Urteil des BGH vom 31.07.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 4/00
Verkündet am:
31. Juli 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
------------------------------------
BNotO § 6 Abs. 2
Zum Erfordernis der allgemeinen Wartezeit und der örtlichen Wartezeit
als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar.
BGH, Beschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - OLG Schleswig
- 2 -
wegen Bestellung zum Notar
- 3 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 31. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die
Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. November 1999 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
- 4 -
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit dem 7. August 1992 beim Amts- und Landge-
richt F. als Rechtsanwalt zugelassen. Ab 1. März 1995 war er als Angestellter,
ab 1. September 1995 als Beamter bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion N.
tätig. Zum 12. Oktober 1995 wurde deshalb seine Anwaltszulassung widerru-
fen. Nach dem Ende der Beamtentätigkeit am 1. Oktober 1997 wurde der An-
tragsteller am 21. Oktober 1997 erneut, diesmal beim Amtsgericht A. und beim
Landgericht L., als Rechtsanwalt zugelassen.
Der Antragsteller bewarb sich am 31. Juli 1998 ebenso wie drei andere
Mitbewerber um eine von vier für den Amtsgerichtsbezirk A. in den S.-H. An-
zeigen mit Bewerbungsfrist zum 31. Juli 1998 ausgeschriebenen Notarstellen.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1999 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des
Antragstellers auf Bestellung zum Notar ab, weil dieser nicht die Regelvoraus-
setzungen einer fünfjährigen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (allgemeine
Wartezeit) und einer dreijährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt an dem in Aus-
sicht genommenen Amtsbereich (örtliche Wartezeit) erfüllte; Anlaß für ein Ab-
sehen von den Regelanforderungen der allgemeinen und der örtlichen Warte-
zeit hat der Antragsgegner weder in den vom Antragsteller vorgetragenen Um-
ständen - Wehrdienst vor dem Studium, Anstellung bei der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion, Tätigkeiten als Vertreter von Notaren, Vertrautheit mit den
örtlichen Verhältnissen aufgrund des Wohnsitzes in Bargteheide seit 1962,
- 5 -
eine 80%ige Schwerbehinderung - noch darin gesehen, daß nur vier Bewer-
bungen auf die ausgeschriebenen vier freien Notarstellen eingegangen sind.
Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Ver-
pflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise
über seine Bewerbung erneut zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß
wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i. V. m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene
Bescheid des Antragsgegners ist rechtmäßig.
Der Bestellung des Antragstellers zum Notar stand § 6 Abs. 2 Nr. 1
BNotO entgegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist
Ende Juli 1998 war der Antragsteller nur etwas weniger als vier Jahre als
Rechtsanwalt zugelassen - die allgemeine fünf-jährige Wartezeit des § 6 Abs. 2
Nr. 1 BNotO lief für ihn erst im Sommer 1999 ab -, und an der Erfüllung der ört-
lichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) fehlten ihm über zwei Jahre und drei
Monate, weil er erst acht Monate und 26 Tage beim Amtsgericht A. als Rechts-
anwalt zugelassen war. Nach § 6 Abs. 2 BNotO ist der Ablauf der allgemeinen
Wartezeit wie auch der örtlichen Wartezeit allerdings keine zwingende Bedin-
gung für die Bestellung des Bewerbers zum Notar; die Vorschrift bestimmt ein-
- 6 -
schränkend, daß als Notar "in der Regel" nur bestellt werden "soll", wer diese
Voraussetzung erfüllt. Da es sich lediglich um Regelvoraussetzungen handelt,
kann in besonders begründeten Fällen von deren Einhaltung abgesehen wer-
den (BT-Drucks. 11/6007 S. 10). Hierdurch wird der Justizverwaltung die Mög-
lichkeit eröffnet, bei grundsätzlicher Geltung der schematisch-starren, aber
nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtspraktikabilität not-
wendigen Wartezeitregelung die erforderlichen Ausnahmen zuzulassen. Die
Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2
BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesen innewohnenden
Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle
beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines
ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Ge-
rechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbe-
schlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März
1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfor-
dernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Be-
schlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom
16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244). Der Senat folgt dem Oberlan-
desgericht in seiner Beurteilung, daß der Antragsgegner einen solchen beson-
deren Ausnahmefall in seinem Ablehnungsbescheid ermessensfehlerfrei ver-
neint hat.
1.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde verschiedentlich rügt,
der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung den ihm eingeräumten Er-
messensspielraum verkannt, trifft dies nicht zu. Der angefochtene Bescheid
knüpft an die dargestellte Rechtsprechung an und setzt sie im Sinne einer kon-
- 7 -
kreten Betrachtung der Umstände, die der Antragsteller für eine Befreiung von
den Regelwartezeiten des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO anführt, um.
Dabei ist der Antragsgegner im Anschluß an die Rechtsprechung zu-
treffend davon ausgegangen, daß die Wehrdienstzeit bei der Prüfung, ob eine
Ausnahme von der allgemeinen Wartezeit zugelassen werden kann, von vorn-
herein außer Betracht zu bleiben hat, weil diesem Lebensabschnitt ersichtlich
der erforderliche Bezug zum praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden
Publikum, auf den das Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO abzielt, fehlt
(vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO S. 902). Als weitere Gesichts-
punkte, ob der Antragsteller auf andere Tätigkeiten zurückblicken kann, die ihm
zusätzlich zur Dauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in gleicher Wei-
se wie eine anwaltliche Tätigkeit die Möglichkeit eröffnet haben könnten, prak-
tische Erfahrungen im Umfang mit dem rechtsuchenden Publikum zu sammeln,
erörtert der Antragsgegner die Zeit der Beschäftigung des Antragstellers bei
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion, hält diese Tätigkeit jedoch - im Vergleich
zur täglichen Praxis des Rechtsanwalts als unabhängiger Berater und Vertreter
in allen Rechtsangelegenheiten, die durch den praktischen Umgang mit dem
rechtsuchenden Publikum geprägt wird - für nicht geeignet, den hier an der
Erfüllung der Wartefrist fehlenden - relativ langen - Zeitraum zu kompensieren.
