Urteil des BGH vom 25.10.2001

BGH (uwg, verhalten, gesellschafter, geschäftsführer, gesetzesänderung, niederlassung, vertretung, klagebefugnis, verhandlung, gesellschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 29/99
Verkündet am:
25. Oktober 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
Vertretung der Anwalts-GmbH
UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2; BRAO §§ 28, 59a Abs. 2 Satz 1, § 59i
a) Die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer für einen Wettbewerbsverstoß
eines der Kammer angehörenden Rechtsanwalts entfällt nicht deswegen, weil
die Kammer gegen den Rechtsanwalt auch mit berufsrechtlichen Mitteln, z.B.
mit einem belehrenden Bescheid oder einer Rüge, hätte vorgehen können.
b) Die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr ent-
fällt, wenn eine bestehende Unsicherheit darüber, ob das beanstandete Ver-
halten verboten ist, durch eine klarstellende Gesetzesänderung beseitigt wor-
den ist.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 – I ZR 29/99 – OLG München
LG München I
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als der Beklagte nach dem Klageantrag zu a)
verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Rechtsanwalt in München. Er ist Gesellschafter und Gene-
ralbevollmächtigter der 1995 gegründeten “F. K. & Partner GmbH Rechts-
anwaltsgesellschaft” mit Sitz in Köln. Sämtliche Gesellschafter sind Rechtsan-
wälte. Zwei von ihnen sind die Geschäftsführer der Gesellschaft, die in Berlin,
Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover und München Niederlassun-
- 3 -
gen betreibt. Der Beklagte ist befugt, zusammen mit einem anderen vertretungs-
berechtigten Rechtsanwalt Mandate anzunehmen. Eine Einzelvertretungsbefugnis
hat er nicht.
Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
München. Sie steht auf dem Standpunkt, es verstoße gegen das Zweigstellenver-
bot des § 28 BRAO und gegen die Bestimmungen über die überörtliche Sozietät
in § 59a Abs. 2 BRAO, wenn eine Rechtsanwalts-GmbH nicht an jedem Kanzleiort
über einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter verfüge, für den diese
Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilde.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen
und – soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang – beantragt,
dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
seinen Beruf als in München zugelassener Rechtsanwalt im Rahmen
einer beim Registergericht in Köln eingetragenen und mit “F. K.
& Partner GmbH” firmierenden Rechtsanwaltsgesellschaft zu betreiben,
wenn und solange
nicht am Kanzleisitz in München sowie an jedem anderen auf den vom
Beklagten verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz mindestens
ein Anwalt seine berufliche Tätigkeit ausübt, der alleinvertretungsbe-
rechtigter Geschäftsführer der “F. K. & Partner GmbH” ist,
hilfsweise:
nicht am Kanzleisitz in München sowie an jedem anderen auf dem vom
Beklagten verwendeten Briefkopf angegebenen Kanzleisitz mindestens
ein Anwalt seine berufliche Tätigkeit ausübt, der aufgrund organschaft-
lich oder rechtsgeschäftlich erteilter Einzelvertretungsmacht befugt ist,
mit Wirkung für oder gegen die “F. K. & Partner GmbH” Man-
datsverträge abzuschließen.
- 4 -
Das Berufungsgericht hat die Klage mit einem weiteren Antrag abgewiesen;
insofern ist die Sache nicht ins Revisionsverfahren gelangt. Hinsichtlich der Ver-
urteilung aufgrund eines dritten Antrags hat der Senat die Revision nicht ange-
nommen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertre-
ten, der Bestimmung des § 59a Abs. 2 BRAO sei bereits dann genügt, wenn in je-
der Zweigniederlassung ein Rechtsanwalt mit Gesellschafterstatus und umfas-
sender Vertretungsbefugnis, nicht notwendig Einzelvertretungsbefugnis, seinen
Tätigkeitsschwerpunkt habe.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Im Hin-
blick auf das damals laufende Gesetzgebungsverfahren, in dem es u.a. um die
Regelung der Rechtsanwaltsgesellschaft (heute §§ 59c bis 59m BRAO), darunter
auch um die Bestimmung des jetzigen § 59i BRAO ging, wonach in Zweignieder-
lassungen einer Rechtsanwalts-GmbH ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig
sein muß, hat das Berufungsgericht im Februar 1998 das Ruhen des Verfahrens
angeordnet. Nach Verabschiedung, aber vor Inkrafttreten der Neuregelung am
1. März 1999 hat das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 22. Okto-
ber 1998 fortgesetzt und die Berufung des Beklagten mit Urteil vom selben Tage
zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-
abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-
weisen.
- 5 -
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin
aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit §§ 28, 59a BRAO bejaht und zur Begrün-
dung ausgeführt:
In dem Verhalten des Beklagten, der den Beruf des Rechtsanwalts ausübe,
ohne daß an seinem Kanzleisitz in München sowie an den anderen im Briefkopf
benannten Kanzleisitzen ein alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender
Rechtsanwalt tätig sei, liege ein berufsrechtlicher Verstoß – und zwar gegen das
Zweigstellenverbot (§ 28 BRAO) und gegen die Regelung über die berufliche Zu-
sammenarbeit (§ 59a BRAO) – sowie ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG.
Dabei hat sich das Berufungsgericht in erster Linie auf die Neuregelung des § 59i
BRAO gestützt, die nunmehr ausdrücklich festlegt, daß Rechtsanwaltsgesell-
schaften – also Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmens-
gegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 59c
Abs. 1 BRAO) – sowohl an ihrem Sitz als auch am Ort der Niederlassungen je-
weils durch einen geschäftsführenden Rechtsanwalt tätig sein müssen. Zwar – so
das Berufungsgericht – sei die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung noch
nicht in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen legten jedoch im wesentlichen
nur das fest, was schon bisher gegolten habe. Schon unter Geltung des bisheri-
gen Rechts sei in Anlehnung an § 59a Abs. 2 BRAO gefordert worden, daß in
Niederlassungen überörtlicher Rechtsanwaltsgesellschaften ein Geschäftsführer
tätig sei. Auch der Regelungszweck des Zweigstellenverbots werde dadurch er-
reicht, daß an jedem Kanzleisitz wenigstens ein Anwalt tätig sei, der Verträge mit
Wirkung für und gegen die Gesellschaft abzuschließen befugt sei. Der Beklagte
sei passivlegitimiert, weil er durch sein Verhalten unter Verstoß gegen die Vor-
- 6 -
schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zumindest den Wettbewerb der Ge-
sellschaft fördere; diese verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil vor
gesetzestreuen Rechtsanwälten, daß sie die Kanzleikosten durch den Verzicht
auf einen Geschäftsführer an jedem Kanzleiort niedriger halte. Dieser Verstoß sei
ohne weiteres wettbewerbsrechtlich relevant.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen in dem Umfang, in dem der Senat die Revision des Beklagten
angenommen hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, Wettbewerbsver-
stöße auch der eigenen Mitglieder zu verfolgen.
Eine Rechtsanwaltskammer hat die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Ver-
bandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 109, 153, 156 – Anwaltswahl durch Mieterverein;
119, 225, 227 – Überörtliche Anwaltssozietät; BGH, Urt. v. 30.4.1997
– I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 – Die Besten II; Urt. v.
9.10.1997 – I ZR 92/95, WRP 1998, 172, 173 – Professorenbezeichnung in der
Arztwerbung III; Urt. v. 2.4.1998 – I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998,
729 – Zweigstellenverbot;
Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749
= WRP 1999, 824 – Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; vgl. auch BVerfG,
Beschl. v. 30.9.1981 – 1 BvR 545/81; Beschl. v. 18.3.1992 – 1 BvR 1503/88; zur
Klagebefugnis öffentlich-rechtlicher Kammern gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG vgl.
BGHZ 81, 229, 230). Die Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung
gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil auch sie – un-
geachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung – die beruflichen Belange
ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben. Die Klagebefugnis der Rechts-
- 7 -
anwaltskammern besteht – sofern die sonstigen Voraussetzungen der Klagebe-
fugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben sind – auch hinsichtlich der Gel-
tendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen ihre Mit-
glieder.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der Revisi-
on es zur Überprüfung durch den Senat gestellt, ob diese Befugnis der Klägerin
im Streitfall nicht doch an Grenzen stoße und die Klägerin als eine mit hoheitli-
chen Befugnissen ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht ge-
halten sei, gegen ihre Mitglieder in erster Linie mit den Mitteln des Berufsrechts
vorzugehen. Die Klägerin ist indessen auch bei Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nicht genötigt, auf die Durchsetzung der zivilrechtlichen Un-
terlassungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern zugunsten von berufsrechtli-
chen Maßnahmen zu verzichten. Denn berufsrechtlich kann der Vorstand der
Klägerin lediglich eine Belehrung (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) oder eine Rüge (§ 73
Abs. 2 Nr. 4, § 74 Abs. 1 BRAO) aussprechen oder die Einleitung eines anwalts-
gerichtlichen Verfahrens anregen (§§ 120a, 113 ff. BRAO). Dagegen sieht das
Gesetz keine Möglichkeit vor, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, die –
ähnlich wie ein auf Unterlassung gerichtetes Urteil eines Zivilgerichts – vollstreckt
werden könnte. Eine Belehrung oder eine Rüge geht, selbst wenn sie im anwalts-
gerichtlichen Verfahren bestätigt wird (vgl. § 74a BRAO), nicht weiter als ein
Feststellungsurteil. Der Klägerin stehen somit keine der zivilrechtlichen Unterlas-
sungsklage entsprechenden berufsrechtlichen Mittel zu Gebote. Daher kann es
ihr auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichst schonenden Umgangs mit ih-
ren Mitgliedern nicht verwehrt werden, die ihr zustehenden zivilrechtlichen An-
sprüche auf dem dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen Wege durchzuset-
zen.
- 8 -
2. In der Sache wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Annah-
me des Berufungsgerichts, bereits nach altem Recht sei in jeder Niederlassung
einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Tätigkeit eines geschäftsführenden Rechts-
anwalts geboten gewesen. Da das alte Recht – so die Revision – kein entspre-
chendes Gebot aufgestellt habe, fehle es an einer Verletzungshandlung des Be-
klagten, die eine Wiederholungsgefahr und damit einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG begründen könne. Auf
das alte Recht kommt es indessen bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlas-
sungsanspruch nicht mehr an. Ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht, ist
auch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung
geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 – Tele-Info-CD; BGH,
Urt. v. 14.3.2000 – KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 – Zahnersatz aus Manila;
Urt. v. 9.11.2000 – I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 – Be-
ratungsstelle im Nahbereich, jeweils m.w.N.).
3. Zwar steht das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten
mit der Neuregelung in § 59i BRAO nicht in Einklang. Den getroffenen Feststel-
lungen läßt sich jedoch keine Wiederholungs- oder (Erst-)Begehungsgefahr ent-
nehmen.
a) Durch die am 1. März 1999 in Kraft getretene Änderung der Bundes-
rechtsanwaltsordnung hat sich die Rechtslage insoweit verändert, als § 59i BRAO
nunmehr eindeutig bestimmt, daß am Sitz und an jeder Zweigniederlassung der
Rechtsanwaltsgesellschaft zumindest ein organschaftlicher Vertreter als Rechts-
anwalt tätig sein muß.
b) Indessen kann – worauf die Revision mit Recht hinweist – allein aus
dem Umstand, daß für die Rechtsanwaltsgesellschaft des Beklagten nach den
- 9 -
getroffenen Feststellungen kein geschäftsführender Rechtsanwalt am Kanzleisitz
in München tätig war, nicht darauf geschlossen werden, es bestehe nach der er-
folgten Gesetzesänderung die Gefahr, der Beklagte werde auch weiterhin auf
seinem Standpunkt beharren. Vielmehr entfällt die im Wettbewerbsrecht geltende
Vermutung, ein Wettbewerber werde sein in der Vergangenheit gezeigtes Ver-
halten auch in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v.
26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 – TCM-Zen-
trum), immer dann, wenn die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in
der Vergangenheit umstritten war, aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr
aber eindeutig zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1988 – I ZR 218/86, NJW-RR
1989, 101, 102 – Brillenpreise I; Urt. v. 13.3.1997 – I ZR 34/95, GRUR 1997, 665
= WRP 1997, 719 – Schwerpunktgebiete; Urt. v. 30.10.1997 – I ZR 185/95,
GRUR 1998, 591, 592 f. = WRP 1998, 502 – Monopräparate; Köhler in Köh-
ler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rdn. 20; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-
sprüche, 7. Aufl., Kap. 46 Rdn. 39). Denn es kann nicht angenommen werden,
daß derjenige, der bei zweifelhafter Rechtslage sein Verhalten mit vertretbaren
Gründen gegen den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verteidigt, auch dann auf ei-
ner Fortsetzung oder Wiederholung seines Handelns besteht, wenn der Gesetz-
geber die offene Frage eindeutig im Sinne des zuvor streitigen Verbots entschie-
den hat.
Nach altem Recht ließ sich allein aus dem Zweigstellenverbot des § 28
BRAO und der Regelung des § 59a Abs. 2 Satz 1 BRAO, wonach im Falle der
überörtlichen Sozietät in jeder Kanzlei zumindest ein Mitglied der Sozietät
schwerpunktmäßig tätig sein muß, nicht ohne weiteres schließen, daß die übe r-
örtliche Rechtsanwaltsgesellschaft an jedem Standort durch einen Rechtsanwalt
vertreten sein mußte, der einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer war. Denn es
erscheint zumindest nicht zwingend, daß nur der alleinvertretungsberechtigte ge-
- 10 -
schäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit dem in § 59a BRAO angespro-
chenen Mitglied der Sozietät – also mit dem Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, um die es sich im Regelfall bei der Sozietät handelt – ver-
gleichbar ist. Auch wenn, wie die Klägerin vorgetragen hat, die Rechtsanwalts-
kammern aus Sorge um eine Umgehung des Zweigstellenverbots auf eine restrik-
tive Praxis drängten, wollte jedenfalls ein Teil des Schrifttums es ausreichen las-
sen, daß an jedem Standort der Rechtsanwalts-GmbH zumindest ein generalbe-
vollmächtigter Gesellschafter den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hatte
(vgl. vor allem Henssler, ZHR 161 [1997], 305, 320; ders., ZIP 1997, 1481, 1485;
ders. in Henssler/Prütting, BRAO, Anh. § 59a Rdn. 11; Henssler in Henss-
ler/Streck [Hrsg.], Handbuch des Sozietätsrechts, 2001, Kap. E Rdn. 174). Auch
im Gesetzgebungsverfahren war die Frage, wie überörtliche Rechtsanwaltsge-
sellschaften an den jeweiligen Standorten vertreten sein sollten, durchaus um-
stritten (vgl. Henssler, NJW 1999, 241, 243; ders., ZIP 1997, 1481, 1485). Die
Frage der Alleinvertretungsbefugnis hat auch der Gesetzgeber nicht in dem von
der Klägerin für notwendig gehaltenen Sinne geklärt; denn § 59i BRAO sagt
nichts darüber aus, ob der geschäftsführende Gesellschafter alleinvertretungs-
befugt sein muß (vgl. dazu eingehend Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 59f
Rdn. 6 ff.). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß eine Vertretungsregelung,
nach der ein geschäftsführender Rechtsanwalt nur zusammen mit einem anderen
in derselben Niederlassung tätigen Anwalt vertretungsbefugt ist, auch im Hinblick
auf das Zweigstellenverbot keinen Bedenken begegnet (so auch Henssler in
Henssler/Streck aaO Kap. E Rdn. 174).
Das Verhalten des Beklagten erlaubt unter diesen Umständen nicht den
Schluß, er werde auch nach dem Inkrafttreten des § 59i BRAO weiterhin darauf
bestehen, daß in München und anderen Niederlassungen der Rechtsanwaltsge-
sellschaft kein organschaftlicher Vertreter tätig sein müsse. Das Berufungsgericht
- 11 -
hat zwar eine klarstellende Erklärung des Beklagten nach der Verabschiedung
des BRAO-Änderungsgesetzes vermißt. Es hat aber selbst nicht deutlich ge-
macht, daß es eine derartige Erklärung erwartet hat. In der mündlichen Verhand-
lung hätte ohne weiteres geklärt werden können, ob der Beklagte sich auch unter
der Geltung des (damals noch nicht in Kraft getretenen) künftigen Rechts zu einer
Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens für berechtigt hielt.
c) Die Revisionserwiderung tritt dem mit der Erwägung entgegen, für die
Frage des Vorliegens der Wiederholungsgefahr komme es allein auf den Zeit-
punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Dabei läßt
sie jedoch unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht keine hinreichenden Fest-
stellungen zur Frage der Wiederholungs- oder (Erst-)Begehungsgefahr getroffen
hat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung geht es daher nicht dar-
um, abweichend von § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (= § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO
n.F.) das tatsächliche Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz zu ver-
werten, wonach die Rechtsanwaltsgesellschaft der Gesetzesänderung inzwischen
dadurch Rechnung trage, daß in jeder Zweigniederlassung ein Geschäftsführer
schwerpunktmäßig tätig sei. Auch wenn der Beklagte seinen Vortrag nicht in die-
ser Weise ergänzt hätte, wären die durch die Gesetzesänderung notwendig ge-
wordenen ergänzenden Feststellungen zur Wiederholungsgefahr nachzuholen.
Diese Feststellungen können auch nicht ausnahmsweise (dazu Musielak/
Ball, ZPO, 2. Aufl., § 561 Rdn. 10) anhand des in Kopie vorgelegten Auszugs aus
dem Handelsregister im Revisionsverfahren getroffen werden. Die Klägerin hat
mit Recht darauf verwiesen, daß der ergänzende Vortrag des Beklagten nicht in
jeder Hinsicht durch das Handelsregister belegt werde. Es ist einstweilen noch
offen, ob der Vortrag des Beklagten zu den inzwischen geltenden Vertretungsver-
hältnissen unstreitig ist oder nicht.
- 12 -
4. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand
haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Par-
teien ergänzendes Vorbringen zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben,
gegebenenfalls auf den Wegfall der Begehungsgefahr durch geeignete Prozeßer-
klärungen zu reagieren. Bei der zu treffenden Entscheidung wird das Berufungs-
gericht ferner zu berücksichtigen haben, daß das beantragte Verbot ungeachtet
der Frage der Vertretung durch einen geschäftsführenden Rechtsanwalt in zwei-
facher Hinsicht einer ergänzenden Begründung bedurft hätte: Zum einen läßt sich
dem Berufungsurteil nicht ohne weiteres entnehmen, weswegen der Beklagte
dafür haften soll, daß an anderen Standorten der Rechtsanwalts-GmbH ebenfalls
kein organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft tätig war. Zum anderen kann die
Klägerin auch unter der Geltung des neuen Rechts nicht beanspruchen, daß in
jeder Niederlassung ein alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer tätig ist. Auch
in herkömmlichen Sozietäten könnte vereinbart werden, daß ein Sozius nur mit
einem weiteren Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt ist. Mit dem Zweigstellen-
verbot des § 28 BRAO geriete eine solche Vertretungsregelung erst dann in Kon-
flikt, wenn die in einer Niederlassung tätigen Anwälte auch gemeinsam nicht zur
Vertretung berechtigt wären, sondern noch der Mitwirkung eines weiteren, am
Hauptsitz oder in einer anderen Niederlassung tätigen Anwalts bedürften.
Erdmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert