Urteil des BGH vom 01.07.2004
BGH (mitarbeiter, stillschweigend, zpo, zulassung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 353/03
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
-  2  -
Der  III. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  1.  Juli  2004  durch  den  Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die  Beschwerde  gegen  die  Nichtzulassung  der  Revision  in  dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in
Jena  vom  13. November  2003  - 1  U  279/03 -  wird  zurückgewie-
sen.
Die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  werden  der  Beklagten
auferlegt.
Gegenstandswert: 33.584,74 €.
Gründe
Eine  Zulassung  der  Revision  ist  nicht  veranlaßt.  Insbesondere  weicht
die  angefochtene  Entscheidung  weder  von  der  höchstrichterlichen  Rechtspre-
chung ab noch wirft sie klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem Anla-
geinteressenten  und  dem  Anlagevermittler  ein  Auskunftsvertrag  mit  Haftungs-
folgen  zumindest  stillschweigend  zustande,  wenn  der  Interessent  deutlich
-  3  -
macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonde-
ren Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und
der  Vermittler  die  gewünschte  Tätigkeit  beginnt.  Dieser  Auskunftsvertrag  ver-
pflichtet  den  Anlagevermittler  zu  richtiger  und  vollständiger  Information  über
diejenigen  tatsächlichen  Umstände,  die  für  die  Anlageentscheidung  des  Inter-
essenten  von  besonderer  Bedeutung  sind  (Urteil  vom  13. Juni  2002  - III ZR
166/01 -  NJW  2002,  2641,  2642  =  WM 2002,  1456,  1457;  Urteil  vom  12.  Fe-
bruar  2004  - III  ZR  359/02 -  WM 2004,  631,  633;  jeweils  m.w.N.).  Anlagever-
mittler in diesem Sinn kann auch eine Vertriebsgesellschaft sein, die sich ihrer-
seits  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  (§ 278  BGB)  freier  Mitarbeiter  bedient  (vgl.
etwa  BGH,  Urteil  vom  27. Juni  1984  - IVa  ZR  231/82 -  NJW  1984,  2524;  Se-
natsurteile  vom  11. Dezember  2003  - III  ZR  118/03 -  ZIP  2004,  414  und  vom
12. Februar 2004 aaO). Die Haftung des Anlagevermittlers bei Verletzung des
Auskunftsvertrags  besteht  ferner  unabhängig  davon,  inwieweit  daneben  zu-
gleich  der  Kapitalsuchende  oder  einer  der  Initiatoren  oder  Hintermänner  dem
Anleger  wegen  unrichtiger  Angaben  schadensersatzpflichtig  ist.  Das  von  der
Nichtzulassungsbeschwerde  dagegen  angeführte  Urteil  des  Bundesgerichts-
hofs vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - NJW 2003, 2821, 2822 betrifft die Haf-
tung der Finanzierungsbank im Verhältnis zu den Mitgliedern der Fondsgesell-
schaft und damit eine andere Fallgestaltung.
Diese  Grundsätze  hat  das  Berufungsgericht  beachtet.  Ihre  Anwendung
auf  den  vorliegenden  Fall  ist  aus  Rechtsgründen  ebensowenig  zu  beanstan-
den.
-  4  -
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklag-
ten M.       im Namen der Beklagten aufgetreten. Demnach ist ein Auskunftsver-
trag nicht mit M.      , sondern mit der Beklagten zustande gekommen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke