Urteil des BGH vom 08.08.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 504/00
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
StPO §§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1
Zum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls.
BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00 - LG Darmstadt
wegen Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
18. Juli 2001 in der Sitzung vom 8. August 2001, an denen teilgenommen ha-
ben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
die Nebenkläger
Rechtsanwältin
als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 13. Juni 2000 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Der Bruder des Angeklagten, Y. B. , geriet aufgrund eines
leichten Anrempelns im Toilettenvorraum einer Gaststätte mit dem später ge-
töteten H. in Streit. Die verbale Auseinandersetzung über die Be-
merkung des Opfers, Y. B. habe ihm ein Bein gestellt, wurde im Ga-
straum fortgesetzt und führte schließlich zu einem Lokalverweis für Y. B.
durch den Gastwirt. Y. B. berichtete seinem Bruder, dem Angeklagten
N. B. , von dem Streit. Für das Lokalverbot machten die Brüder
H. verantwortlich und wollten es ihm heimzahlen. N. B. sah in
dem Geschehen eine Kränkung seines Bruders und diese als eigene Ehrver-
letzung an. Sie bewaffneten sich mit Dachlatten, warteten vor der Gaststätte
auf den Gegner und wollten ihn angreifen, sobald er das Lokal verlassen wür-
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de. Der Angeklagte ging zwischendurch mehrfach hinein. Schließlich fragte er
H. , als dieser gerade alleine war, ob er derjenige sei, der mit seinem
Bruder Streit gehabt habe. Als er darauf keine Antwort erhielt, empfand er dies
als eine zusätzliche Beleidigung, weil H. ihm die kalte Schulter ge-
zeigt hatte und einfach weggegangen war. Y. B. stürzte sich mit der
Dachlatte auf den Kontrahenten, sobald er herauskam. Der Angeklagte, der die
bereit gelegte Latte nicht mehr ergreifen konnte, kam ihm zu Hilfe. Als Y.
B. sich einem hinzugeeilten Freund des Opfers zuwandte, stand der Ange-
klagte diesem allein gegenüber. Er erkannte, daß es ihm kaum gelingen würde,
den erheblich größeren H. niederzustrecken, und entschloß sich, das in
seiner Tasche befindliche Springmesser einzusetzen. Mit erheblicher Wucht
stach er fünfmal auf H. ein, der infolge der Stichverletzungen ver-
starb. Die Verärgerung und Wut über den Lokalverweis des Bruders und über
das aus seiner Sicht abschätzige Verhalten ihm gegenüber waren bestimmend
für den Entschluß des Angeklagten, H. zu töten, was ihm auch be-
wußt war.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt, weil er
aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Es hat angenommen, daß die
Verärgerung und Wut ihrerseits wegen eines krassen Mißverhältnisses zwi-
schen Anlaß und Tat auf niedriger Gesinnung beruhten. Der Angeklagte habe
aus nichtigem Anlaß getötet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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II.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer die Verlet-
zung von § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO durch
vorschriftswidrige Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers in der Haupt-
verhandlung vom 11. April 2000.
a) Dazu macht er geltend:
An 21 Verhandlungstagen sei er teils von Pflichtverteidiger Rechtsanwalt
K. und Wahlverteidiger Rechtsanwalt Br. gemeinsam, teils aber auch
von jedem einzeln verteidigt worden. Am 12. Hauptverhandlungstag, dem
11. April 2000, sei für ihn nur Rechtsanwalt K. als Verteidiger in der Haupt-
verhandlung erschienen. Dieser habe während der Vernehmung des Zeugen
KOK H. den Sitzungssaal zeitweise verlassen. In Abwesenheit des einzigen
an diesem Tage für ihn erschienenen Verteidigers habe der Zeuge KOK H.
zur Sache ausgesagt und auf Vorhalte des Vorsitzenden geantwortet. Während
dieses Abschnitts der Hauptverhandlung sei er nicht verteidigt gewesen.
Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens beruft sich der Be-
schwerdeführer auf das Protokoll der Hauptverhandlung, das diese Vorgänge
ausweist.
b) Die Rüge hat keinen Erfolg.
aa) Die Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers nach § 140 Abs. 1
Nr. 1 StPO gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne von §§ 273
Abs. 1, 274 Satz 1 StPO, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen
werden kann (vgl. BGHSt 24, 281). Die Rüge scheint durch das Protokoll be-
legt zu werden. Die Beweiskraft des Protokolls kann jedoch entfallen, wenn es
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an bestimmten inhaltlichen Mängeln leidet. Es kommen in Betracht aus sich
selbst nicht lösbare Widersprüche, unerklärliche Auslassungen (Lücken) und
Unklarheiten. Um solche offensichtlichen Mängel handelt es sich nach der
neueren Rechtsprechung auch, wenn die Sitzungsniederschrift Vorgänge beur-
kundet, die sich nach aller Erfahrung so nicht zugetragen haben können. Dabei
ist zu beachten, daß das Protokoll einer sich über mehrere Termine erstrek-
kenden Hauptverhandlung eine Einheit bildet. Der Bundesgerichtshof hat der-
artige, die Beweiskraft ausschließende Mängel des Protokolls wiederholt ange-
nommen.
So wurde als nicht lösbarer Widerspruch behandelt das Schweigen der
Sitzungsniederschrift über die Anwesenheit eines beisitzenden Richters an ei-
nem bestimmten Verhandlungstag, dessen Anwesenheit die vorangegangenen
Teilprotokolle auswiesen, und die Bezugnahme des nachfolgenden Teilproto-
kolls auf dieselbe Besetzung des Gerichts (BGH, Beschluß vom 25. Februar
2000 - 2 StR 514/99). Ein Widerspruch wurde auch in dem Fall bejaht, in dem
das Protokoll für einen Sitzungstag einen anderen Richter anstelle des an den
übrigen Sitzungstagen anwesenden Beisitzers aufführte (BGHSt 16, 306). In
gleicher Weise wurde für widersprüchlich gehalten, daß nach Ausschluß der
Öffentlichkeit deren Wiederherstellung nicht protokolliert, für die später erfolgte
Vernehmung einer Zeugin aber die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen wurde
(BGH NStZ-RR 2000, 293).
Eine Lücke wurde darin gesehen, daß der Staatsanwalt nach der Sit-
zungsniederschrift keinen bestimmten Schlußantrag zur Strafhöhe gestellt hat,
obwohl sich aus anderen Umständen zwingend ergab, daß er einen solchen
gestellt haben mußte (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12). Als lückenhaft wurde
das Protokoll des weiteren dann behandelt, wenn ein protokollierter Vorgang
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darauf hindeutete, daß ein anderer zuvor geschehen sein mußte. Wurde in der
Niederschrift die Sitzung eingangs als öffentlich bezeichnet und vor Mitteilung
der Urteilsverkündung vermerkt, daß die Öffentlichkeit wieder hergestellt wur-
de, so enthielt das Protokoll eine augenscheinliche Lücke, soweit die Öffent-
lichkeit zuvor ausgeschlossen sein mußte (BGHSt 17, 220). Eine Lücke hat der
Bundesgerichtshof auch in dem Fall angenommen, in dem das Landgericht den
Nebenklägervertreter auf einen nicht korrekt gestellten Beweisantrag hinwies
und das Protokoll keine Reaktion des Anwalts aufzeigte. Es wurde durch die
Sitzungsniederschrift nicht als bewiesen angesehen, der Anwalt habe den Hin-
weis des Gerichts schweigend hingenommen (BGHR StPO § 274 Beweiskraft
16). Lücken und Widersprüche greifen häufig ineinander über. So wurde ein
Protokoll hinsichtlich der Verlesung von Niederschriften über Telefonüberwa-
chungen für lückenhaft und in sich widersprüchlich erachtet. Nachdem auf An-
ordnung des Vorsitzenden bestimmte Niederschriften laut Sitzungsprotokoll
verlesen wurden, wies das Protokoll aus, daß der bereits ergangene Beschluß
über die Verlesung der Niederschriften weiter ausgeführt und die Verlesung
fortgeführt wurde. Das Protokoll über die Fortsetzung der Verlesung wurde als
unvollständig erachtet, soweit daraus nicht zu entnehmen war, daß nur die in
der Anordnung konkret bezeichneten Niederschriften über die Telefonüberwa-
chungen verlesen worden sind (BGH, Beschluß vom 22. Juni 1999 - 1 StR
193/99).
Als unklar wurde der Protokollvermerk "allgemein vereidigt" hinsichtlich
einer Dolmetscherin eingestuft. Da der Vermerk die bloße Tatsache der Verei-
digung, aber auch die nach § 189 Abs. 2 GVG erforderliche Berufung auf den
Eid beinhalten kann, führte die Mehrdeutigkeit zum Wegfall der Beweiskraft
(BGHSt 31, 39). Wegen offensichtlicher Unklarheit konnte in einem weiteren
Fall das Schweigen des Protokolls keinen Beweis für die Abwesenheit eines
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notwendigen Verfahrensbeteiligten (Dolmetscher) begründen. Bei unterschied-
licher Handhabung der Protokollierung der Namen in verschiedenen Fortset-
zungsterminen ließ sich bei mehrfachem Wechsel in der Person des Dolmet-
schers dem einheitlichen Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, welche Person
die Funktion des notwendigen Verfahrensbeteiligten an dem Tag bekleidete, an
dem das Protokoll zur Anwesenheit schwieg (BGH, Beschluß vom 22. Mai 2001
- 3 StR 462/00).
Einen offensichtlichen Mangel - ohne nähere Einordnung - hat der Bun-
desgerichtshof angenommen, soweit das Protokoll lediglich vermerkte, daß
eine Zeugin erschienen war und Angaben zur Sache machte, aber zur Frage
ihrer Vereidigung und Entlassung schwieg (BGH NStZ 2000, 546).
bb) Der Fall eines offensichtlichen, die Beweiskraft des Protokolls aus-
schließenden Mangels ist auch hier gegeben. Aus dem Inhalt der Sitzungsnie-
derschrift läßt sich kein klarer Beweis für die fehlende Anwesenheit eines not-
wendigen Verteidigers in der Sitzung vom 11. April 2000 während der Verneh-
mung des KOK H. führen.
Der Tatrichter hat ausweislich des Gesamtprotokolls an allen anderen
Verhandlungstagen das Gebot der notwendigen Verteidigung beachtet. Dafür,
daß dies auch während der gesamten Vernehmung des KOK H. geschehen
ist, sprechen folgende Umstände: Es gehört zu den vornehmsten Aufgaben
eines Pflichtverteidigers, die notwendige Verteidigung sicherzustellen. Der Se-
nat kann dem Pflichtverteidiger nicht unterstellen, daß er bei Abwesenheit des
Wahlverteidigers sich während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung
eigenmächtig entfernt hätte. Ferner konnte es bei dem überschaubaren Verfah-
ren der mit drei Berufsrichtern besetzten Kammer nicht entgehen, wenn einer
von zwei Angeklagten zeitweise nicht verteidigt war. Außerdem hatte die Ur-
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kundsbeamtin das Verlassen des Sitzungssaals durch den Pflichtverteidiger in
die Sitzungsniederschrift aufgenommen, so daß ihr die Abwesenheit dieses
Verteidigers bewußt war. Es lag daher nahe, daß sie die Jugendkammer davon
informiert hätte, sollte kein weiterer Verteidiger zugegen gewesen sein. Es
handelte sich ferner um zwei augenfällige Vorgänge, einmal um den Vorgang
des Entfernens durch den Pflichtverteidiger und sodann um den Vorgang des
erneuten Erscheinens. Diese Vorgänge standen auch unter der Beobachtung
der beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerver-
treterin. Das Interesse sämtlicher vorbenannter Verfahrensbeteiligter an der
prozeßordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens, das sich schon im Sta-
dium des zwölften Verhandlungstages befand, gab Anlaß zu besonderer
Wachsamkeit und Sorgfalt. Es ist auszuschließen, daß allen diesen Verfah-
rensbeteiligten entgangen sein könnte, daß der Beschwerdeführer nicht vertei-
digt war, wie das Protokoll es aussagt.
Außerdem handelte es sich bei der Vernehmung des KOK H. um ein
Kernstück der Beweisaufnahme. Er hatte als Verhörsperson die polizeilichen
Vernehmungen durchgeführt. Auf seiner Aussage beruhen wesentliche Fest-
stellungen. Rechtsanwalt K. hatte der Vernehmung des Zeugen KOK H.
über die polizeiliche Aussage des Angeklagten N. B. widersprochen.
Der Widerspruch wurde durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen. Nach seinem
Wiedererscheinen im Sitzungssaal beantragte Rechtsanwalt K. keine Wie-
derholung des Verfahrensabschnitts. Bei der Gewichtung dieser Aussage ist es
schlechthin ausgeschlossen, daß er versehentlich den Sitzungssaal verließ
und kein Verteidiger an diesem Abschnitt der Beweisaufnahme teilnahm.
Da die Anwesenheit eines zweiten Verteidigers nicht zu den wesentli-
chen in das Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten im Sinne von §§ 273
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Abs. 1, 274 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGHSt 24, 280, 281), liegt es nahe, daß
der Wahlverteidiger Rechtsanwalt B. in der Verhandlung vom 11. April
2000 anwesend war, obwohl er für den Zeitraum, in dem Rechtsanwalt K.
sich entfernt hatte, nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde.
Der tatsächliche Verfahrensgang kann dem Protokoll nicht klar entnom-
men werden. Aus den oben angeführten Gründen enthält das Protokoll inso-
weit einen offensichtlichen Mangel, der zum Wegfall der Beweiskraft der Sit-
zungsniederschrift nach § 274 Satz 1 StPO führt.
Dem stehen die von der Revision zitierten Entscheidungen - BGH, Urteil
vom 9. Oktober 1985 - 3 StR 473/84 - = StV 1986, 287 und BGH, Urteil vom
30. März 1983 - 2 StR 173/82 - = NStZ 1983, 375 - nicht entgegen. Die Be-
weiskraft des Protokolls entfällt hier aufgrund der geschilderten Besonderhei-
ten des Verfahrensganges, die - wie in den zuvor dargestellten Entscheidun-
gen - das Protokoll selbst ausweist. Das von der Rechtsprechung entwickelte
Korrektiv der Unklarheit (vgl. G. Schäfer in Festschrift 50 Jahre BGH S. 710 ff.)
greift hier insbesondere ein, weil die Zulässigkeit der Beweiserhebung durch
Vernehmung des Zeugen KOK H. umstritten, der Inhalt der Aussage aber
verfahrensentscheidend war. Es scheint ausgeschlossen, daß Rechtsanwalt
K. nach ausdrücklichem Widerspruch gegen die Vernehmung dieses
Zeugen über die polizeiliche Aussage seines Mandanten und nach Zurückwei-
sung der beanstandeten Beweiserhebung durch Gerichtsbeschluß während der
danach erfolgten Aussage des Zeugen zur Sache den Sitzungssaal verläßt,
ohne daß ein anderer Verteidiger zugegen gewesen wäre. Das Schweigen des
Protokolls über die Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers während die-
ser umstrittenen und bedeutungsvollen Vernehmung ist dem oben zitierten Fall
vergleichbar, der Nebenklägervertreter habe den Hinweis des Gerichts auf ei-
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nen nicht korrekt gestellten Beweisantrag schweigend hingenommen (BGHR
§ 274 Beweiskraft 16). So wie die fehlende Reaktion des Nebenklägervertre-
ters auf einen gerichtlichen Hinweis, so ist auch die fehlende Anwesenheit ei-
nes notwendigen Verteidigers während der verfahrensentscheidenden Aussa-
ge des Zeugen bei dem vorausgegangenen Prozeßgeschehen durch die Sit-
zungsniederschrift nicht bewiesen.
cc) Der Senat hatte deshalb im Wege des Freibeweises zu klären, wie
der Verfahrensablauf wirklich war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 274 Rdn. 18 m.w.N.). Dazu hat er dienstliche Äußerungen und an-
waltliche Versicherungen eingeholt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrer dienstlichen Äuße-
rung erklärt, daß Rechtsanwalt B. an der gesamten Hauptverhandlung
vom 11. April 2000 teilgenommen hat und dessen Anwesenheit nur versehent-
lich im Protokoll nicht aufgeführt ist, weil die entsprechende Zeile aus dem Ste-
nogramm nicht in die Reinschrift übertragen wurde. Ihre Aufzeichnungen hat
sie beigefügt. Aufgrund der zusätzlichen übereinstimmenden dienstlichen Er-
klärungen der drei Berufsrichter und der beiden Sitzungsvertreter der Staats-
anwaltschaft sieht der Senat den Vortrag der Revision, der Angeklagte sei am
11. April 2000 während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung nicht
verteidigt gewesen, als widerlegt an. Die erstinstanzlichen Verteidiger des An-
geklagten haben wegen des fortbestehenden Verteidigungsverhältnisses die
erbetene Stellungnahme abgelehnt.
Der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund
des § 338 Nr. 5 StPO ist damit nicht gegeben.
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Der Senat kann deshalb offen lassen, ob nach Distanzierung der Ur-
kundspersonen vom Inhalt der Sitzungsniederschrift die insoweit weggefallene
Beweiskraft des Protokolls nur zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksich-
tigt werden darf (vgl. BGHSt 4, 364; BGH StV 1988, 45). Der von der Recht-
sprechung entwickelte Grundsatz, daß dadurch einer zulässig erhobenen Ver-
fahrensrüge nicht nachträglich der Boden entzogen werden darf (vgl. BGHSt 2,
125, 127; 10, 145, 147; 34, 11, 12), basiert letztlich auf Erwägungen, die mit
dem Grundsatz eines für den Angeklagten fairen Verfahrens zusammenhän-
gen. Fraglich ist allerdings, ob aus dem Gebot des fairen Verfahrens auch
folgt, daß das Revisionsgericht sehenden Auges einen Verfahrensvorgang
unterstellen muß, der so nicht geschehen ist, nur weil das wirkliche Geschehen
sich für den Beschwerdeführer ungünstig auswirkt. Aus dem Grundsatz des
fairen Verfahrens muß dies jedenfalls dann nicht folgen, wenn der behauptete
Verfahrensverstoß in der Sphäre des Angeklagten liegt.
