Urteil des BGH vom 12.10.2006

BGH (zpo, gkg, klageschrift, höhe, schätzung, begründung, fortbildung, sicherung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 183/04
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 18. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsver-
pflichtung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde be-
willigt und Rechtsanwalt Dr. von Winterfeld beigeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
60.175,98 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig; sie ist je-
doch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Dem Kläger war gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskosten-
hilfe zu bewilligen.
3
Bei der Schätzung des Gegenstandswerts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1
GKG, § 3 ZPO hat der Senat die durch die Grundschulden gesicherten Verbind-
lichkeiten mit der in der Klageschrift angegebenen Höhe von 211.186,30 €
(413.044,51 DM) angesetzt.
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Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Vill
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 19.03.2003 - 3 O 1892/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.08.2004 - 7 U 360/03 -