Urteil des BGH vom 08.02.2006

BGH (rechtliches gehör, unterbrechung der verjährung, aufrechnung, unteilbare leistung, erklärung, forderung, zpo, 1995, begründung, gegenforderung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 86/03
vom
8. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-
sion gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 1. April 2003 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-
hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 22.800 €
Gründe:
I.
Mit am 29. Dezember 2000 beantragtem und am 3. April 2001 zugestell-
tem Mahnbescheid verlangte der Kläger 45.231,18 DM Mietrückstand nebst
Kosten und teilweise kapitalisierten Zinsen aus zwei Gewerbemietverträgen, die
die Beklagte in beiden Fällen mit ihm und einem Dritten als Vermietern ge-
schlossen hatte.
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Er bezifferte den ursprünglichen Mietrückstand für die Jahre 1995 bis
1998 auf insgesamt 64.050,08 DM; hiervon sei der Rückstand aus 1995
(16.167,20 DM) und ein Teilbetrag von 2.652,70 DM des Rückstandes aus
1996 dadurch getilgt, dass er insoweit die Aufrechnung gegen zwei unstreitige
Gegenforderungen der Beklagten von zusammen 18.818,90 DM erklärt habe.
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Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt und eingewandt hatte, die
geltend gemachte Forderung stehe beiden Vermietern zur gesamten Hand zu
und könne nicht vom Kläger allein eingeklagt werden, legte der Kläger eine von
ihm und dem Dritten unterzeichnete Erklärung vom 23. Mai 2002 vor, mit der
dieser vorsorglich seine Ansprüche gegen die Beklagte abtrat und sich damit
einverstanden erklärte, dass der Kläger die Ansprüche im eigenen Namen gel-
tend mache.
Die Beklagte berief sich im Folgenden - nunmehr in erster Linie - auf Ver-
jährung der bis Ende 1997 angefallenen Rückstände, weil die Erklärung vom
23. Mai 2002 nicht rückwirkend zur Unterbrechung der Verjährung durch die
Zustellung des von einem Nichtberechtigten erwirkten Mahnbescheides geführt
habe (unter Hinweis auf BGH NJW 1972, 1580).
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Gegen die Forderung aus dem Jahr 1998 (17.668,48 DM) wandte sie
ein, diese sei durch Aufrechnung mit den beiden unstreitigen Gegenforderun-
gen von zusammen 18.818,90 DM erloschen. Diese Gegenansprüche hätten
ungeachtet der zuvor vom Kläger erklärten Aufrechnung mit Mietrückständen
aus 1995 und 1996 fortbestanden, weil der Kläger zur Aufrechnung mit diesen
Ansprüchen der Vermietergemeinschaft nicht befugt gewesen sei. Hilfsweise
rechne sie insoweit mit einer weiteren Gegenforderung von 17.400 DM auf.
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Das Landgericht wies die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch
mit dem auf Zahlung an den Kläger und den Dritten als Gesamtberechtigte ge-
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richteten Hilfsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Hauptantrag sei
schon deshalb unbegründet, weil der Kläger auch durch die Abtretungserklä-
rung nicht Inhaber der Forderung geworden sei. Eine solche Abtretung sei
rechtlich nicht möglich, weil der Mietzinsanspruch mehrerer Vermieter auf eine
im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet sei. Zum Hilfsantrag folgte es der
Auffassung der Beklagten in allen vorstehend wiedergegebenen Punkten.
Auf die Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht die erstin-
stanzliche Entscheidung ab und verurteilte die Beklagte auf den Hauptantrag
unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 13.904,36 €
(27.194,57 DM) nebst Zinsen an den Kläger. Dabei ging es von einem restli-
chen, nicht verjährten Zahlungsanspruch für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe
von 44.594,57 DM aus, der in Höhe von 17.400 DM durch Aufrechnung mit der
weiteren Gegenforderung der Beklagten erloschen sei. Die beiden unstreitigen
Gegenforderungen stünden für eine weitere Aufrechnung nicht mehr zur Verfü-
gung, da sie ihrerseits durch Aufrechnung des Klägers mit Forderungen aus
1995 erloschen seien. Die Revision ließ es nicht zu. Dagegen richtet sich die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.
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II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Die erforderliche Revisi-
onsbeschwer des § 26 Nr. 8 EGZPO ist erreicht, weil sich die Beschwer der
Beklagten, die sie mit der Revision geltend machen will, aus der Addition der
zugesprochenen Klageforderung (13.904,36 €) und ihrer nach den Entschei-
dungsgründen durch Hilfsaufrechnung erloschenen Gegenforderung
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(17.400 DM = 8.896,48 €) zusammensetzt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO
§ 511 Rdn. 16 m.N.).
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Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (
). Die Zulassung der Revision war geboten, weil das Berufungs-
gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches
Gehör () verletzt hat und deshalb die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(, 139 ff =
= unter II 2 b m.w.N.). Der
Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur Behebung dieses
Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhö-
rungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) eingefügt worden
ist, in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückverweisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.
2. Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungs-
gericht das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt
hat.
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Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ( ) gebietet es,
dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei
auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen aus-
hang der Gründe muss aber hervorgehen, dass das Gericht das zentrale, ent-
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scheidungserhebliche Vorbringen einer Partei berücksichtigt und in seine Über-
legungen mit einbezogen hat (BVerfG ZIP 1992, 1020, 1023 f.).
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a) Daran fehlt es hier. Die Beklagte hatte in erster Instanz ihre Rechtsan-
sicht zu einem entscheidungserheblichen Punkt dargelegt, indem sie geltend
machte, der Mahnbescheid habe die Verjährung der bis Ende 1997 entstande-
nen Klageforderungen nicht unterbrochen, weil der Mahnbescheid nicht vom
Berechtigten erwirkt worden sei. Die erst mit der Erklärung vom 23. Mai 2002
erteilte Ermächtigung zur Prozessführung wirke insoweit nicht auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Mahnantrages zurück. Dieser (zutreffenden) Ansicht hat
das Landgericht sich angeschlossen und seine Entscheidung, auch den Hilfsan-
trag abzuweisen, im Wesentlichen darauf gestützt. Den dagegen gerichteten
Angriffen der Berufung des Klägers ist die Beklagte im zweiten Rechtszug er-
neut unter (zutreffendem) Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71 - NJW 1972, 1580) entgegen-
getreten und hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt.
Darauf geht das Berufungsgericht in den Urteilsgründen mit keinem Wort
ein. Seine Ansicht, der Mahnbescheid habe die Verjährung unterbrochen, ist
insoweit nicht mit Gründen versehen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, aus
welchen Erwägungen das Berufungsgericht der Rechtsauffassung der Berufung
gefolgt ist und nicht der vom Landgericht geteilten Auffassung der Beklagten.
Damit ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht
berücksichtigt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
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b) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Berufungsgericht die Fra-
ge der Rückwirkung der Erklärung vom 23. Mai 2002 als nicht entscheidungs-
erheblich erklärt hätte, etwa weil der Kläger auch schon zuvor prozessfüh-
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rungsbefugt gewesen sei. Das ist seinen Urteilsgründen aber nicht zu entneh-
men.
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Das Berufungsgericht führt zwar auf Seite 4 oben seiner Entscheidung
aus, der Kläger sei aufgrund der Abtretungserklärung aktivlegitimiert; zumindest
lägen die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft vor. Abgese-
hen davon, dass das Berufungsgericht auch insoweit jegliche Begründung ver-
missen lässt, warum es die Abtretung entgegen der Auffassung des Landge-
richts für wirksam hält, ist dem aber nicht zu entnehmen, das Berufungsgericht
sei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer gewillkürten Pro-
zeßstandschaft oder gar die Sachbefugnis des Klägers seiner Auffassung nach
nicht erst nach der Erklärung vom 23. Mai 2002, sondern auch schon bei Bean-
tragung des Mahnbescheids vorgelegen hätten.
Dies ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang vom Beru-
fungsgericht zitierten Rechtsprechung, die im übrigen eine Begründung nicht zu
ersetzen vermag:
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aa) Dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die eigene Rechtsprechung
(Urteil vom 19. Februar 2002 - 9 U 199/01 -) vermag das Revisionsgericht
nichts zu entnehmen, weil dieses Urteil nicht beigefügt wurde und offenbar nicht
veröffentlicht, zumindest aber in der Rechtsprechungsdatenbank JURIS nicht
zu ermitteln ist.
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bb) Die weiter zitierten Entscheidungen liegen neben der Sache. Die
Entscheidung des OLG Düsseldorf (Grundeigentum 2003, 183) befasst sich
damit, ob die Gesamtheit der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts deren Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann. Die Ent-
scheidungen des LG Darmstadt (Urteil vom 29. März 1990 - 6 S 235/89 -
JURIS) und des LG Bremen (Urteil vom 2. September 1993 - 6 S 114/93 -
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JURIS) befassen sich mit der gewillkürten Prozeßstandschaft eines Hausver-
walters.
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Hier liegen weder Anhaltspunkte, geschweige denn Feststellungen dazu
vor, dass der Kläger Verwalter der Vermietergemeinschaft gewesen sei oder
deren Mitglieder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hätten, abge-
sehen davon, dass auch im letzteren Fall nach der Entscheidung des OLG
Düsseldorf keine Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters
bestanden hätte.
Aber selbst dann, wenn das Berufungsgericht diesen Entscheidungen
rechtsirrig entnommen hätte, der Kläger sei von Anfang an prozessführungsbe-
fugt gewesen, hätte dies eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen
der erstinstanzlichen Entscheidung zur Frage der Unterbrechung der Verjäh-
rung durch den Mahnbescheid und insbesondere mit der von der Beklagten
angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht erübrigen können.
Denn die Klage eines Nichtberechtigten, der die Forderung erst später erwirbt
oder bei dem die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft vorlie-
gen, unterbricht die Verjährung erst mit dem Wirksamwerden des Erwerbs bzw.
erst dann, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er ein fremdes Recht im eigenen
Namen kraft einer ihm erteilten Ermächtigung geltend macht (BGH, Urteil vom
30. Mai 1972 aaO; BGHZ 78, 1, 6). Daran fehlte es hier bis zur Vorlage der Er-
klärung vom 23. Mai 2002.
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Dem Berufungsgericht kann nicht unterstellt werden, dies alles verkannt
und die zentrale Frage der Rückwirkung deshalb für nicht entscheidungserheb-
lich angesehen zu haben.
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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Be-
klagte gegenüber dem Rückstand aus 1998 in erster Linie mit ihren beiden un-
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streitigen Gegenforderungen aufgerechnet hatte. Das Berufungsgericht hätte
daher die (nur gegen diesen Teil der Forderung) erklärte Hilfsaufrechnung mit
dem weiteren Gegenanspruch von 17.400 DM nicht durchgreifen lassen dürfen,
ohne zuvor zu prüfen, ob der restliche Mietzinsanspruch aus 1998 bereits - wie
auch vom Landgericht angenommen - durch die von der Beklagten zunächst
erklärte Aufrechnung erloschen war. Auch insoweit ist das Urteil nicht mit Grün-
den versehen.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
RiBGH Dr. Vézina ist urlaubs-
bedingt verhindert zu unter-
schreiben.
Hahne
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 O 52/02 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.04.2003 - 9 U 205/02 -