Es bedurfte hier auch keiner Entscheidung darüber, ob eine mit dem
Wissen eines Verteidigers unvereinbare Rügebehauptung sich als Rechtsmiß-
brauch darstellt und zur Unzulässigkeit führt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweis-
kraft 21).
2. Die Sachrüge, mit der sich die Revision gegen die Annahme "niedri-
ger Beweggründe" wendet, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Bejahen dieses
Mordmerkmals aufgrund der getroffenen Feststellungen ist weder in objektiver
noch in subjektiver Hinsicht rechtlich zu beanstanden.
a) Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster
Stufe steht und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. BGHSt 3,
132 ff.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 25).
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Wenn Tatmotive wie Wut und Verärgerung den Täter zur Tötung eines Men-
schen veranlaßt haben, kommt es weiter darauf an, ob die tatauslösende Moti-
ve ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich
verständlich sind (vgl. BGHR a.a.O. 16, 23).
Aufgrund des Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Tat durfte die Kam-
mer im Rahmen der Gesamtwürdigung das Vorgehen objektiv als besonders
verachtenswert und verwerflich ansehen (vgl. BGH StV 1981, 399, 400; StV
1983, 504; NJW 1967, 1140). Bei der Auseinandersetzung des Bruders mit
dem Tatopfer ging es um eine Bagatelle, wie sie häufig in Gaststätten vor-
kommt. Der Angeklagte selbst war daran nicht beteiligt, er kannte das Opfer
nicht einmal. Der Getötete wich einer Eskalation mehrfach aus und hatte kei-
nen Anlaß für das spätere Tatgeschehen gegeben. Der Lokalverweis betraf
ebenfalls nicht ihn selbst und bedeutete nichts weiter als die Ausübung des
Hausrechts durch den Wirt. Seine rechtsfeindliche Einstellung wird auch nicht
dadurch beseitigt, daß er sich gekränkt fühlte. Denn dazu hatte er, wie er
wußte, objektiv keinen Anlaß. Der Angeklagte suchte die Auseinandersetzung.
Die aus dem Tatbild und der Persönlichkeit des Angeklagten unter Einbezie-
hung der Vorbelastungen gezogene Schlußfolgerung der Kammer, Wut und
Verärgerung beruhten auf einer egozentrischen Grundhaltung, die es für die
Selbst- und Fremdachtung unverzichtbar mache, notfalls mit drakonischen
Mitteln bis hin zur Tötung eines Menschen auf geringste Kränkungen zu rea-
gieren, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Grundhaltung wird
belegt durch sein Rachebedürfnis nach unbedeutenden Vorfällen. Darin kommt
eine Eigensucht zum Ausdruck, der die Allgemeinheit kein Verständnis entge-
genbringen kann.
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b) Aus den Urteilsgründen ergeben sich auch die subjektiven Vorausset-
zungen für die Bewertung der Tat als ein Handeln aus niedrigen Beweggrün-
den.
Die tatauslösenden Motive braucht der Täter rechtlich nicht als niedrige
Beweggründe zu bewerten. Es reicht aus, daß er die Umstände, die die Nied-
rigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausfüh-
rung ins Bewußtsein aufgenommen hat (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR § 211
Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15, 16, 26). Nach den getroffenen Feststellun-
gen war dem Angeklagten bewußt, daß er aus nichtigem Anlaß tötete. Dieses
Bewußtsein wird belegt durch den Vorsatzwechsel. Nur weil der Angeklagte
kein Scheitern der Aktion hinnehmen wollte, griff er zum Messer, dessen Ein-
satz nach dem Tatplan an sich nicht erfolgen sollte. Daß der Angeklagte im-
stande war, seine Gefühle der Verärgerung und Wut gedanklich zu beherr-
schen und willensmäßig zu steuern, lag angesichts seines längeren Zuwartens
auf das Erscheinen des Gegners so nahe, daß es keiner Erörterung bedurfte.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf