Urteil des BGH vom 24.07.2007

BGH (grund, nachteil, stpo, tag, nachprüfung, strafkammer, vergewaltigung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 262/07
vom
24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen
Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Februar 2007
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat, dass die Aufklärungsrüge I. (RB S. 2 ff.) bereits deswegen un-
begründet ist, weil die Zeugin H. entgegen den Prämissen der Be-
anstandung die Taten detailliert am folgenden Tag der Zeugin W. ge-
schildert hat.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert