Urteil des BGH vom 15.02.2001

BGH (stpo, antrag, menge, beihilfe, beurteilungsspielraum, nachteil, nachprüfung, einfuhr, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 23/01
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes
bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehen-
den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten
hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Han-
deln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht
lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Ände-
rung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser
Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten
durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen
(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker