Urteil des BGH vom 08.05.2007

BGH (verurteilung, raub, strafkammer, totschlag, stpo, gabe, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 144/07
vom
8. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Tot-
schlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungsein-
bruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie die in
Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung
wegen Körperverletzung entfallen, weil diese Taten verjährt sind.
Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unbe-
rührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer
geringere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Ta-
ten straferschwerend gewertet werden können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Nack Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf