Urteil des BGH vom 14.04.2010

BGH (nachprüfung, grund, nachteil, gabe, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 129/10
vom
14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 12. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat III d der Urteils-
gründe des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in den
Fällen III a und III i der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt