Urteil des BGH vom 25.11.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 69/03
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BRAGO §§ 31, 120
Wird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlung
im Rahmen eines Prozeßauftrages tätig, ist dies mit der Prozeßgebühr nach § 31
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.
BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VIII ZB 69/03 - LG Frankfurt a.M.
AG Frankfurt a.M.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der
9. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom
26. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat der Kläger
zu tragen.
Beschwerdewert: 95,49
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001
antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit
seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter anderem sieben "Aus-
kunftsgebühren" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 BRAGO für
von seinem Prozeßbevollmächtigten gefertigte entsprechende Schreiben zur
Aufenthaltsermittlung des Beklagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom
9. Februar 2002 hat das Amtsgericht diese Gebühren abgesetzt, weil die fragli-
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chen Schreiben im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens angefallen
seien. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Land-
gericht mit Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen und dabei die Rechts-
beschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Klägers
den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Beschwerde-
gericht zurückverwiesen, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den
Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters verletze. Die 9. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main hat daraufhin in der Besetzung mit drei
Richtern am 26. Mai 2003 erneut entschieden. Mit diesem Beschluß ist wieder-
um die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungs-
beschluß vom 9. Februar 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen worden.
Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiterhin das Ziel, daß auch
die geltend gemachten Beträge für die sieben Schreiben zur Auskunftsermitt-
lung nebst Zinsen als zu erstattende Kosten festgesetzt werden.
II.
Das Landgericht hat ausgeführt, für die vom Prozeßbevollmächtigten des
Klägers für die Fertigung des Schreibens zur Aufenthaltsermittlung entfaltete
Tätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt werden. Diese Tätigkeit
sei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.
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III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
Vergeblich macht der Kläger geltend, die Anfrage bei einem Einwohner-
meldeamt nach der Anschrift des Beklagten sei Teil eines behördlichen Verfah-
rens und die Kosten hierfür seien nach § 120 Abs. 2 BRAGO zu erstatten; letz-
tere gingen nur dann in den Gebühren für eine andere Tätigkeit des Anwalts
auf, wenn das behördliche Verfahren als solches in das gerichtliche übergehe.
Mit einer in der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, MDR 1998, 1183;
LG Konstanz, Rpfleger 1992, 365; LG Berlin, JurBüro 1987, 71 f.; a.A. aller-
dings LG Hamburg, JurBüro 1990, 1291 f.) und Literatur (Zöller/Herget, ZPO,
24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Aufenthaltsermittlung"; Hansens, BRAGO, 8. Aufl.
1995, § 120 Rdnr. 3; ders. JurBüro 1987, 809 ff.) vertretenen Meinung ist der
Senat der Auffassung, daß die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebühren-
ordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an die
Einwohnermeldeämter entfalteten Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des
Klägers entgegensteht.
Nach einhelliger Auffassung ist § 120 Abs. 2 BRAGO eine Sondervor-
schrift zu § 118 BRAGO. Diese Bestimmung betrifft nach ihrem Wortlaut Tätig-
keiten eines Rechtsanwalts "in anderen als im Dritten bis Elften Abschnitt gere-
gelten Angelegenheiten". Mithin scheidet eine Anwendung der §§ 118, 120
BRAGO aus, wenn die anwaltliche Tätigkeit unter einen der in diesen Ab-
schnitten aufgeführten Gebührentatbestände fällt. Aus diesem Gesetzestext
ergibt sich, daß eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder dem
außergerichtlichen Bereich zugeordnet werden kann. Soweit eine außergericht-
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liche Tätigkeit in eine gerichtliche Tätigkeit übergeht, ist sie gebührenrechtlich
nach § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen.
Da im Streitfall der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung
der Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen des ihm vom Kläger erteil-
ten Prozeßauftrages tätig geworden ist, berechnen sich seine Gebühren allein
nach §§ 31 ff. BRAGO. Die im Beschwerdeverfahren gesondert geltend ge-
machte Tätigkeit ist mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ab-
gegolten.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Deppert
für den wegen Erkrankung an
der Unterzeichnung verhinderten
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Frellesen
29. Dezember 2003