Urteil des BGH vom 07.12.2006

BGH (zpo, vorinstanz, sachprüfung, hauptsache, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 157/04
vom
7. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug
erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb
der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entschei-
dung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprü-
fung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat
(§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März
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2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits er-
brachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu
berücksichtigen sein.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanz:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.07.2004 - 2/10 O 87/04 -