Urteil des BGH vom 09.10.2003

BGH (beratung, verkauf, raum, zpo, rechtsirrtum, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 178/00
vom
9. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 9. Oktober 2003
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
28. März 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19
(= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Berufungs-
urteil beruht auch nicht auf Rechtsirrtum (§ 554b ZPO a.F.).
Für auftragswidriges Handeln oder einen Beratungsfehler des Beklagten
in den Jahren 1992 und 1993 lassen die bindenden Feststellungen des Beru-
fungsgerichts keinen Raum.
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Der Beklagte mußte zwar entgegen seiner Ansicht bei der Beratung des
Klägers im Jahre 1994 davon ausgehen, daß es sich bei dem Bauerwartungs-
grundstück um gewillkürtes Betriebsvermögen handelte. Nach der rechtsfeh-
lerfreien Feststellung des Berufungsgerichts brauchte der Beklagte jedoch
nicht damit zu rechnen, daß der Kläger durch den Verkauf des Grundstücks im
Jahre 1994 einen Entnahmegewinn erzielen würde, der sich im März/April des
Jahres durch eine sofortige Überführung des Grundstücks in das Privatvermö-
gen noch hätte vermeiden lassen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Bergmann