Urteil des BGH vom 15.10.2013

BGH: firma, überzeugung, beweisantrag, werbung, einfluss, beweiswert, beweisergebnis, irrtum, polizei, vertragsschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 154/13
vom
15. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 13. November 2012 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getrof-
fen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg,
denn das Landgericht hat einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen
und dadurch gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen.
I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Geschäftsführer der Fir-
men A. und N. . Er hatte das alleinige Sagen, bestimmte den gesamten
Geschäftsablauf. U.a. wies er die Mitarbeiter ein und sagte ihnen, was sie zu
tun hatten. Den bei ihm beschäftigten Telefonisten legte er zu Beginn eines
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Arbeitstages eine Liste von Gewerbetreibenden vor, die sie abzutelefonieren
hatten, und erteilte ihnen den Auftrag, die Angerufenen dazu zu bewegen, ei-
nen Anzeigenauftrag mit der Firma A. abzuschließen. Dabei sollte der unzu-
treffende Eindruck erweckt werden, dass es um eine regional geschaltete Wer-
bung ging. In Wahrheit handelte es sich um Anzeigen in einer Broschüre, die
bundesweit in Postfächer abgelegt wurde. Diese Art der "Werbung" war für die
angerufenen Firmen wirtschaftlich wertlos. Im Einzelnen hat das Landgericht in
dem Zeitraum zwischen Juni 2005 und November 2009 89 Einzelfälle festge-
stellt, in denen es auf die beschriebene Weise zu Vertragsabschlüssen zwi-
schen der Firma A. und Gewerbetreibenden kam.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe seine Mitarbeiter
angewiesen, die Kunden der Firma A. während der Telefonate über alle für
den Vertragsschluss wesentlichen Gesichtspunkte ordnungs- und wahrheits-
gemäß zu unterrichten. So sei auch in der Regel verfahren worden. Sofern sei-
ne Mitarbeiter in Einzelfällen von seinen Vorgaben abgewichen seien, habe es
sich um deren eigenmächtiges Verhalten ohne sein Wissen und Wollen gehan-
delt.
Das Landgericht hat seine gegenteilige Überzeugung neben weiteren In-
dizien vor allem auf die Aussagen der Gewerbetreibenden gestützt, die es als
Zeugen vernommen hat, nachdem diese sich im Ermittlungsverfahren auf eine
entsprechende Anfrage der Polizeibehörden gemeldet und einen Fragebogen
ausgefüllt hatten. Es hat den Tatbeitrag des Angeklagten - den zum sog. unei-
gentlichen Organisationsdelikt entwickelten Maßstäben entsprechend (vgl. etwa
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 197/11) - rechtlich als einheitlichen
Betrug gewertet und ausgeführt, die einzelnen betrügerischen Vertragsab-
schlüsse stellten lediglich unselbstständige Teilakte der Betrugstat dar.
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II. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte beantragt, insgesamt
166 Gewerbetreibende, die mit der Firma A. im Tatzeitraum einen Anzei-
genvertrag abgeschlossen und sich im Ermittlungsverfahren nicht bei der Poli-
zei gemeldet hatten, als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die
Mitarbeiter des Angeklagten ihnen die Vertragsregelungen einschließlich des
tatsächlichen Gesamtpreises im Einzelnen zutreffend erläutert hätten, sie ins-
besondere telefonisch auf einen neuen Vertragsschluss sowie darauf hingewie-
sen hätten, die Werbung erfolge überregional über Postfachkunden. Zur Be-
gründung wird weiter ausgeführt, das Landgericht habe zuvor ausschließlich
solche Zeugen vernommen, die nach den Ermittlungen mit der Leistung der
Firma A. unzufrieden gewesen seien. Um zu beurteilen, ob der Angeklagte
seinen Mitarbeitern tatsächlich eine allgemeine Instruktion dahin erteilt habe,
die Kunden zu täuschen, sei es unumgänglich, auch zufriedene Kunden zu
vernehmen, die am Telefon ordnungsgemäß informiert worden seien.
Das Landgericht hat diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung
zurückgewiesen, er sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen seien
"die Beweismittel" für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Frage, ob sich
der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht habe, sei die Anzahl der zu-
friedenen Kunden nicht entscheidend. Auch wenn sich die Beweisbehauptun-
gen bestätigten, würde der Anklagevorwurf nicht notwendigerweise entfallen.
Die unter Beweis gestellten Gesprächsinhalte ließen keine zwingenden Rück-
schlüsse auf die Umstände der Vertragsschlüsse in den von der Anklage um-
fassten Fällen zu.
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1. Der gestellte Antrag genügt den inhaltlichen Voraussetzungen, die an
einen Beweisantrag zu stellen sind. Er enthält, ohne dass dies einer besonde-
ren Erläuterung bedarf, insbesondere ausreichend bestimmte Beweistatsachen
und -mittel.
2. Die Begründung, mit der die Strafkammer die beantragte Beweiserhe-
bung abgelehnt hat, hält auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächli-
chen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zu-
sammenhang mit der Urteilsfindung steht oder weil sie trotz eines solchen Zu-
sammenhangs selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richter-
liche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie
nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsa-
che oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Ge-
richt der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten
Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat
das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurtei-
len. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei
sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu
prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der potentiell be-
rührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in ei-
ner für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüt-
tert würde (st. Rspr.; vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220 m. zahlr. w.
N.).
b) Vor diesem Hintergrund greifen die Erwägungen des Landgerichts zu
kurz. Aus der Begründung des Beweisantrags wird deutlich, dass es dem An-
tragsteller nicht darum ging, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der bereits ver-
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nommenen Zeugen über den Inhalt der mit diesen geführten Vertragsverhand-
lungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr stand mit Blick auf den gegen den Ange-
klagten erhobenen Vorwurf im Vordergrund, ob dieser ein auf Täuschung ange-
legtes allgemeines Geschäftssystem installiert hatte. Die Strafkammer hätte
deshalb erwägen müssen, ob die Beweisbehauptungen im Falle ihres Erwie-
senseins ihre Überzeugung beeinflussen könnten, der Angeklagte habe seine
Mitarbeiter angewiesen, in den Telefongesprächen einen Irrtum der Kunden der
Firma A. zu erregen. Sie hätte deshalb dazu Stellung nehmen müssen, wel-
chen Einfluss der Umstand auf ihre diesbezügliche Überzeugungsbildung ge-
habt hätte, dass - entsprechend den Beweisbehauptungen - 166 Kunden der
Firma A. ordnungsgemäß über den Vertragsinhalt informiert worden sind.
Derartige Ausführungen enthält der Beschluss des Landgerichts nicht.
c) Hierauf beruht das Urteil.
III. Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Es bedarf hier keines näheren Eingehens darauf, ob das Landgericht
den fraglichen Beweisantrag in antizipierender Würdigung der aufgestellten
Beweisbehauptungen vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung ge-
wonnenen Beweisergebnisses in vollem Umfang wegen tatsächlicher Bedeu-
tungslosigkeit der vorgebrachten Beweistatsachen rechtsfehlerfrei mit der Be-
gründung hätte ablehnen können, selbst wenn alle 166 benannten Zeugen den
in ihr Wissen gestellten Sachverhalt bestätigen würden, hätte dies angesichts
der Angaben der 89 vernommenen Zeugen sowie des sonstigen bisherigen
Beweisertrags keinen Einfluss auf seine Überzeugung, der Angeklagte habe
die bei ihm beschäftigten Telefonisten systematisch zu irreführenden Angaben
gegenüber den von ihnen angerufenen Gewerbetreibenden veranlasst. Selbst
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wenn dies zu verneinen wäre, wird der neue Tatrichter nicht unter allen Um-
ständen sämtliche 166 benannten Zeugen vernehmen müssen. Sollte sich etwa
durch Einvernahme einiger dieser Zeugen herausstellen, dass diese das Be-
weisvorbringen nicht bestätigen und der Umstand, dass sie auf die Fragebo-
genaktion der Polizei nicht reagierten, nicht darauf beruhte, dass durch die Fir-
ma des Angeklagten die versprochenen Werbeleistungen entsprechend den
telefonischen Versprechungen zufriedenstellend erbracht worden sind, so wür-
de - bei ansonsten identischem Beweisergebnis wie in der ersten Hauptver-
handlung - jedenfalls hierdurch eine breitere und je nach den Umständen auch
tragfähige Grundlage für eine antizipierende Würdigung der in das Wissen der
restlichen der 166 benannten Zeugen geschaffen (vgl. zum Umfang der Be-
weisaufnahme in "Massenverfahren", der zur tatrichterlichen Klärung der Vo-
raussetzung serienmäßigen Betruges erforderlich ist, auch BGH, Beschluss
vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422).
2. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der
Vermögensschaden beim Betrug müsse, von einfach gelagerten und eindeuti-
gen Fällen abgesehen, der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nach-
vollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden (BVerfG, Be-
schluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., NStZ 2012, 496, 503 ff.),
könnte es Bedenken begegnen, im vorliegenden Fall den Betrugsschaden, so-
weit die Gewerbetreibenden die Forderungen der Firma A. aus der mit die-
ser getroffenen Vereinbarung nicht erfüllten, ohne Weiteres nach der Höhe die-
ser offenen Forderungen zu berechnen und als Gefährdungsschaden zu be-
zeichnen.
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3. Vor dem Hintergrund des jeweiligen schriftlichen Vertragstextes er-
scheint es nicht ohne Weiteres selbstverständlich, eine Täuschung und einen
darauf beruhenden Irrtum der Gewerbetreibenden auch in denjenigen Fällen
anzunehmen, in denen das Landgericht keine Feststellungen zum näheren In-
halt der geführten Telefongespräche hat treffen können.
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol
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