Urteil des BGH vom 23.06.2009

BGH (schwerer fall, sexueller missbrauch, strafzumessung, missbrauch, stgb, opfer, strafkammer, prüfung, sommer, staatsanwaltschaft)

5 StR 189/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ju-
ni 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als
beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt
als
Vertreter
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R.
als
Verteidiger,
Rechtsanwalt G. ,
Rechtsanwältin W. ,
Rechtsanwalt We. ,
Rechtsanwältin Gö.
als
Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-
klagten zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon einmal in Tateinheit mit se-
xuellem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch von Jugendlichen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendli-
chen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision strebt die Staatsanwaltschaft
eine höhere Freiheitsstrafe an. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertre-
tene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung hat manuelle und orale Missbrauchshandlungen
des Angeklagten zwischen Sommer 2003 und Sommer 2004 sowie im Jahre
2007 gegen Entgelt an insgesamt sechs Jungen zum Gegenstand, die alle
bereits zuvor entsprechende sexuelle Erfahrungen mit einem Bekannten des
2
- 4 -
Angeklagten, dem gesondert verfolgten E. , gemacht hatten, der sie
an den Angeklagten vermittelt hatte.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer hinsichtlich aller
19 Taten maßgebend zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er ein um-
fassendes und von glaubhafter Reue getragenes Geständnis abgelegt habe,
wodurch den jungen Geschädigten eine belastende Vernehmung erspart
geblieben sei, wie sie sie teilweise im Parallelverfahren gegen E.
leidvoll hätten erfahren müssen. Ferner sei die den Angeklagten sehr beein-
druckende Untersuchungshaft von zwei Monaten zu beachten sowie der
Umstand, dass sich der Angeklagte zu einer psychotherapeutischen Behand-
lung entschlossen und deren Beginn bereits angebahnt habe. Hinsichtlich
der Fälle des Kindesmissbrauchs habe es sich um Geschädigte gehandelt,
die sich nur knapp unter der Altersgrenze von 14 Jahren befunden hätten.
Sämtliche Opfer hätten ferner bereits über sexuelle Erfahrungen verfügt, wo-
bei psychische Langzeitfolgen nicht erkennbar seien. Ebenfalls mildernd zu
berücksichtigen sei, dass der Angeklagte seinen Opfern Analverkehr erspart
habe und der von ihm an den kindlichen Opfern vollführte Oralverkehr von
geringerem Gewicht sei, als es ein Oralverkehr der jungen Opfer am erwach-
senen Täter gewesen wäre.
3
Unter Einbeziehung der den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte
hat das Landgericht Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Mona-
ten (schwerer sexueller Missbrauch in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
von Jugendlichen), von jeweils einem Jahr und drei Monaten (fünf Taten des
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern), von jeweils acht Monaten
(vier Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB
in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen) und von jeweils
sechs Monaten (vier Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach
§ 176 Abs. 4 StGB und fünf Taten des sexuellen Missbrauchs von Jugendli-
chen) festgesetzt. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und
4
- 5 -
sechs Monaten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet,
wobei ein enger situativer Zusammenhang der Taten gewürdigt wurde.
2. Die gegen die Strafzumessung des Landgerichts erhobenen Ein-
wendungen der Revision bleiben erfolglos. Die vom Landgericht vorgenom-
mene Bestimmung der Strafrahmen und Strafbemessung halten rechtlicher
Prüfung stand.
5
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist
seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisions-
gerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich,
wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das
Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich
die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ge-
rechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende
Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch
insoweit, als die tatgerichtliche Annahme oder Verneinung eines minder
schweren Falls zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht. Die vom Tatgericht
vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.
Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren,
wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar
näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwür-
digung, fehlerfreie 1 m.w.N.). So liegt es hier.
6
Namentlich durfte das Landgericht entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im enge-
ren Sinn berücksichtigen, dass die kindlichen Tatopfer sämtlich knapp unter
14 Jahre alt waren und bereits über einschlägige sexuelle Erfahrungen ver-
fügten (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 176a Rdn. 14). Auch die Form des
7
- 6 -
– unzweifelhaft von der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfassten
(BGHSt 45, 131; BGH StraFo 2008, 172) – Oralverkehrs konnte Beachtung
finden (BGH StraFo 2008, 172).
Bedenken begegnet, dass die Strafkammer bei der Bildung der Ge-
samtfreiheitsstrafe auf einen „engen situativen Zusammenhang“ abstellt und
daneben nicht ausdrücklich abhandelt, dass die Tatzeiträume – bezogen auf
die beiden ersten Fälle – weit auseinander liegen. Zudem ist eine ver-
gleichsweise ungewöhnlich straffe Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstra-
fen erfolgt.
8
Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift indes
zutreffend auf die weniger gewichtigen Tatfolgen für die Opfer, die aus der
Vorgehensweise folgende vergleichsweise geringere kriminelle Energie des
Angeklagten und sein Nachtatverhalten verwiesen. Dem tritt der Senat bei
und bemerkt ergänzend, dass auch die durch das Landgericht gewährte
Strafaussetzung zur Bewährung frei von Rechtsfehlern ist.
9
Basdorf Brause Schaal
Schneider König