Urteil des BGH vom 07.05.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 6/01
vom
7. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2001 durch die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die
Richterin Münke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die
Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des 9. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Februar 2001
wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 7.310,15 DM
Gründe:
I.
Die Parteien waren Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen
Gesellschaft. Die Klägerin ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sie hat die
Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 100.000,-- DM in Anspruch
genommen mit der Begründung, sie habe eine Verbindlichkeit der Gesellschaft
in dieser Höhe ausgeglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit
ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst ihren erstinstanzlichen Antrag
weiterverfolgt, in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts jedoch
lediglich noch die Feststellung begehrt, daß ihre Zahlung von 100.000,-- DM
als Abrechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung der Gesellschaft
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einzustellen sei. Die Beklagten haben diesen Antrag anerkannt. In seinem
Anerkenntnisurteil vom 12. Februar 2001 hat das Oberlandesgericht den
Beklagten als Gesamtschuldnern 59 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Hiergegen richtet sich die sofortige, hilfsweise außerordentliche, Beschwerde
des Beklagten zu 2 .
II.
Die sofortige Beschwerde unterliegt der Verwerfung als unzulässig.
1. Sie ist zwar rechtzeitig eingelegt worden, aber gemäß § 567 Abs. 4
Satz 1 ZPO unstatthaft, wie das Oberlandesgericht in seinem auf die
Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 ergangenen Beschluß vom 13. März
2001 zutreffend ausgeführt hat.
2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung
ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche
Beschwerde zuläßt, sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung des
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Berufungsgerichts ist nicht greifbar gesetzeswidrig, weil sie nicht jeder
Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich nicht fremd ist.
Henze
Goette
Kurzwelly
Kraemer Münke