Urteil des BGH vom 11.06.2002

BGH (zpo, beschwerde, gvg, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 17/02
vom
11. Juni 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002
wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.258,24
€ festg
e-
setzt.
Gründe:
Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ge-
richtete Beschwerde ist - unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall bereits
die Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO ihrer Zulässigkeit entgegensteht - jeden-
falls deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die Entscheidung eines Oberlan-
desgerichts richtet; gegen solche Entscheidungen ist die Beschwerde nicht
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eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.). Als (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde
nach §§ 574 ff. ZPO n.F. ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002
- IX ZB 18/02, BB 2002, 964).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf