Urteil des BGH vom 27.10.2005

BGH (beschwerde, zpo, verhalten, zivilprozess, interesse, entschädigung, mehrwert, hinzurechnung, klageschrift, ermessen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 56/05
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. Januar 2005 - 14 U
408/04 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 19.315,80 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer übersteigt den nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen
Betrag von 20.000 € nicht.
Mit seiner im Berufungsverfahren in vollem Umfang weiterverfolgten Kla-
ge hat der Kläger in den Hauptanträgen einen Unterlassungsanspruch sowie
einen Zahlungsanspruch geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungs-
antrags ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG a.F., § 3 ZPO nach freiem Ermessen fest-
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zusetzen. Die Vorschriften der Kostenordnung, auf die die Nichtzulassungsbe-
schwerde erneut verweist, nachdem der Kläger sein diesbezügliches Vorbrin-
gen in der Klageschrift bereits in erster Instanz richtig gestellt hatte, sind im
Zivilprozess nicht maßgebend. Entscheidend für die Wertberechnung ist die
Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besor-
gen hat. Da im vorliegenden Fall das Interesse an einer Entschädigung im
Vordergrund steht, ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht für
die Wertbemessung an § 9 ZPO orientiert und bei einem vom Kläger angege-
benen Jahreswert von 4.730,40 € den Gegenstandswert des Unterlassungsan-
trags auf 16.556,40 € festgesetzt hat. Unter Hinzurechnung des bezifferten
Zweitantrags über 2.759,40 € ergibt sich eine Summe von 19.315,80 €. Die
Hilfsanträge zu 3 und 4 haben keinen Mehrwert.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 17.05.2004 - 2 O 2686/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 14 U 408/04 -