedereinsetzungsantrages hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers
folgendes vorgetragen:
- 3 -
Er habe am 15. Juni 2004 zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr unter bei-
den Faxnummern des Berufungsgerichts mehrmals versucht, die Berufungsbe-
gründungsschrift an das Berufungsgericht zu faxen. Es sei ständig die Mittei-
lung "keine Antwort" ausgegeben worden, was darauf hinweise, daß die Leitun-
gen besetzt gewesen seien. Auch weitere Faxversuche zwischen 0.00 Uhr und
1.00 Uhr am 16. Juni 2004 seien erfolglos geblieben. Zur Glaubhaftmachung
des anwaltlich versicherten Vortrages legte der Prozeßbevollmächtigte Kopien
von Faxberichten über mißlungene Faxversuche am 16. Juni 2004 um
0.26 Uhr, 0.34 Uhr, 0.41 Uhr und 0.51 Uhr vor.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Wiederein-
setzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig
verworfen, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, daß der Prozeßbevoll-
mächtigte des Klägers das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan ha-
be und sich der Kläger dieses Verschulden zurechnen lassen müsse. Es lägen
keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine rechtzeitige Übertragung vor 24.00 Uhr
am 15. Juni 2004 deshalb gescheitert sei, weil die beiden Faxnummern des
Gerichts ständig besetzt gewesen seien. Vielmehr ergebe sich aus den Fax-
journalen für beide Nummern, daß das Gericht zum betreffenden Zeitpunkt per
Fax erreichbar gewesen sei. Die vorgelegten Faxberichte vom 16. Juni 2004
sagten nichts über die für die Fristwahrung allein maßgeblichen Faxversuche
vor 24.00 Uhr aus. Für den maßgeblichen Zeitraum seien Faxberichte nicht
vorgelegt worden. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der
Rechtsbeschwerde.
- 4 -
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, da die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung und insbesondere zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips nicht
erforderlich. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht
gegeben, wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines Wie-
dereinsetzungsantrags für nicht glaubhaft gemacht erachtet und deshalb den
Antrag zurückweist (vgl. zu widersprüchlichem Vortrag Senatsbeschluß vom
13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - VersR 2003, 1458).
2. Der angefochtene Beschluß beruht darauf, daß das Beschwerdege-
richt das mit anwaltschaftlichen Versicherungen belegte Vorbringen des Klägers
für nicht glaubhaft gehalten hat. Erfolglos greift der Kläger die Auffassung des
Berufungsgerichts, daß die vom Kläger vorgelegten Faxberichte vom 16. Juni
2004 nichts über die für die Fristwahrung allein maßgeblichen Faxversuche am
15. Juni 2004 aussagen, mit dem Einwand an, daß Sendeberichten kein be-
sonderer Beweiswert zukomme. Da der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum
keine Sendeberichte vorgelegt hat, bleibt unerheblich, welche Beweiskraft den
vorgelegten Sendeberichten zukommt. Jedenfalls ergibt sich daraus kein An-
haltspunkt für die Glaubhaftigkeit des Vortrages des Prozeßbevollmächtigten
des Klägers, er habe sich vergeblich bemüht, die Berufungsbegründungsschrift
noch rechtzeitig zu faxen. Insgesamt handelt es sich um eine einzelfallbezoge-
ne Entscheidung des Berufungsgerichts. Interessen der Allgemeinheit werden
dadurch nicht nachhaltig berührt.
- 5 -
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll