Urteil des BGH vom 01.07.2004

BGH (mitarbeiter, stillschweigend, zpo, zulassung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 353/03
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in
Jena vom 13. November 2003 - 1 U 279/03 - wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten
auferlegt.
Gegenstandswert: 33.584,74 €.
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Insbesondere weicht
die angefochtene Entscheidung weder von der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung ab noch wirft sie klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem Anla-
geinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungs-
folgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich
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macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonde-
ren Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und
der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dieser Auskunftsvertrag ver-
pflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über
diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Inter-
essenten von besonderer Bedeutung sind (Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR
166/01 - NJW 2002, 2641, 2642 = WM 2002, 1456, 1457; Urteil vom 12. Fe-
bruar 2004 - III ZR 359/02 - WM 2004, 631, 633; jeweils m.w.N.). Anlagever-
mittler in diesem Sinn kann auch eine Vertriebsgesellschaft sein, die sich ihrer-
seits zur Erfüllung ihrer Pflichten (§ 278 BGB) freier Mitarbeiter bedient (vgl.
etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Se-
natsurteile vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - ZIP 2004, 414 und vom
12. Februar 2004 aaO). Die Haftung des Anlagevermittlers bei Verletzung des
Auskunftsvertrags besteht ferner unabhängig davon, inwieweit daneben zu-
gleich der Kapitalsuchende oder einer der Initiatoren oder Hintermänner dem
Anleger wegen unrichtiger Angaben schadensersatzpflichtig ist. Das von der
Nichtzulassungsbeschwerde dagegen angeführte Urteil des Bundesgerichts-
hofs vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - NJW 2003, 2821, 2822 betrifft die Haf-
tung der Finanzierungsbank im Verhältnis zu den Mitgliedern der Fondsgesell-
schaft und damit eine andere Fallgestaltung.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Ihre Anwendung
auf den vorliegenden Fall ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstan-
den.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklag-
ten M. im Namen der Beklagten aufgetreten. Demnach ist ein Auskunftsver-
trag nicht mit M. , sondern mit der Beklagten zustande gekommen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke