Urteil des BGH vom 27.05.2002

BGH (antragsteller, vermögensverfall, zulassung, beschwerde, höhe, zwangsverwaltung, konsolidierung, versicherung, zwangsversteigerung, verkehrswert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 34/01
vom
27. Mai 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2002 be-
schlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 26. Januar 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
46.016,27
€ (90.000 DM) festg
esetzt.
Gründe:
Der Antragsteller, seit 1976 Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte
im Bezirk M. , wurde nach der Wiedervereinigung und der Neu-
ordnung der Gerichtsstrukturen als Rechtsanwalt bei dem Landgericht M.
und dem Amtsgericht Sch. , seit 1993 auch bei dem Oberlandes-
gericht N. zugelassen. Durch Verfügung vom 17. November 2000 hat
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die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückwei-
sung des Antrags hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zu-
lässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-
gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das
vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915
ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kam hier zum
Zeitpunkt des Widerrufs zur Geltung. Der Antragsteller hatte am 7. September
2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im Schuldner-
verzeichnis beim Amtsgericht Sch. eingetragen. Er hatte im übrigen
eingeräumt, Kreditverbindlichkeiten, unter anderem bei der Kreissparkasse
über 2,2 Millionen DM nicht bedienen zu können, er erhoffe sich aber eine
Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnissen durch Veräußerung zweier
Immobilien, deren Verkehrswert erheblich höher als seine Verbindlichkeiten
anzusetzen sei. Über diese Grundstücke war die Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung angeordnet.
Dem Antragsteller ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht
der Nachweis gelungen, daß er seine Schuldnerverpflichtungen vollständig
erfüllt oder zumindest in einer Weise geordnet hat, daß eine Befriedigung der
Gläubiger in absehbarer Zeit gesichert ist. Vielmehr ist zwischenzeitlich die
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts M.
vom 21. Februar 2002 mangels Masse abgelehnt worden. Nach dem im
Insolvenzantragsverfahren eingeholten Gutachten bestehen ungedeckte Ver-
bindlichkeiten in Höhe von 2.631.474,75 DM. Die Grundstücke des Antragstel-
lers in Sch. waren mit 577.556,95 DM - L. straße 13 - bzw. mit
1.935.240,46 DM - E. Straße 1 - belastet. Soweit der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 21. Mai 2002 die Erfüllung verschiedener Verbindlichkeiten und
die Veräußerung des Grundstücks L. straße 13 mit der Tilgung der darauf
lastenden Grundschulden und Hypotheken vorgetragen hat, bestehen auch
danach - wie der Antragsteller selbst angibt - noch Forderungen der Kreisspar-
kasse von 2.100.000,-- DM, denen Sicherheiten durch Sparbriefe in Höhe von
250.000,-- DM und durch das Grundstück E. Straße 1, für das ein Kauf-
angebot über 1.075.706,50 DM abgegeben wurde, gegenüberstehen. Von ei-
nem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach keine Rede
sein.
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Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden
nach wie vor gefährdet.
Deppert Fischer Ganter Otten
Schott Frey Wosgien