Urteil des BGH vom 15.05.2013

BGH: brandstiftung, betrug, gebäude, könig, inventar, feuer, rüge, zerstörung, abschlagszahlung, lebensgefahr

5 StR 646/12
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 15. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
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wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
15. Mai 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M.
als Verteidiger für die Angeklagte W. ,
Rechtsanwalt K.
als Verteidiger für die Angeklagte F. S. ,
Rechtsanwältin Mü.
als Verteidigerin für den Angeklagten S. S. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Itzehoe vom 8. Mai 2012 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklag-
ten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-
kasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte W. wegen schwerer Brandstif-
tung, wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; jeweils wegen
schwerer Brandstiftung hat es die Angeklagte F. S. zu einer Ju-
gendstrafe von neun Monaten und den Angeklagten S. S. zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstre-
ckung sämtlicher Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil
richten sich jeweils auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts gestützte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die nur hin-
sichtlich der Verfahrensrügen vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechts-
mittel haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagte W. übernahm im Jahr 2004 von ihrer Mutter den Be-
trieb eines Kinderheims und kaufte von ihr das zugehörige Grundstück mit
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Haus
für 300.000 €. Da sie über kein Eigenkapital verfügte, betrug die mo-
nat
liche Kreditrate 1.700 €. Von der Mutter wurden ferner ein Gebäude- und
ein Hausratversicherungsvertrag übernommen.
Im Kinderheim wurden bis zu sechs Kinder oder Jugendliche betreut,
die von einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen wurden.
Die Angeklagte W.
erhielt pro Tag für jede betreute Person 70 € zuzüglich
Taschen- und Bekleidungsgeld.
Ende des Jahres 2006 wurde die Lage schwierig. Der Lebensgefährte
der Angeklagten, der zuvor Hausmeistertätigkeiten verrichtet und bei der Be-
treuung der Kinder mitgeholfen hatte, begann im Übermaß zu trinken und die
Kinder zum Mittrinken zu animieren; er zog sich von sämtlichen Aufgaben
zurück. Zudem verbrauchte er viel Geld für Spielen und Trinken. Die ohnehin
nicht guten finanziellen Verhältnisse verschlechterten sich. Das Haus geriet
in einen desolaten baulichen Zustand. Die Angeklagte verlor die Kontrolle
über die Kinder, die fortan „machten, was sie wollten“.
Einige Wochen nach der im Juli 2007 erfolgten Trennung von ihrem
Lebensgefährten verschlimmerte sich die Situation nochmals deutlich. Der
Angeklagten gelang es überhaupt nicht mehr, sich bei den Kindern und Ju-
gendlichen durchzusetzen. Diese gingen nur noch in die Schule, wenn sie
das wollten, beschädigten Inventar und konsumierten illegale Drogen. Über-
dies musste die Angeklagte für Schulden aufkommen, die ihr ehemaliger Le-
bensgefährte verursacht hatte. Die überweisende Einrichtung drohte mit der
Kündigung des Betreuungsvertrages.
Die Angeklagte war völlig überfordert. Sie hielt sich nachts und auch
tagsüber teilweise stundenlang vom Haus fern, nur um den Kindern und Ju-
gendlichen nicht gegenübertreten zu müssen. Ursache für die Antriebslosig-
keit war eine Anpassungsstörung mit mindestens mittelgradiger depressiver
Reaktion. Für ihre verzweifelte Situation machte die Angeklagte dabei das
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von ihr als „Horror-Haus” empfundene Kinderheim verantwortlich. Ihrer domi-
nanten Mutter vermochte sie sich nicht zu offenbaren, weil sie ihr Scheitern
nicht eingestehen wollte.
In Gesprächen mit ihrem Halbbruder, dem Mitangeklagten S.
S. , und dessen Ehefrau, der Mitangeklagten F. S. , gab die
Angeklagte mehrfach Selbstmordgedanken kund. Im Oktober 2007 fassten
die Angeklagten dann den Entschluss, das „Horror-Haus“ durch Brandlegung
zu zerstören, um die als ausweglos empfundene Situation zu beenden. Die
Tat sollte durch S. und F. S. ausgeführt werden. Die Aussicht
auf etwaige Entschädigungszahlungen von Seiten der Versicherungsunter-
nehmen spielte für das Vorhaben keine Rolle. Den Entschluss, den „Scha-
densfall” über ihre Versicherer abzuwickeln, fasste die Angeklagte W. viel-
mehr erst nach der Brandstiftung. S. und F. S. waren sich im
Groben über die angespannte finanzielle Lage der Angeklagten W. im Kla-
ren. Sie machten sich jedoch keine Gedanken darüber, ob Gebäude und
Hausrat gegen Feuer versichert waren.
Der Plan wurde in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2007 umge-
setzt. S. und F. S. legten mit Hilfe von Propangas und Ben-
zin einen Brand, durch den Haus und Inventar vollständig zerstört wurden.
Die Angeklagten hatten zuvor Maßnahmen getroffen, damit sich niemand im
Haus befand. Zu einer konkreten Gefährdung von Menschen kam es nicht.
Die Angeklagte W. hatte für die Zeit nach dem Feuer keine Planun-
gen getroffen. Ihrer Freundin erschien sie antriebslos, unter Schock stehend
und unfähig, sich um ihre Belange zu kümmern. Die Freundin übernahm
deshalb die Verhandlungen mit den Versicherungen. Da der wahre Sachver-
halt aufgedeckt wurde, blieb es bei einer zuvor geleisteten Abschlagszahlung
von 5.000 €.
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2. Die Jugendkammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen,
dass die Angeklagten in der in § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB bezeichneten Ab-
sicht der Ermöglichung einer anderen Straftat (Betrug gegenüber den Versi-
cherungsunternehmen) handelten. Da auch der Qualifikationstatbestand des
§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB (konkrete Lebensgefahr für einen anderen Men-
schen) nicht gegeben sei, seien die Angeklagten, was die Zerstörung des
Hauses anbelange, lediglich der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1
Nr. 1 StGB schuldig. Sachverständig beraten ging die Jugendkammer ferner
davon aus, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten W. trotz der bei ihr
diagnostizierten Anpassungsstörung zur Tatzeit nicht vermindert gewesen
sei.
3. Mit ihren Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin,
dass das Landgericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Ermögli-
chungsabsicht nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht die gebotenen Schritte
zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Der Rüge bleibt der
Erfolg versagt.
a) Folgendes Geschehen liegt zugrunde:
Bereits im Jahr 2009 hat das Landgericht die Hauptverhandlung ge-
gen die Angeklagten durchgeführt. Nach Beendigung der Beweisaufnahme
hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 306b
Abs. 2 Nr. 2 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ausweislich der von
der Beschwerdeführerin mitgeteilten
– vom Bundesverfassungsgericht am
16. November 2010 als unzulässig verworfenen (BVerfGK 18, 222)
– Vorlage
vom 12. März 2009 hat die seinerzeit entscheidende Jugendkammer auf der
Grundlage von Geständnissen aller Angeklagten angenommen, dass sich die
Angeklagte W. durch die Tat die Entschädigungsleistungen aus den Versi-
cherungen verschaffen wollte und dass die Angeklagten S. handelten,
um ihr die Erlangung des Geldes zu ermöglichen. Der mithin verwirklichte
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§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schreibe eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren vor, ohne dass er
– anders als eine Vielzahl vergleichbarer Qualifikati-
onstatbestände
– einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle bereit-
halte. Angesichts zahlreicher gewichtiger Milderungsgründe verstoße die
vom Gesetzgeber strikt angeordnete Mindeststrafe von fünf Jahren gegen
das Gebot schuldangemessenen Strafens.
b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Jugendkammer
habe es unter Verstoß des § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, den auch die
neue Hauptverhandlung führenden Vorsitzenden Richter, den seinerzeitigen
Beisitzer oder den damals tätigen Vertreter der Staatsanwaltschaft als Zeu-
gen zum Inhalt der im ersten Durchgang abgegebenen Geständnisse der
Angeklagten zu vernehmen. Damit vermag sie nicht durchzudringen.
aa) Die Aufklärungsrüge ist bereits nicht zulässig im Sinne des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.
Die Urteilsgründe befassen sich zentral mit der Frage der Ermögli-
chungsabsicht (UA S. 20 ff.). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht,
wozu die Revision freilich nichts vorträgt, außerhalb der Hauptverhandlung
gemachte Einlassungen jedenfalls der Angeklagten F. und S.
S. in ihre Beweiswürdigung einbezogen und im Einzelnen erörtert (UA
S. 22 f.). Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass zum Zweck
der Beweisaufnahme über ein Geständnis Erklärungen (wohl aller) Angeklag-
ten vom 20. Juni 2008 vor dem Ermittlungsrichter nach § 254 StPO verlesen
wurden (Bl. 730 der Sachakten). Ob sich die in den Urteilsgründen inhaltlich
wiedergegebenen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht im Wortlaut vor-
gelegten Erklärungen der Angeklagten S. und F. S. mit den
in der seinerzeitigen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnissen de-
cken, ist der Revisionsbegründung dabei ebenso wenig zu entnehmen wie
der Inhalt der Erklärung der Angeklagten W. . Ferner ergibt sich aus dem
Vorlagebeschluss vom 12. März 2009, dass polizeiliche Vernehmungen
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stattgefunden haben, in denen sich die Angeklagten gleichfalls erklärt haben
(Beschluss S. 12). Auch die diesbezüglichen Protokolle teilt die Beschwerde-
führerin nicht mit. Dem Senat fehlt ohne Kenntnis vom Inhalt dieser früheren
Angaben der Angeklagten ein vollständiger Erkenntnisstand, der eine sichere
Beurteilung zuließe, ob sich die Jugendkammer tatsächlich zur Einvernahme
der von der Staatsanwaltschaft genannten Amtspersonen gedrängt sehen
musste. Auf die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeworfe-
ne Frage, ob das Begehren der Beschwerdeführerin genügend bestimmt be-
zeichnet worden ist, kommt es daher nicht mehr an.
bb) Im Übrigen liegt folgendes Verfahrensgeschehen nahe, aus dem
sich die Haltlosigkeit der Aufklärungsrüge in der Sache ergibt: Der
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nengleiche
– Vorsitzende dürfte Vorhalte, etwa bei der Erörterung früherer
Einlassungen aus den
– nicht mitgeteilten – jeweiligen Niederschriften oder
aus seiner Erinnerung von Einlassungen der Angeklagten in der ersten
Hauptverhandlung, gemacht haben, zu denen die Angeklagten Stellung ge-
nommen haben. Hiernach kann sich für die Jugendkammer ein gegenüber
der ersten Hauptverhandlung klar abweichendes Bild von der Beweislage zu
den Tatvorstellungen der Angeklagten ergeben haben, ohne dass es sich
hätte aufdrängen müssen, die korrigierte Feststellung zu dieser Beweislage
anhand der Erinnerung anderer damaliger Prozessbeteiligter weiter zu hinter-
fragen.
Die Überprüfung des Urteils anhand der Sachrüge, die selbstverständ-
lich nicht mit urteilsfremdem Vorbringen des Sitzungsvertreters der Staats-
anwaltschaft zum Inhalt der Hauptverhandlung begründet werden kann,
deckt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan-
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walts keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das gilt namentlich für die
von der Beschwerdeführerin als lückenhaft beanstandete Beweiswürdigung.
Basdorf Raum Sander
König Bellay