Diese Beurteilung liegt nahe, sie ist jedenfalls ohne weiteres vertretbar. Auch
wegen der beträchtlichen Dauer der noch fehlenden Wartezeit brauchte der
Antragsgegner, wie geschehen, auch der zeitweiligen Amtstätigkeit des An-
tragstellers als Vertreter eines Notars keine entscheidende Bedeutung für eine
Befreiung von der allgemeinen Wartezeit beizumessen. Ob Notarvertretungen
und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits
berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob ausnahmsweise die Warte-
- 8 -
zeit verkürzt werden kann, überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen,
braucht auch hier nicht entschieden zu werden (offengelassen im Senatsbe-
schluß vom 14. Juli 1997 aaO und vom OLG Celle NdsRPflege 1993, 50/51).
2.
Es ist auch insoweit kein Ermessensfehler ersichtlich, als der Antrags-
gegner einen Ausgleich der vorliegend fehlenden Wartezeit(en) durch die vom
Antragsteller geltend gemachte 80%ige Schwerbehinderung abgelehnt hat. Der
über die Bestellung zum Notar entscheidenden Stelle ist ein Ermessensspiel-
raum eingeräumt, in welcher Weise die gesetzlich gebotene Bevorzugung von
Schwerbehinderten geschehen soll (Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ
24/97 - aaO). Der Antragsgegner hat die Frage einer etwaigen Bevorzugung
bei der allgemeinen Wartezeit und der örtlichen Wartezeit im Wege einer
konkret-individuellen Betrachtung des Einzelfalls (vgl. Senatsbeschluß vom
16. März 1998 aaO) geprüft. Er durfte bei seiner - im Ergebnis ablehnenden -
Entscheidung wesentlich darauf abstellen, daß die Schwerbehinderung den
Antragsteller weder in seiner juristischen Ausbildung nachteilig belastet oder
beeinträchtigt, noch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ihn konkret in sei-
ner beruflichen Tätigkeit behindert hat. Gegen diesen tatsächlichen Ausgangs-
punkt im angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerde des Antragstellers
nichts vor.
3.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß - was die örtliche Wartezeit an-
geht - der Antragsgegner den persönlichen Werdegang und familiären Hinter-
grund des Antragstellers (Wohnsitz seit 1962 in B.) und auch die derzeitige
politische Betätigung des Antragstellers (Stadtvertreter in B.) mit der Begrün-
dung unberücksichtigt gelassen hat, daß diese Umstände für die Vertrautheit
des Antragstellers mit den "örtlichen, gerichtlichen und rechtsanwaltlichen Ver-
- 9 -
hältnissen" nichts besagt. Die Freistellung des Bewerbers von der Regelvor-
aussetzung der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO kann dann
geboten sein, wenn deren Zwecke anderweitig sichergestellt sind. Der Bewer-
ber muß mithin auch ohne Wartezeit die Gewähr bieten, daß er mit den örtli-
chen Verhältnissen hinreichend vertraut ist und ferner die organisatorischen
Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die erforderliche wirtschaftliche
Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat. Die Prüfung der Frage, ob ein
Ausnahmefall vorliegt, erfordert auch insoweit von der Justizverwaltung eine
umfassende Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände auch persönlicher
Art (Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - aaO m.w.N.). Den ihm
insoweit gegebenen Ermessensspielraum hat der Antragsgegner nicht verkannt
und mit sachbezogenen Gesichtspunkten ausgefüllt.
4.
Schließlich liegt darin kein Rechtsfehler, daß der Antragsgegner die Be-
freiung des Antragstellers von der Einhaltung der Regelvoraussetzung(en)
auch nicht deshalb als geboten angesehen hat, weil sich für die vorliegend
ausgeschriebenen vier freien Notarstellen lediglich drei weitere Rechtsanwäl-
tinnen oder Rechtsanwälte beworben haben. Zwar kommt als einer der - selte-
nen - Ausnahmefälle, in denen die Abkürzung der Regelzeiten zwingend er-
scheint, auch derjenige in Betracht, daß sich dies "aus Bedarfsgründen" ergibt
(Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO und vom 16. März 1998 aaO). Es
lag aber im Bereich des Ermessens der Justizverwaltung, daß sie einen sol-
chen Fall erst bei einem zwingenden Bedürfnis für die Bestellung eines weite-
ren Notars - im Sinne eines Notstands der Versorgung der Bevölkerung mit
notarieller Dienstleistung - in Betracht gezogen, nach den konkreten Verhält-
nissen des vorliegenden Falles jedoch abgelehnt hat. In Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 18. September
- 10 -
1995 aaO), wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde anführt, steht diese
Handhabung des Antragsgegners nicht.
5.
Zu Unrecht vermißt der Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid
eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Gesamtwürdigung aller vom
Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte ein Abweichen von den Regelvor-
aussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO rechtfertigt. Die zusammenfassenden Er-
wägungen des Antragsgegners lassen erkennen, daß er auch dies - in vertret-
barer Weise - bedacht hat.
Rinne
Streck
Seiffert
Schierholt
Toussaint