Urteil des BGH vom 05.02.2013

BGH: form, verkündung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 12/13
vom
5. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2013 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 17. Juli 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das als Revision auszulegende Rechtsmittel des Angeklagten ist unzu-
lässig, weil es nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Das
Schreiben des Angeklagten vom 26. Juli 2012 ging erst am 31. Juli 2012 und
mithin nicht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils beim Land-
gericht ein. Zudem ist die Revision nicht form- sowie fristgerecht begründet
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worden (§§ 344 f. StPO). Daher bedarf die Frage, ob schon der vom Angeklag-
ten und seinem Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelver-
zicht zur Unzulässigkeit der Revision führt oder nach § 257c Abs. 2 Satz 2
StPO ausgeschlossen war, keiner Erörterung.
Tolksdorf Hubert Schäfer
RiBGH Gericke ist wegen Spaniol
Urlaubs verhindert, seine
Unterschrift beizufügen.
Tolksdorf