Urteil des BGH vom 12.11.2013

BGH: übereinstimmung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 46/12
vom
12. November 2013
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesge-
richtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff,
Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß
am 12. November 2013
beschlossen:
Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever-
fahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendi-
gen Auslagen findet nicht statt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000
€ festge-
setzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwer-
degerichts.
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Gründe:
Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledi-
gungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kos-
ten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH,
Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die
Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die
Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren
übereinstimmendem Antrag zu verteilen.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens auf 50.000
€ festgesetzt.
Tolksdorf
Strohn
Kirchhoff
Grüneberg
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 294/07 (V) -
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