Urteil des BGH vom 19.12.2013

BGH: mitgliedstaat, überstellung, freiheitsentziehung, anhörung, verordnung, erlass, mangel, emrk, zukunft, sicherungshaft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 139/13
vom
19. Dezember 2013
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 30. August 2013 und
der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom
6. September 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt
haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik
Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000
€.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am
28. August 2013 von Österreich, wo er erfolglos einen Asylantrag gestellt hatte,
ohne Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutsch-
land ein. Am nächsten Tag wurde er in Kiel von Beamten der beteiligten Behör-
de festgenommen.
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Diese beantragte am 29. August 2013 bei dem Amtsgericht schriftlich die
vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung für die
Zeit vom 30. August 2013 bis zum 11. Oktober 2013. Der Antrag wurde dem
Betroffenen übersetzt und ausgehändigt. In dem Termin zur Anhörung des Be-
troffenen vor dem Amtsgericht stellte die beteiligte Behörde den Antrag mit der
Maßgabe, dass keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung von Ab-
schiebungshaft beantragt wird.
Mit Beschluss vom 30. August 2013 hat das Amtsgericht gegen den Be-
troffenen mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis
zum 11. Oktober 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde und
den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch den Beschluss des
Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das Landgericht zu-
rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung
erreichen, durch die Haftanordnung und durch den Beschluss des Beschwer-
degerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 die Vollziehung der
Haft einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Beschwerdegericht hat die in § 62 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG
genannten Haftgründe für gegeben gehalten. Die mündliche Abänderung des
Haftantrags in dem Anhörungstermin sei zulässig gewesen, weil es sich um
einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt gehandelt habe. Einer Anhö-
rung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren habe es nicht bedurft. Zwar ha-
be der Betroffene in der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass er sich ei-
ner Zurückschiebung nicht entziehen werde. Selbst wenn man die Glaubwür-
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digkeit dieser Äußerung unterstelle, habe jedoch aufgrund der Gesamtumstän-
de nicht von der Tragfähigkeit einer solchen Erklärung bis zur Zurückschiebung
ausgegangen werden können.
III.
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (siehe nur
Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und
auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits des-
halb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist
der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-
rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der
zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der
Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der
notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen
die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie
müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Umstände
ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeord-
net werden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012
- V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012
- V ZB 118/12, juris Rn. 4 - jeweils mwN).
b) Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung
der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der
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Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Aus-
länders auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer
Bestandteil eines zulässigen Haftantrags. Nach dieser Bestimmung darf die
Haft von vornherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durch-
führung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unver-
zichtbar ist. Einer dies darlegenden Begründung bedarf es auch dann, wenn die
Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt
(Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, 131
Rn. 15).
c) Auch bei Haftanträgen zur Sicherung der Zurückschiebung in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder
Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der - hier noch anwendbaren - Dub-
lin-II-Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die
Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in
den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben
zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in
einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (Senat, Beschluss vom
31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, 131 Rn. 19 ff.).
d) Den sich aus dem Vorstehenden ergebenden Begründungsanforde-
rungen entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Zu der notwen-
digen Haftdauer heißt es led
iglich, diese ergebe sich „aus der Frist von vier
Wochen, die der Mitgliedsstaat Österreich für die Beantwortung des Übernah-
meersuchens hat, aus den Zeiten, die aus der eigentlichen Überstellung an den
Mitgliedsstaat (Ankündigung/Flugbuchung) entstehen
“. Es folgt der Hinweis,
dass der Mitgliedstaat automatisch zuständig werde und eine Überstellung er-
folgen könne, falls er nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist antworte. Diese
Ausführungen sind - abgesehen davon, dass es eine Frist für die Beantwortung
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des Übernahmeersuchens von vier Wochen in der zitierten Dublin-II-
Verordnung nicht gibt - ohne Bezug zu dem konkreten Fall. Bei ihnen handelt
es sich um universell einsetzbare Leerformeln, die über die Dauer der Zurück-
schiebung im konkreten Fall nichts aussagen. Das wird eindrucksvoll durch den
in den Ausländerakten dokumentierten Umstand bestätigt, dass das österreichi-
sche Bundesasylamt bereits am 3. September 2013, also vier Tage nach dem
Erlass der Haftanordnung, der Übernahme des Betroffenen zugestimmt hat.
2. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts hat den Betroffenen in
seinen Rechten verletzt. Denn der Mangel der Begründung des Haftantrags ist
nicht durch Nachholung der fehlenden Angaben für die Zukunft geheilt worden
(vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011,
317, 318 Rn. 15). Bereits aus diesem Grund durfte das Beschwerdegericht die
Haftanordnung nicht aufrechterhalten.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Die Festsetzung des Ge-
genstandswerts beruht auf § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 30.08.2013 - 43 XIV 318 B -
LG Kiel, Entscheidung vom 06.09.2013 - 3 T 215/13 -
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